Rechtssatz RS0114341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114341
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
§ 30 UStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift; daraus ableitbare Ansprüche sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Dem Obersten Gerichtshof kommt insoweit eine Leitfunktion zu.Paragraph 30, UStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift; daraus ableitbare Ansprüche sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Dem Obersten Gerichtshof kommt insoweit eine Leitfunktion zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114341
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20001011_OGH0002_0050OB00261_00V0000_001