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Rechtssatz RS0114402

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114402

Geschäftszahl

5Ob301/00a

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Rechtssatz

Obwohl Paragraph 10, Absatz eins, MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des Paragraph 9, MRG verwendet, sind nicht alle nach Paragraph 9, MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach Paragraph 10, MRG. Das geht schon daraus hervor, dass Paragraph 9, Absatz 3, MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückstellung des Bestandgegenstandes abhängig zu machen, wenn die Maßnahmen nicht solche sind, die unter Paragraph 9, Absatz 2, MRG genannt sind. Die in Paragraph 9, Absatz 2, MRG genannten Arbeiten sind insofern privilegiert, als bei ihnen die positiven Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG unwiderleglich vermutet werden. Von diesen finden nur die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, genannten eine Entsprechung in Paragraph 10, Absatz 3, (Ziffer eins und 4), bei der Anführung der Investitionen, deren Kosten nach Paragraph 10, begehrt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114402

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0050OB00301_00A0000_001