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Rechtssatz RS0114305×

Rechtssatz RS0114305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114305

Geschäftszahl

1Ob98/00v

Entscheidungsdatum

06.10.2000

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem letztlich unzuständigen Finanzamt stellt auch die Tatsache, dass dessen Organe ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrnehmen, kein unvertretbares, somit schuldhaftes Behördenhandeln dar, wenn sich für die Betriebsprüfer des Finanzamts weder aus den Steuererklärungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte ergeben, an ihrer örtlichen Zuständigkeit (Paragraphen 53, ff BAO; Sitz der Geschäftsleitung [Betriebsfinanzamt iSd Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, BAO] oder bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen örtlichen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird [§ 53 Absatz eins, Litera c, BAO]), zu zweifeln. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung zum Teil auch in außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Finanzamts gelegenen Räumlichkeiten durchgeführt wurde, musste die Abgabenbehörde noch keine von Amts wegen zu klärenden Zweifel an ihrer Zuständigkeit haben, zumal in nicht zwingend ortsgebundenen Branchen selbständig tätige Personen erfahrungsgemäß ihre Tätigkeit nicht selten an verschiedenen Orten ausüben und es darauf ankommt, wo sie diese Tätigkeit "vorwiegend" ausüben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/00v
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 98/00v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114305

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0010OB00098_00V0000_001