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Rechtssatz RS0114326×

Rechtssatz RS0114326

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114326

Geschäftszahl

1Ob1/00d

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Rechtssatz

Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erfordern, was sowohl die Gerichte als auch die Parteien mit erheblichen Kosten belastet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Veröff: SZ 73/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114326

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0010OB00001_00D0000_004