Rechtssatz RS0114300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114300
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Norm
ABGB §1152 E
AngG §12
AngG §29 II1
Rechtssatz
Diäten sind grundsätzlich als Aufwandsentschädigungen zu verstehen, die der Abgeltung des Mehraufwands für die auswärtige Arbeitsleistung dienen (vgl Arb 9838), sodass es am Arbeitnehmer gelegen wäre ausdrücklich vorzubringen, dass in seinem Fall die Diäten auch Entgeltcharakter gehabt hätten.Diäten sind grundsätzlich als Aufwandsentschädigungen zu verstehen, die der Abgeltung des Mehraufwands für die auswärtige Arbeitsleistung dienen vergleiche Arb 9838), sodass es am Arbeitnehmer gelegen wäre ausdrücklich vorzubringen, dass in seinem Fall die Diäten auch Entgeltcharakter gehabt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114300
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_001