Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist teilweise zulässig und auch berechtigt. Soweit der Kläger aber in seiner außerordentlichen Revision zur Abweisung eines Betrages von S 9.600,-- netto als Ersatz für das entgangene Taggeld eine allfällige Überdeckung der auswärtigen Mehraufwendungen unterstellt, ist er darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen das Taggeld nur der Abgeltung der tatsächlichen Mehraufwendungen diente. Außerdem sind nach der Judikatur Diäten grundsätzlich als Aufwandsentschädigungen zu verstehen, die der Abgeltung des Mehraufwands für die auswärtige Arbeitsleistung dienen (vgl Arb 9838), sodass es am Kläger gelegen wäre ausdrücklich vorzubringen, dass in seinem Fall die Diäten auch Entgeltcharakter gehabt hätten.Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist teilweise zulässig und auch berechtigt. Soweit der Kläger aber in seiner außerordentlichen Revision zur Abweisung eines Betrages von S 9.600,-- netto als Ersatz für das entgangene Taggeld eine allfällige Überdeckung der auswärtigen Mehraufwendungen unterstellt, ist er darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen das Taggeld nur der Abgeltung der tatsächlichen Mehraufwendungen diente. Außerdem sind nach der Judikatur Diäten grundsätzlich als Aufwandsentschädigungen zu verstehen, die der Abgeltung des Mehraufwands für die auswärtige Arbeitsleistung dienen vergleiche Arb 9838), sodass es am Kläger gelegen wäre ausdrücklich vorzubringen, dass in seinem Fall die Diäten auch Entgeltcharakter gehabt hätten.
Insoweit war daher die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Frage der Entschädigung für den Sonderurlaub gemäß § 22 AngG im Rahmen der Kündigungsentschädigung und der Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungstermine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei gleicher Kündigungsfrist ist jedoch die Revision zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt.Hinsichtlich der Frage der Entschädigung für den Sonderurlaub gemäß Paragraph 22, AngG im Rahmen der Kündigungsentschädigung und der Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungstermine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei gleicher Kündigungsfrist ist jedoch die Revision zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt.
Zur Entschädigung für den Anspruch auf Freistellung nach § 22 AngGZur Entschädigung für den Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 22, AngG
§ 22 AngG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (vgl dazu BGBl I 44/2000 Art 7 Z 5) legt fest, dass dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts, hingegen bei der Kündigung durch den Angestellten selbst zumindest vier Stunden freizugeben sind. Dieser Anspruch wird entsprechend Abs 2 und 3 dieser Bestimmung im wesentlichen bei Kündigungen wegen Inanspruchnahme von Pensionen ausgeschlossen. Der Zweck dieser durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (vgl BGBl 1993/502) neu formulierten Bestimmung - bis dahin war auch ausdrücklich festgelegt, dass die Dienstfreistellung zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens dienen muss - liegt nun nach der Judikatur (vgl OGH 7. 9. 2000, 8 ObS 13/00w) und der Lehre (vgl Schrammel Arbeitsrecht 24, 244; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht aus trüber Quelle, ÖJZ 1994, 217; Drs Die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 und ihre Auswirkungen auf den Anspruch auf "Postensuchtage", RdW 1993, 337 - mit der Unterscheidung zur "Zweckgebundenheit; ähnlich Nocker, Entschädigung für die "Postensuchtage" bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ecolex 1997, 864) grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden (vgl dazu Drs aaO, Schwarz-Löschnigg aaO; hinsichtlich des Nachweises ähnlich Schrammel aaO).Paragraph 22, AngG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 vergleiche dazu Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2000, Artikel 7, Ziffer 5,) legt fest, dass dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts, hingegen bei der Kündigung durch den Angestellten selbst zumindest vier Stunden freizugeben sind. Dieser Anspruch wird entsprechend Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung im wesentlichen bei Kündigungen wegen Inanspruchnahme von Pensionen ausgeschlossen. Der Zweck dieser durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 vergleiche BGBl 1993/502) neu formulierten Bestimmung - bis dahin war auch ausdrücklich festgelegt, dass die Dienstfreistellung zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens dienen muss - liegt nun nach der Judikatur vergleiche OGH 7. 9. 2000, 8 ObS 13/00w) und der Lehre vergleiche Schrammel Arbeitsrecht 24, 244; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht aus trüber Quelle, ÖJZ 1994, 217; Drs Die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 und ihre Auswirkungen auf den Anspruch auf "Postensuchtage", RdW 1993, 337 - mit der Unterscheidung zur "Zweckgebundenheit; ähnlich Nocker, Entschädigung für die "Postensuchtage" bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ecolex 1997, 864) grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden vergleiche dazu Drs aaO, Schwarz-Löschnigg aaO; hinsichtlich des Nachweises ähnlich Schrammel aaO).
