a) Zur Revision der klagenden Partei:
Der Kläger erblickt in der von der zweiten Instanz verneinten Kausalität der unterlassenen Beiziehung der Kommission für die Entstehung der Kosten des Verfahrens vor dem 1. Finanzamt eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rspr des Obersten Gerichtshofs. Die Vorgangsweise der Betriebsprüfer bzw der Organe dieser Behörde sei insofern conditio sine qua non für die Erhebung der Berufungen gewesen, als der Kläger die örtliche Unzuständigkeit nicht releviert hätte, wäre seiner Anregung auf Einholung eines Gutachtens der Kommission sogleich, somit schon in erster Instanz entsprochen worden.
Darauf kommt es indes nicht an.
Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (JBl 1993, 55; SZ 71/98; 1 Ob 60/98z uva). Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, sodass die Behauptungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft (stRspr: SZ 60/217, SZ 65/2, SZ 71/79 uva, zuletzt 1 Ob 9/00f; RIS-Justiz RS0049794). Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften, weshalb die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden des Organs umfasst (stRspr: SZ 53/83, SZ 68/191, SZ 69/147, je mwN uva, jüngst 1 Ob 9/00f; RIS-Justiz RS0026381; Schragel, AHG2 Rz 147).Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (JBl 1993, 55; SZ 71/98; 1 Ob 60/98z uva). Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, sodass die Behauptungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft (stRspr: SZ 60/217, SZ 65/2, SZ 71/79 uva, zuletzt 1 Ob 9/00f; RIS-Justiz RS0049794). Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften, weshalb die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden des Organs umfasst (stRspr: SZ 53/83, SZ 68/191, SZ 69/147, je mwN uva, jüngst 1 Ob 9/00f; RIS-Justiz RS0026381; Schragel, AHG2 Rz 147).
Der Vorwurf des Klägers geht dahin, dass seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Kommission von den "Vertretern der Betriebsprüfung" nicht Folge gegeben bzw ein solches Gutachten auch von Amts wegen nicht eingeholt worden sei. Sonstige Fehler des 1. Finanzamts werden mit Ausnahme der noch zu behandelnden örtlichen Unzuständigkeit des 1. Finanzamts nicht geltend gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der Erlass des BMF nicht an die Finanzämter, sondern ausdrücklich nur an die Abgabenbehörden zweiter Instanz gerichtet ist - nach dem Inhalt des Erlasses ist die Einholung derartiger Gutachten nur im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren vorgesehen - kann die unterlassene Einholung eines derartigen Gutachtens der Kommission jedenfalls nicht als unvertretbar beurteilt werden. Die Frage, ob dieser Erlass des BMF gesetzwidrig war, wie im Rechtsmittel behauptet wird, ist hier nicht relevant, kommt es doch nur darauf an, ob die Betriebsprüfer des 1. Finanzamts angesichts dieses Erlasses annehmen durften, zur Einholung eines Gutachtens dieser Kommission nicht in jedem Fall verpflichtet zu sein. Aus diesem Grund ist auch der Anregung des Klägers, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung (dieses Erlasses des BMF) gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht näher zu treten.Der Vorwurf des Klägers geht dahin, dass seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Kommission von den "Vertretern der Betriebsprüfung" nicht Folge gegeben bzw ein solches Gutachten auch von Amts wegen nicht eingeholt worden sei. Sonstige Fehler des 1. Finanzamts werden mit Ausnahme der noch zu behandelnden örtlichen Unzuständigkeit des 1. Finanzamts nicht geltend gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der Erlass des BMF nicht an die Finanzämter, sondern ausdrücklich nur an die Abgabenbehörden zweiter Instanz gerichtet ist - nach dem Inhalt des Erlasses ist die Einholung derartiger Gutachten nur im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren vorgesehen - kann die unterlassene Einholung eines derartigen Gutachtens der Kommission jedenfalls nicht als unvertretbar beurteilt werden. Die Frage, ob dieser Erlass des BMF gesetzwidrig war, wie im Rechtsmittel behauptet wird, ist hier nicht relevant, kommt es doch nur darauf an, ob die Betriebsprüfer des 1. Finanzamts angesichts dieses Erlasses annehmen durften, zur Einholung eines Gutachtens dieser Kommission nicht in jedem Fall verpflichtet zu sein. Aus diesem Grund ist auch der Anregung des Klägers, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung (dieses Erlasses des BMF) gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht näher zu treten.
Nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofs sind Werbe- und Gebrauchsgraphiker in der Regel kunstgewerblich tätig. Die Eignung eines Gegenstands zum Gebrauch schließe aber keineswegs aus, dass die in der Herstellung des Gegenstands bestehende Tätigkeit eine künstlerische sei, d.h., der Gebrauchswert könne einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerks nehmen. Dies treffe auch für den Bereich der Graphik zu. Sei die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunstgewerbe strittig, so sei je nach Art der zu beurteilenden Arbeiten nicht schon in jedem Fall, sondern nur in Zweifelsfällen ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH Zl. 89/14/0068 = ÖStZB 1991, 198; Zl. 90/14/0035 = ÖStZB 1991, 220 ua). Wären aber im vorliegenden Fall die Betriebsprüfer - zwar zu Unrecht - der Ansicht, sie seien in der Lage, die Frage, ob der Kläger angesichts der Beschaffenheit seiner Werke eine bloß werbe- und gebrauchsgrafische und somit lediglich eine (kunst-)gewerbliche und nicht eine künstlerische Tätigkeit entfaltet habe, im Zuge der amtswegigen Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Einhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs 1 BAO), selbst, also ohne Einholung eines Gutachtens zu klären, so muss dieser allfällige Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens (Betriebsprüfung) jedenfalls als vertretbar angesehen werden. Das Abgabenverfahren zweiter Instanz wird nicht vom Neuerungsverbot beherrscht. Dass die Tätigkeit des Kläger Jahre vorher von der Abgabenbehörde zweiter Instanz (FLD) als künstlerisch beurteilt wurde, kann deshalb keine besondere Bedeutung haben, weil diese Frage wohl für jeden Abgabenzeitraum eigenständig beurteilt werden muss, ist es doch ohne weiteres denkbar, dass sich das Tätigkeitsfeld des Klägers änderte.Nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofs sind Werbe- und Gebrauchsgraphiker in der Regel kunstgewerblich tätig. Die Eignung eines Gegenstands zum Gebrauch schließe aber keineswegs aus, dass die in der Herstellung des Gegenstands bestehende Tätigkeit eine künstlerische sei, d.h., der Gebrauchswert könne einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerks nehmen. Dies treffe auch für den Bereich der Graphik zu. Sei die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunstgewerbe strittig, so sei je nach Art der zu beurteilenden Arbeiten nicht schon in jedem Fall, sondern nur in Zweifelsfällen ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH Zl. 89/14/0068 = ÖStZB 1991, 198; Zl. 90/14/0035 = ÖStZB 1991, 220 ua). Wären aber im vorliegenden Fall die Betriebsprüfer - zwar zu Unrecht - der Ansicht, sie seien in der Lage, die Frage, ob der Kläger angesichts der Beschaffenheit seiner Werke eine bloß werbe- und gebrauchsgrafische und somit lediglich eine (kunst-)gewerbliche und nicht eine künstlerische Tätigkeit entfaltet habe, im Zuge der amtswegigen Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Einhebung der Abgaben wesentlich sind (Paragraph 115, Absatz eins, BAO), selbst, also ohne Einholung eines Gutachtens zu klären, so muss dieser allfällige Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens (Betriebsprüfung) jedenfalls als vertretbar angesehen werden. Das Abgabenverfahren zweiter Instanz wird nicht vom Neuerungsverbot beherrscht. Dass die Tätigkeit des Kläger Jahre vorher von der Abgabenbehörde zweiter Instanz (FLD) als künstlerisch beurteilt wurde, kann deshalb keine besondere Bedeutung haben, weil diese Frage wohl für jeden Abgabenzeitraum eigenständig beurteilt werden muss, ist es doch ohne weiteres denkbar, dass sich das Tätigkeitsfeld des Klägers änderte.
