Begründung:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten in einem Haus des Antragsgegners, in dem sich Geschäftslokale und Wohnungen befinden. Sie begehrte die Überprüfung des Mietzinses ab 1. 1. 1997 auf seine gesetzliche Zulässigkeit, die Anpassung des Mietzinses sowie die Rückerstattung zuviel bezahlter Beträge und brachte dazu vor, sie sei als Ärztin seit 1. 1. 1997 nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt, wodurch sich ihr Mietzins de facto erhöht habe. Der Vermieter habe die Optionsmöglichkeit, die Miete mit 20 % USt bei vollem Vorsteuerabzug oder ohne Umsatzsteuer bei Verlust des Vorsteuerabzuges zu verrechnen, wobei ein angemessener Ausgleich für die Mehr- oder Minderbelastungen zu treffen sei. Das heiße, dass im Falle einer Mietzinsvorschreibung zuzüglich 20 % USt der monatliche Hauptmietzins auf seine Angemessenheit im Sinne des § 16 MRG zu prüfen und herabzusetzen sei, um einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen des Mieters herbeizuführen.Die Antragstellerin ist Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten in einem Haus des Antragsgegners, in dem sich Geschäftslokale und Wohnungen befinden. Sie begehrte die Überprüfung des Mietzinses ab 1. 1. 1997 auf seine gesetzliche Zulässigkeit, die Anpassung des Mietzinses sowie die Rückerstattung zuviel bezahlter Beträge und brachte dazu vor, sie sei als Ärztin seit 1. 1. 1997 nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt, wodurch sich ihr Mietzins de facto erhöht habe. Der Vermieter habe die Optionsmöglichkeit, die Miete mit 20 % USt bei vollem Vorsteuerabzug oder ohne Umsatzsteuer bei Verlust des Vorsteuerabzuges zu verrechnen, wobei ein angemessener Ausgleich für die Mehr- oder Minderbelastungen zu treffen sei. Das heiße, dass im Falle einer Mietzinsvorschreibung zuzüglich 20 % USt der monatliche Hauptmietzins auf seine Angemessenheit im Sinne des Paragraph 16, MRG zu prüfen und herabzusetzen sei, um einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen des Mieters herbeizuführen.
Der Antragsgegner wandte im Wesentlichen ein, er sei gemäß § 15 Abs 2 MRG als Vermieter berechtigt, von der Mieterin die vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Es sei für ihn als Vermieter von Wohnungen und Geschäftsräumen unzumutbar, von der unechten Befreiung Gebrauch zu machen, weil dies zu einem verhältnismäßigen Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen würde.Der Antragsgegner wandte im Wesentlichen ein, er sei gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MRG als Vermieter berechtigt, von der Mieterin die vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Es sei für ihn als Vermieter von Wohnungen und Geschäftsräumen unzumutbar, von der unechten Befreiung Gebrauch zu machen, weil dies zu einem verhältnismäßigen Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen würde.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf, weil im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag ab. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne eine Verminderung des Entgelts für die Überlassung von Räumen nicht folgen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels erheblicher Rechtsfragen - nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte es zunächst aus, die nach § 15 Abs 2 MRG zulässige Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Mieter könne nicht unter "Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses" im Sinne des § 37 Abs 1 Z 8 MRG subsumiert werden, weshalb die erstgerichtliche Abweisung des Sachantrages schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden sei. "Dennoch" verneinte es noch einen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin gemäß § 30 Abs 1 UStG 1994 und stützte sich hiebei im Wesentlichen auf die Glossen von Würth und (ohne Namensnennung) Arnold jeweils zu WoBl 2000/70.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels erheblicher Rechtsfragen - nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte es zunächst aus, die nach Paragraph 15, Absatz 2, MRG zulässige Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Mieter könne nicht unter "Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses" im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG subsumiert werden, weshalb die erstgerichtliche Abweisung des Sachantrages schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden sei. "Dennoch" verneinte es noch einen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, UStG 1994 und stützte sich hiebei im Wesentlichen auf die Glossen von Würth und (ohne Namensnennung) Arnold jeweils zu WoBl 2000/70.
Auf Antrag der Antragstellerin änderte das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Sachantrages könne nicht auf § 37 Abs 1 Z 8 MRG gestützt werden; ihr stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 30 UStG 1994 zu. Sie beantragt, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Antragsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Sachantrages könne nicht auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gestützt werden; ihr stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 30, UStG 1994 zu. Sie beantragt, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Antragsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt in der ihm vom Rekursgericht freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.