Der grundsätzliche Zweck der Regelung zeigt sich auch schon daraus, dass sie den Freistellungsanspruch nur für die Phase der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, hier auch noch differenziert nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung, wobei wohl bei letzterer davon ausgegangen wurde, dass im Regelfall ein Arbeitsplatz schneller auffindbar ist (vgl Schwarz/Löschnigg aaO). Auch aus dem Ausschluss des Freistellungsanspruches bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension (auf die in der Literatur aufgeworfene Frage eines Widerspruchs mit allfälligen Zielsetzungen des Sozialversicherungsrechts - vgl Schwarz-Löschnigg aaO - muss hier nicht eingegangen werden), ist der genannte Zweck abzuleiten.Der grundsätzliche Zweck der Regelung zeigt sich auch schon daraus, dass sie den Freistellungsanspruch nur für die Phase der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, hier auch noch differenziert nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung, wobei wohl bei letzterer davon ausgegangen wurde, dass im Regelfall ein Arbeitsplatz schneller auffindbar ist vergleiche Schwarz/Löschnigg aaO). Auch aus dem Ausschluss des Freistellungsanspruches bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension (auf die in der Literatur aufgeworfene Frage eines Widerspruchs mit allfälligen Zielsetzungen des Sozialversicherungsrechts - vergleiche Schwarz-Löschnigg aaO - muss hier nicht eingegangen werden), ist der genannte Zweck abzuleiten.
Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei unberechtigter Entlassung nach § 29 AngG versteht sich nun grundsätzlich als Schadenersatzanspruch im Umfang jenes Entgelts, das für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, gebührt hätte (vgl dazu etwa Martinek/Schwarz/Schwarz AngG7, 666, Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht8, 645 ua). Dies erfasst also im Wesentlichen "entgeltwerte" Leistungen des Arbeitgebers für diesen Zeitraum. Es geht also darum, dass von dem Schadenersatzanspruch jene Leistungen umfasst sein sollen, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Dienstverhältnisses als Gegenleistung für seine Arbeit erhalten hätte, aber grundsätzlich nicht darum, dem Arbeitnehmer gesetzlich - oder vertraglich - vorgesehene Einschränkungen seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in diesem Zeitraum abzugelten. Die Möglichkeit, Gründe für die Entgeltfortzahlung in diesem Zeitraum relevieren zu können (etwa auch wegen Krankheit oder Verhinderung nach § 8 Abs 3 AngG) ist nicht selbst Entgelt für die Tätigkeit und damit ersatzfähig im Sinne des § 29 Abs 1 AngG (ähnlich Brodil Replik: Entschädigung für Sonderurlaub ecolex 1998, 416).Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei unberechtigter Entlassung nach Paragraph 29, AngG versteht sich nun grundsätzlich als Schadenersatzanspruch im Umfang jenes Entgelts, das für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, gebührt hätte vergleiche dazu etwa Martinek/Schwarz/Schwarz AngG7, 666, Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht8, 645 ua). Dies erfasst also im Wesentlichen "entgeltwerte" Leistungen des Arbeitgebers für diesen Zeitraum. Es geht also darum, dass von dem Schadenersatzanspruch jene Leistungen umfasst sein sollen, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Dienstverhältnisses als Gegenleistung für seine Arbeit erhalten hätte, aber grundsätzlich nicht darum, dem Arbeitnehmer gesetzlich - oder vertraglich - vorgesehene Einschränkungen seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in diesem Zeitraum abzugelten. Die Möglichkeit, Gründe für die Entgeltfortzahlung in diesem Zeitraum relevieren zu können (etwa auch wegen Krankheit oder Verhinderung nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG) ist nicht selbst Entgelt für die Tätigkeit und damit ersatzfähig im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, AngG (ähnlich Brodil Replik: Entschädigung für Sonderurlaub ecolex 1998, 416).
Von der Entschädigung des während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung geltend gemacht wird, neu entstehenden Urlaubsanspruches (vgl etwa auch zu den dabei entstehenden Anrechnungsfragen DRdA 1992, 46 [Pfeil]; ZIK 1997, 182; ecolex 1997, 871 uva) unterscheiden sich diese Freistellungsansprüche schon dadurch, dass sie dem Arbeitnehmer nur während des bestimmten Zeitraumes zustehen, also grundsätzlich nicht "angespart" und in Entgelt abgegolten werden können (vgl hingegen zum Urlaubsrecht § 9 UrlG). Bei der Frage einer für diesen Zeitraum vorgesehenen Konsumtion von Ersatzruhe, wird zu berücksichtigen sein, dass diese - bereits zu früheren Zeiten "angesparte" - Ersatzruhe dann eben nicht mehr konsumiert werden kann und daher abzugelten ist (vgl RS0111396 = 8 ObA 220/98 f ua).Von der Entschädigung des während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung geltend gemacht wird, neu entstehenden Urlaubsanspruches vergleiche etwa auch zu den dabei entstehenden Anrechnungsfragen DRdA 1992, 46 [Pfeil]; ZIK 1997, 182; ecolex 1997, 871 uva) unterscheiden sich diese Freistellungsansprüche schon dadurch, dass sie dem Arbeitnehmer nur während des bestimmten Zeitraumes zustehen, also grundsätzlich nicht "angespart" und in Entgelt abgegolten werden können vergleiche hingegen zum Urlaubsrecht Paragraph 9, UrlG). Bei der Frage einer für diesen Zeitraum vorgesehenen Konsumtion von Ersatzruhe, wird zu berücksichtigen sein, dass diese - bereits zu früheren Zeiten "angesparte" - Ersatzruhe dann eben nicht mehr konsumiert werden kann und daher abzugelten ist vergleiche RS0111396 = 8 ObA 220/98 f ua).