Im Verfahren vor dem letztlich unzuständigen 1. Finanzamt stellt auch die Tatsache, dass dessen Organe ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrnehmen, kein unvertretbares, somit schuldhaftes Behördenhandeln dar: Gemäß § 50 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der Sinn der Zuständigkeitsverteilung liegt darin, dass durch eine klare, vorausbestimmte und voraussehbare Arbeitsteilung die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist und eindeutige Verantwortlichkeiten begründet sind. Die Zuständigkeit einer Behörde ist keine Befugnis, die die Behörde nach subjektivem Belieben ausüben kann oder nicht, sie ist vielmehr Recht und Pflicht (Stoll, BAO, I 573 mwN). Der Regelfall im abgabenrechtlichen Verfahren ist der, dass in antragsgebundenen oder mit Abgabenerklärungen verbundenen Angelegenheiten Einbringungs- und Entscheidungszuständigkeit zusammenfallen. Der das Verfahren auslösende Parteiantrag oder das dem Verfahren dienende Anbringen ist also bei der Behörde einzubringen, die auch zur Entscheidung berufen ist (Stoll aaO I 580 f). Die Abgabenbehörde hat nach § 50 Abs 1 BAO sowohl am Beginn als auch während des Verfahrens von Amts wegen anhand der Aktenlage, vor allem aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen und ähnlicher Informationen zu prüfen, ob sie zur Durchführung dieses Verfahrens (noch) zuständig ist. Im vorliegenden Fall brachte der Kläger seine Abgabenerklärungen wie auch in den Jahren zuvor beim 1. Finanzamt ein, als Wohnsitz und Zustelladresse gab er eine im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegene Adresse an. Für die Betriebsprüfer des 1. Finanzamts ergaben sich somit weder aus den Steuererklärungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte, an ihrer örtlichen Zuständigkeit (§§ 53 ff BAO; Sitz der Geschäftsleitung [Betriebsfinanzamt iSd § 53 Abs 1 lit b BAO] oder bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen örtlichen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird [§ 53 Abs 1 lit c BAO]) zu zweifeln. Anlässlich der Betriebsprüfung und insbesondere auch bei der in deren Rahmen stattfindenden Schlussbesprechung wies der Steuerberater als fachkundiger Vertreter des Klägers unbestrittenermaßen nicht auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit des 1. Finanzamts hin. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung zum Teil auch in außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des 1. Finanzamts gelegenen Räumlichkeiten durchgeführt wurde, musste die Abgabenbehörde noch keine von Amts wegen zu klärenden Zweifel an ihrer Zuständigkeit haben, zumal in nicht zwingend ortsgebundenen Branchen selbstständig tätige Personen erfahrungsgemäß ihre Tätigkeit nicht selten an verschiedenen Orten ausüben und es darauf ankommt, wo sie diese Tätigkeit "vorwiegend" ausüben. Dass sogar der Kläger selbst während des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens von der Zuständigkeit des 1. Finanzamts ausging, ergibt sich aus der Aussage des Steuerberaters des Klägers vor dem Erstgericht, die mangelnde Zuständigkeit sei ihm erst nach Abschluss des Verfahrens als "zusätzliches Argument" zur Bekämpfung der Bescheide eingefallen. Der Behörde kann demnach keine amtshaftungsrechtlich relevante Verletzung ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung ihrer Unzuständigkeit vorgeworfen werden.Im Verfahren vor dem letztlich unzuständigen 1. Finanzamt stellt auch die Tatsache, dass dessen Organe ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrnehmen, kein unvertretbares, somit schuldhaftes Behördenhandeln dar: Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der Sinn der Zuständigkeitsverteilung liegt darin, dass durch eine klare, vorausbestimmte und voraussehbare Arbeitsteilung die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist und eindeutige Verantwortlichkeiten begründet sind. Die Zuständigkeit einer Behörde ist keine Befugnis, die die Behörde nach subjektivem Belieben ausüben kann oder nicht, sie ist vielmehr Recht und Pflicht (Stoll, BAO, I 573 mwN). Der Regelfall im abgabenrechtlichen Verfahren ist der, dass in antragsgebundenen oder mit Abgabenerklärungen verbundenen Angelegenheiten Einbringungs- und Entscheidungszuständigkeit zusammenfallen. Der das Verfahren auslösende Parteiantrag oder das dem Verfahren dienende Anbringen ist also bei der Behörde einzubringen, die auch zur Entscheidung berufen ist (Stoll aaO I 580 f). Die Abgabenbehörde hat nach Paragraph 50, Absatz eins, BAO sowohl am Beginn als auch während des Verfahrens von Amts wegen anhand der Aktenlage, vor allem aufgrund der Angaben in den Steuererklärungen und ähnlicher Informationen zu prüfen, ob sie zur Durchführung dieses Verfahrens (noch) zuständig ist. Im vorliegenden Fall brachte der Kläger seine Abgabenerklärungen wie auch in den Jahren zuvor beim 1. Finanzamt ein, als Wohnsitz und Zustelladresse gab er eine im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegene Adresse an. Für die Betriebsprüfer des 1. Finanzamts ergaben sich somit weder aus den Steuererklärungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte, an ihrer örtlichen Zuständigkeit (Paragraphen 53, ff BAO; Sitz der Geschäftsleitung [Betriebsfinanzamt iSd Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, BAO] oder bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen örtlichen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird [§ 53 Absatz eins, Litera c, BAO]) zu zweifeln. Anlässlich der Betriebsprüfung und insbesondere auch bei der in deren Rahmen stattfindenden Schlussbesprechung wies der Steuerberater als fachkundiger Vertreter des Klägers unbestrittenermaßen nicht auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit des 1. Finanzamts hin. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung zum Teil auch in außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des 1. Finanzamts gelegenen Räumlichkeiten durchgeführt wurde, musste die Abgabenbehörde noch keine von Amts wegen zu klärenden Zweifel an ihrer Zuständigkeit haben, zumal in nicht zwingend ortsgebundenen Branchen selbstständig tätige Personen erfahrungsgemäß ihre Tätigkeit nicht selten an verschiedenen Orten ausüben und es darauf ankommt, wo sie diese Tätigkeit "vorwiegend" ausüben. Dass sogar der Kläger selbst während des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens von der Zuständigkeit des 1. Finanzamts ausging, ergibt sich aus der Aussage des Steuerberaters des Klägers vor dem Erstgericht, die mangelnde Zuständigkeit sei ihm erst nach Abschluss des Verfahrens als "zusätzliches Argument" zur Bekämpfung der Bescheide eingefallen. Der Behörde kann demnach keine amtshaftungsrechtlich relevante Verletzung ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung ihrer Unzuständigkeit vorgeworfen werden.
