Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 3. 4. 2006 bis 15. 11. 2006 im Betrieb der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Bei Begründung des Dienstverhältnisses vereinbarten die Parteien im schriftlichen Dienstvertrag unter anderem: „Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsletzten gemäß § 20 Abs 2, 3 AngG gekündigt werden. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer gemäß § 20 Abs 4 AngG mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden."Die Klägerin war vom 3. 4. 2006 bis 15. 11. 2006 im Betrieb der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Bei Begründung des Dienstverhältnisses vereinbarten die Parteien im schriftlichen Dienstvertrag unter anderem: „Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsletzten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, 3, AngG gekündigt werden. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AngG mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden."
Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der 6-Wochen-Frist mit Schreiben vom 28. 9. 2006 zum 15. 11. 2006 auf.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 1.750 aus dem Titel der Kündigungsentschädigung. Die Kündigung sei nicht schon am 15. 11., sondern erst mit 30. 11. 2006 wirksam geworden. Durch Vereinbarung von insgesamt 24 Kündigungsterminen jährlich zugunsten des Arbeitgebers bestehe ein Kündigungsungleichgewicht, welches nur dadurch korrigiert werden könne, dass der beklagten Arbeitgeberin dieselben Kündigungstermine wie der Klägerin zur Verfügung stünden, nämlich der jeweils Monatsletzte.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und brachte vor, dass die Vereinbarung eines Kündigungstermines zum jeweils 15. oder Letzten eines Kalendermonats unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist der Regelung in § 20 Abs 2 und 3 AngG entspreche. Aufgrund einer von der beklagten Arbeitgeberin einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen im Vergleich zur einmonatigen Kündigungsfrist der Klägerin bestehe auch ein „Kündigungsgleichgewicht", eine Benachteiligung der Klägerin sei nicht gegeben.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und brachte vor, dass die Vereinbarung eines Kündigungstermines zum jeweils 15. oder Letzten eines Kalendermonats unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist der Regelung in Paragraph 20, Absatz 2 und 3 AngG entspreche. Aufgrund einer von der beklagten Arbeitgeberin einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen im Vergleich zur einmonatigen Kündigungsfrist der Klägerin bestehe auch ein „Kündigungsgleichgewicht", eine Benachteiligung der Klägerin sei nicht gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die getroffene Vereinbarung den zwingenden Bestimmungen des § 20 Abs 2 bis 4 AngG entspreche.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die getroffene Vereinbarung den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 AngG entspreche.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) und schloss sich im Übrigen auch der Meinung von J. Winkler „Zur Gestaltung von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis" (in ecolex 1999, 788 f) an, wonach die vorliegende Vertragskonstellation keine unzulässige Beeinträchtigung der Kündigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin darstelle. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts (Paragraph 500 a, ZPO) und schloss sich im Übrigen auch der Meinung von J. Winkler „Zur Gestaltung von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis" (in ecolex 1999, 788 f) an, wonach die vorliegende Vertragskonstellation keine unzulässige Beeinträchtigung der Kündigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin darstelle. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.