Bei der hier vorliegenden gesetzlichen (auch vertraglichen vgl SZ 47/49 = JBl 1985, 435 = Art 10.334) Einschränkung der Arbeitspflicht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, entsteht also kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach § 29 AngG zu entschädigendes Entgelt. Vielmehr verlieren diese Einschränkungen der Arbeitspflicht im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - ihren Anwendungsbereich.Bei der hier vorliegenden gesetzlichen (auch vertraglichen vergleiche SZ 47/49 = JBl 1985, 435 = Artikel 10 Punkt 334,) Einschränkung der Arbeitspflicht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, entsteht also kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach Paragraph 29, AngG zu entschädigendes Entgelt. Vielmehr verlieren diese Einschränkungen der Arbeitspflicht im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - ihren Anwendungsbereich.
In diesem Umfang war daher der Revision nicht Folge zu geben.
Zur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 16. 9. bis 30. 9. 1998
Nach übereinstimmender Judikatur (vgl insbesondere ZAS 1993/18, 218 [Gruber] = DRdA 1993/19, 206, [Runggaldier]) und Lehre [vgl Resch, Grenzen privatautonomer Dispositionen über das Auflösungsrecht des Arbeitnehmers ZAS 1991, 4 ff insbes 8 f; Winkler, Zur Gestaltung von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis ecolex 1999, 788) besteht ausgehend von § 1159c ABGB bzw § 20 Abs 4 AngG, wonach die Kündigungsfristen gleich sein müssen, im Wesentlichen der Grundsatz, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Daraus wird aber auch abgeleitet, dass dann, wenn eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart wurde, es auch unzulässig ist, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen (vgl Resch aaO, insbes S 8, Winkler aaO). Wird doch auch in den gesetzlichen Regelungen darauf abgestellt, dass die "einzuhaltende Frist" gleich sein muss, was aber ausgehend von einem bestimmten Kündigungszeitpunkt auch die gleichen Kündigungstermine voraussetzt. Ausgehend von der Teilnichtigkeit der Vereinbarung von für den Arbeitnehmer ungünstigeren Kündigungsterminen bei gleichen Kündigungsfristen legt jedoch § 1159c ABGB ausdrücklich fest, dass bei Vereinbarung ungleicher "Fristen" für beide Teile die längere "Frist" gilt. Das führt aber dazu, dass hier die Vereinbarung hinsichtlich der allein dem Arbeitgeber eingeräumten zusätzlichen Kündigungstermine zu jedem 15. eines Kalendermonates unwirksam ist und dementsprechend bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung von einem Kündigungstermin zum 30. 9. 1998 auszugehen ist.Nach übereinstimmender Judikatur vergleiche insbesondere ZAS 1993/18, 218 [Gruber] = DRdA 1993/19, 206, [Runggaldier]) und Lehre [vgl Resch, Grenzen privatautonomer Dispositionen über das Auflösungsrecht des Arbeitnehmers ZAS 1991, 4 ff insbes 8 f; Winkler, Zur Gestaltung von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis ecolex 1999, 788) besteht ausgehend von Paragraph 1159 c, ABGB bzw Paragraph 20, Absatz 4, AngG, wonach die Kündigungsfristen gleich sein müssen, im Wesentlichen der Grundsatz, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Daraus wird aber auch abgeleitet, dass dann, wenn eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart wurde, es auch unzulässig ist, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen vergleiche Resch aaO, insbes S 8, Winkler aaO). Wird doch auch in den gesetzlichen Regelungen darauf abgestellt, dass die "einzuhaltende Frist" gleich sein muss, was aber ausgehend von einem bestimmten Kündigungszeitpunkt auch die gleichen Kündigungstermine voraussetzt. Ausgehend von der Teilnichtigkeit der Vereinbarung von für den Arbeitnehmer ungünstigeren Kündigungsterminen bei gleichen Kündigungsfristen legt jedoch Paragraph 1159 c, ABGB ausdrücklich fest, dass bei Vereinbarung ungleicher "Fristen" für beide Teile die längere "Frist" gilt. Das führt aber dazu, dass hier die Vereinbarung hinsichtlich der allein dem Arbeitgeber eingeräumten zusätzlichen Kündigungstermine zu jedem 15. eines Kalendermonates unwirksam ist und dementsprechend bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung von einem Kündigungstermin zum 30. 9. 1998 auszugehen ist.
Insoweit war der Revision daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 43 Absatz eins, ZPO.