Auf die Frage, ob dem Kläger ein Mitverschulden (vgl dazu SZ 64/126 uva; Schragel aaO Rz 155; Mader in Schwimann2 § 1 AHG Rz 69) zur Last fiele, weil es insbesondere seinem rechtskundigen Vertreter hätte bekannt sein müssen, dass die Geltendmachung der Unzuständigkeit erst in der Berufung nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts nur zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids, nicht aber zu einer Entscheidung in der Sache selbst durch die Oberbehörde führen kann (vgl Stoll aaO I 588), kommt es deshalb ebensowenig an wie auf die Frage, ob die unterlassene Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit des die Betriebsprüfung durchführenden 1. Finanzamts der Vorschrift des § 2 Abs 2 AHG unterstellt werden könnte.Auf die Frage, ob dem Kläger ein Mitverschulden vergleiche dazu SZ 64/126 uva; Schragel aaO Rz 155; Mader in Schwimann2 Paragraph eins, AHG Rz 69) zur Last fiele, weil es insbesondere seinem rechtskundigen Vertreter hätte bekannt sein müssen, dass die Geltendmachung der Unzuständigkeit erst in der Berufung nach den Bestimmungen des Verfahrensrechts nur zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids, nicht aber zu einer Entscheidung in der Sache selbst durch die Oberbehörde führen kann vergleiche Stoll aaO I 588), kommt es deshalb ebensowenig an wie auf die Frage, ob die unterlassene Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit des die Betriebsprüfung durchführenden 1. Finanzamts der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, AHG unterstellt werden könnte.
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Ersatzpflicht der beklagten Partei für diesen Verfahrensabschnitt abgelehnt.
b) Zur Revision der beklagten Partei:
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rspr des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rspr fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wird von der beklagten Partei eine erhebliche Rechtsfrage weder aufgezeigt noch ist eine solche ersichtlich.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rspr des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rspr fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Im vorliegenden Fall wird von der beklagten Partei eine erhebliche Rechtsfrage weder aufgezeigt noch ist eine solche ersichtlich.
Die beklagte Partei macht unter den weitwendig ausgeführten Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in Wahrheit einen in dritter Instanz nicht bekämpfbaren Mangel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zur Feststellung geltend, das 2. Finanzamt habe seine Bescheide ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und ohne Begründung erlassen. Insoweit ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Ausführungen versagt. Beide Revisionsgründe liegen somit, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO) nicht vor.Die beklagte Partei macht unter den weitwendig ausgeführten Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in Wahrheit einen in dritter Instanz nicht bekämpfbaren Mangel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zur Feststellung geltend, das 2. Finanzamt habe seine Bescheide ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und ohne Begründung erlassen. Insoweit ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Ausführungen versagt. Beide Revisionsgründe liegen somit, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) nicht vor.
Die Ausführungen der beklagten Partei, den Abgabenbehörden - somit beiden Finanzämtern - sei in keinem Verfahrensstadium eine unvertretbare Vorgangsweise anzulasten, sind nicht ganz verständlich, hat der beklagte Partei die Nichteinholung eines Gutachtens der Kommission durch das 2. Finanzamt doch selbst sowohl im Aufforderungsverfahren als auch noch im erstinstanzlichen Verfahren (ON 5 AS 19, ON 6 AS 27) als unvertretbar anerkannt. Dem Kläger erhielt deshalb auch bereits 9.200 S an - von der beklagten Partei als angemessen beurteilte - Kosten seiner Berufungen gegen die Abgabenbescheide des 2. Finanzamts ersetzt. Bestritten wurde von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang nur die Höhe des Ersatzanspruchs. Dazu finden sich in der Revision der beklagten Partei aber keine Ausführungen mehr. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weist auch insoweit keinen für den Verfahrensausgang erheblichen groben Auslegungs- oder krassen Denkfehler auf, den der Oberste Gerichtshof selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Sachverhalt hinaus gehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, schon zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgreifen müsste.
Die Revision der beklagten Partei ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.