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Rechtssatz RS0114295

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114295

Geschäftszahl

8ObS245/00p; 8ObS11/09i

Entscheidungsdatum

30.07.2009

Norm

IESG idF BGBl 1999/107 §3a

Rechtssatz

Die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber reicht zur Rechtswahrung für nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichene Ansprüche des Arbeitnehmers aus.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 245/00p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 245/00p
  • 8 ObS 11/09i
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObS 11/09i
    Vgl; Beisatz: Soferne nicht der Verdacht des Missbrauchs besteht, stellt ein innerhalb der 6-Monatsfrist gestellter Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für einen „untergetauchten" Arbeitgeber mit der im Antrag bereits ausdrücklich erklärten Absicht, gegen den Kurator Ansprüche auf rückständiges Entgelt klageweise geltend machen und ihm gegenüber die Beendigung des Dienstverhältnisses zu erklären, eine Form der „gerichtlichen" Geltendmachung dar, die den Anforderungen des § 3a Abs 1 IESG entspricht. Die Wahrung der Frist des §3a Abs1 IESG hat allerdings zur Voraussetzung, dass ein Abwesenheitskurator auch tatsächlich bestellt wird und dass nach Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang die Klage auf das rückständige Entgelt eingebracht wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114295

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_008OBS00245_00P0000_001