Rechtssatz RS0114326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114326
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erfordern, was sowohl die Gerichte als auch die Parteien mit erheblichen Kosten belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114326
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0010OB00001_00D0000_004