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Rechtssatz RS0114302

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114302

Geschäftszahl

8ObA174/00x; 9ObA116/07k

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Norm

ABGB §1159c
AngG §20 Abs4

Rechtssatz

Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht stärker eingeschränkt werden, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Wird eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 174/00x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 174/00x
  • 9 ObA 116/07k
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 116/07k
    Auch; Beisatz: Zu 8ObA174/00x = DRdA2001/33 erachtete der Oberste Gerichtshof eine Kündigungsvereinbarung für teilnichtig, mit welcher dem Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen 6-Wochen-Frist wie hier 24Kündigungstermine eingeräumt wurden, während der Arbeitnehmer zwar zum Monatsletzten, aber nur unter Einhaltung einer gegenüber §20 Abs4 AngG auf sechs Wochen verlängerten Frist kündigen konnte. Dadurch standen bei gleichlangen Kündigungsfristen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber doppelt soviele Kündigungstermine im Jahr zur Verfügung wie dem Angestellten, worin eine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu ersehen ist. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt von dem zu 8ObA174/00x beurteilten so erheblich abweicht, dass eine unterschiedliche Beurteilung geboten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114302

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_003