Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die hier anzuwendende Bestimmung des § 3a Abs 1 IESG idF der Novelle BGBl I Nr. 107/1999 hat folgenden Wortlaut:Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999, hat folgenden Wortlaut:
Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.
Geht man nur vom bloßen Wortlaut dieser Bestimmung aus, wäre daher in der Tat die nicht aufgezählte Geltendmachung selbst unbestrittener Forderungen im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber nicht zur Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers ausreichend. Dieses Ergebnis ist aber mit dem vom Gesetzgeber verbundenen Zweck der genannten Bestimmung - nämlich der Verhinderung von Missbräuchen durch die Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen über längere Zeit - nicht in Einklang zu bringen, zumal die Geltendmachung von nur wegen des Todes des Arbeitgebers aufgelaufener Lohnrückstände im Verlassenschaftsverfahren rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist und in einem solchen Fall ein Missbrauchsverdacht regelmäßig nicht besteht.
Auch wenn man davon ausgeht, dass § 3a Abs 1 IESG die zur Anspruchssicherung geeigneten Verfahren taxativ aufzählt, ist nach der Rechtsprechung eine erweiternde Auslegung nicht von vornherein ausgeschlossen; auch taxative Aufzählungen sind - wenn es die Teleologie der auszulegenden Bestimmung verlangt - einer erweiternden Auslegung bzw. einer vorsichtigen Analogie zugänglich (SZ 59/177; SZ 69/159; 8 ObS 60/00g).Auch wenn man davon ausgeht, dass Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG die zur Anspruchssicherung geeigneten Verfahren taxativ aufzählt, ist nach der Rechtsprechung eine erweiternde Auslegung nicht von vornherein ausgeschlossen; auch taxative Aufzählungen sind - wenn es die Teleologie der auszulegenden Bestimmung verlangt - einer erweiternden Auslegung bzw. einer vorsichtigen Analogie zugänglich (SZ 59/177; SZ 69/159; 8 ObS 60/00g).
Im hier zu beurteilenden Fall zeigt der Umstand, dass § 3a IESG neben der Geltendmachung von Ansprüchen im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz noch weitere (sogar außergerichtliche) Verfahren aufzählt, die dem genannten Verfahren gleichzuhalten sind, dass der Gesetzgeber auch andere Formen der Geltendmachung der Ansprüche in einem zweckentsprechenden und hiefür vorgesehenen Verfahren als ausreichend erachtete. Nach der der genannten Bestimmung immanenten Teleologie muss daher auch die Geltendmachung einer nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichenen, aber im Übrigen offenkundig unbestrittenen Arbeitnehmerforderung im Verlassenschaftsverfahren als den aus § 3a Abs 1 IESG ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers genügend angesehen werden.Im hier zu beurteilenden Fall zeigt der Umstand, dass Paragraph 3 a, IESG neben der Geltendmachung von Ansprüchen im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz noch weitere (sogar außergerichtliche) Verfahren aufzählt, die dem genannten Verfahren gleichzuhalten sind, dass der Gesetzgeber auch andere Formen der Geltendmachung der Ansprüche in einem zweckentsprechenden und hiefür vorgesehenen Verfahren als ausreichend erachtete. Nach der der genannten Bestimmung immanenten Teleologie muss daher auch die Geltendmachung einer nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichenen, aber im Übrigen offenkundig unbestrittenen Arbeitnehmerforderung im Verlassenschaftsverfahren als den aus Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers genügend angesehen werden.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 ObS 23/00s steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung das Bestehen einer Lücke in § 3a Abs 1 IESG verneint und zum Ausdruck gebracht hat, dass daher - auch wenn eine den Arbeitnehmer begünstigende Regelung wünschenswert wäre - das Schließen einer Lücke im Auslegungsweg nicht möglich sei. Diese Entscheidung bezieht sich aber unmissverständlich auf die Frage, ob auch eine außergerichtliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als rechtswahrende Geltendmachung iS § 3a IESG anzusehen ist. Dies hat der Oberstes Gerichtshof zutreffend verneint. In der Tat kann in diesem Zusammenhang von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht die Rede sein, zumal die in der Regierungsvorlage zur IESG-Novelle BGBl I 1997/107 in § 3a Abs 1 IESG enthaltene Textpassage über die rechtswahrende Wirkung eines schriftlichen (außergerichtlichen) Anerkenntnisses des Arbeitgebers vom Justizausschuss unter Hinweis auf das Gebot, Manipulationen zu Lasten des Fonds zu vermeiden, gestrichen wurde (vgl. dazu Erläut RV 737 BlgNR 20. GP 9 sowie JAB 802 BlgNR 20. GP 2). Von einer eine ausdehnende Interpretation ermöglichenden planwidrigen Gesetzeslücke konnte daher nicht die Rede sein.Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 ObS 23/00s steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung das Bestehen einer Lücke in Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG verneint und zum Ausdruck gebracht hat, dass daher - auch wenn eine den Arbeitnehmer begünstigende Regelung wünschenswert wäre - das Schließen einer Lücke im Auslegungsweg nicht möglich sei. Diese Entscheidung bezieht sich aber unmissverständlich auf die Frage, ob auch eine außergerichtliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als rechtswahrende Geltendmachung iS Paragraph 3 a, IESG anzusehen ist. Dies hat der Oberstes Gerichtshof zutreffend verneint. In der Tat kann in diesem Zusammenhang von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht die Rede sein, zumal die in der Regierungsvorlage zur IESG-Novelle BGBl römisch eins 1997/107 in Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG enthaltene Textpassage über die rechtswahrende Wirkung eines schriftlichen (außergerichtlichen) Anerkenntnisses des Arbeitgebers vom Justizausschuss unter Hinweis auf das Gebot, Manipulationen zu Lasten des Fonds zu vermeiden, gestrichen wurde vergleiche dazu Erläut Regierungsvorlage 737 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9 sowie JAB 802 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 2). Von einer eine ausdehnende Interpretation ermöglichenden planwidrigen Gesetzeslücke konnte daher nicht die Rede sein.
Im Gegensatz dazu ist § 3a Abs 1 IESG - legt man ihn nur nach seinem Wortlaut dahin aus, dass die Geltendmachung von nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichenen Ansprüchen im Verlassenschaftsverfahren nicht rechtswahrend wirkt - nach der mit dieser Bestimmung verfolgten Absicht des Gesetzgebers planwidrig unvollständig. Es ist daher geboten, die somit bestehende Gesetzeslücke im Auslegungsweg zu schließen und damit § 3a Abs 1 IESG dahin zu interpretieren, dass für nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichene Ansprüche des Arbeitnehmers die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber zur Rechtswahrung ausreicht.Im Gegensatz dazu ist Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG - legt man ihn nur nach seinem Wortlaut dahin aus, dass die Geltendmachung von nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichenen Ansprüchen im Verlassenschaftsverfahren nicht rechtswahrend wirkt - nach der mit dieser Bestimmung verfolgten Absicht des Gesetzgebers planwidrig unvollständig. Es ist daher geboten, die somit bestehende Gesetzeslücke im Auslegungsweg zu schließen und damit Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG dahin zu interpretieren, dass für nur wegen des Todes des Arbeitgebers nicht mehr beglichene Ansprüche des Arbeitnehmers die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Arbeitgeber zur Rechtswahrung ausreicht.
Damit erweist sich die Revision als im Wesentlichen berechtigt, zumal die Höhe des Klagebegehrens - abgesehen vom Zinsenbegehren für die Zeit ab 20. 7. 1999 - nicht strittig ist.
Das strittige Zinsenbegehren war hingegen abzuweisen, weil nach § 3 Abs 2 IESG Zinsen längstens für die Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem im § 6 Abs 1 IESG genannten Zeitraum zugesprochen werden können (RdW 1997, 617; Liebeg, IESG**2 Rz 21 Rz 21 f zu § 3).Das strittige Zinsenbegehren war hingegen abzuweisen, weil nach Paragraph 3, Absatz 2, IESG Zinsen längstens für die Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem im Paragraph 6, Absatz eins, IESG genannten Zeitraum zugesprochen werden können (RdW 1997, 617; Liebeg, IESG**2 Rz 21 Rz 21 f zu Paragraph 3,).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 2 Abs 1 ASGG und §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG und Paragraphen 41, 50, ZPO.