Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig und auch berechtigt.
Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückstellung des Bestandgegenstandes abhängig zu machen, wenn die Maßnahmen nicht solche sind, die unter § 9 Abs 2 MRG genannt sind. Die in Abs 2 genannten Arbeiten sind insofern privilegiert, als bei ihnen die positiven Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 unwiderleglich vermutet werden. Von diesen finden nur die in Z 1 und Z 3 genannten eine Entsprechung in § 10 Abs 3 (Z 1 und 4), bei der Anführung der Investitionen, deren Kosten nach § 10 begehrt werden können (Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 10 zu § 9 MRG).Obwohl Paragraph 10, Absatz eins, MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des Paragraph 9, MRG verwendet, sind nicht alle nach Paragraph 9, MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach Paragraph 10, MRG. Das geht schon daraus hervor, dass Paragraph 9, Absatz 3, MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückstellung des Bestandgegenstandes abhängig zu machen, wenn die Maßnahmen nicht solche sind, die unter Paragraph 9, Absatz 2, MRG genannt sind. Die in Absatz 2, genannten Arbeiten sind insofern privilegiert, als bei ihnen die positiven Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, unwiderleglich vermutet werden. Von diesen finden nur die in Ziffer eins und Ziffer 3, genannten eine Entsprechung in Paragraph 10, Absatz 3, (Ziffer eins und 4), bei der Anführung der Investitionen, deren Kosten nach Paragraph 10, begehrt werden können (Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 10 zu Paragraph 9, MRG).
Zur unterschiedlichen Bedeutung der Bestimmungen des § 9 MRG und des § 10 MRG sei noch hervorgehoben, dass die gegen den Willen des Vermieters durchsetzbaren Veränderungen (Verbesserungen) nach § 9 MRG voraussetzen, dass der Hauptmieter die Kosten trägt.Zur unterschiedlichen Bedeutung der Bestimmungen des Paragraph 9, MRG und des Paragraph 10, MRG sei noch hervorgehoben, dass die gegen den Willen des Vermieters durchsetzbaren Veränderungen (Verbesserungen) nach Paragraph 9, MRG voraussetzen, dass der Hauptmieter die Kosten trägt.
Es reicht daher keineswegs aus, wie das Rekursgericht argumentiert hat, dass hinsichtlich einer Maßnahme bejaht werden könnte, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspreche und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters diene (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Dies bewirkt naturgemäß noch keine Ersatzfähigkeit nach § 10 Abs 3 Z 4 MRG. Bei letzterer Bestimmung geht es um Verbesserungen, die jenen des § 3 Abs 1 bis 3 "gleichwesentlich" sind. Das sind solche, die in ihrer Bedeutung aber auch in ihrem Wesen den in Abs 3 Z 1 bis 3 genannten gleichkommen (Würth in Rummel**2 Rz 3 zu § 10 MRG; RdW 1986, 141 = MietSlg XXXVII/48; EvBl 1990/143; RZ 1990/87; 6 Ob 614/90).Es reicht daher keineswegs aus, wie das Rekursgericht argumentiert hat, dass hinsichtlich einer Maßnahme bejaht werden könnte, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspreche und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters diene (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Dies bewirkt naturgemäß noch keine Ersatzfähigkeit nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG. Bei letzterer Bestimmung geht es um Verbesserungen, die jenen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 "gleichwesentlich" sind. Das sind solche, die in ihrer Bedeutung aber auch in ihrem Wesen den in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten gleichkommen (Würth in Rummel**2 Rz 3 zu Paragraph 10, MRG; RdW 1986, 141 = MietSlg XXXVII/48; EvBl 1990/143; RZ 1990/87; 6 Ob 614/90).
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Ersatz von Fenstern grundsätzlich nicht zu den gleichwesentlichen Verbesserungen im Sinn des § 10 Abs 3 Z 4 MRG gehört (MietSlg 37.269/48), dass jedoch dann, wenn es sich dabei um Thermofenster handelte, die eine Erhöhung oder Verbesserung des Schall- oder Wärmeschutzes bringen, also um förderungswürdige Maßnahmen, unabhängig davon ob sie nun konkret gefördert wurden oder nicht als wesentliche und ersatzfähige Verbesserungen anzuerkennen sind (RZ 1990/87; 6 Ob 614/90).In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Ersatz von Fenstern grundsätzlich nicht zu den gleichwesentlichen Verbesserungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG gehört (MietSlg 37.269/48), dass jedoch dann, wenn es sich dabei um Thermofenster handelte, die eine Erhöhung oder Verbesserung des Schall- oder Wärmeschutzes bringen, also um förderungswürdige Maßnahmen, unabhängig davon ob sie nun konkret gefördert wurden oder nicht als wesentliche und ersatzfähige Verbesserungen anzuerkennen sind (RZ 1990/87; 6 Ob 614/90).
Vergleichbare Ähnlichkeiten mit einem förderungswürdigen Tatbestand liegen hier nicht vor. Es ist daher nach der Art der in § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 MRG genannten Verbesserungsausführung zu entscheiden, ob eine Verbesserungsmaßnahme den genannten gleichzuhalten ist. Hier fällt auf, dass jeweils von Anlagen in "normaler", "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung", "dem Ausstattungszustand der Wohnung entsprechender Ausführung" die Rede ist. Solche Vorausssetzungen wären - abgesehen davon, dass ein Anspruch nach § 1097 ABGB vorliegt - im Fall der Neuherstellung einer Wohnungseingangstür in normaler Austattung zu erwägen, jedenfalls aber nicht bei einer über dem normalen Ausstattungszustand liegenden Herstellung oder Neuherstellung einer Wohnungssicherheitstüre.Vergleichbare Ähnlichkeiten mit einem förderungswürdigen Tatbestand liegen hier nicht vor. Es ist daher nach der Art der in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG genannten Verbesserungsausführung zu entscheiden, ob eine Verbesserungsmaßnahme den genannten gleichzuhalten ist. Hier fällt auf, dass jeweils von Anlagen in "normaler", "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung", "dem Ausstattungszustand der Wohnung entsprechender Ausführung" die Rede ist. Solche Vorausssetzungen wären - abgesehen davon, dass ein Anspruch nach Paragraph 1097, ABGB vorliegt - im Fall der Neuherstellung einer Wohnungseingangstür in normaler Austattung zu erwägen, jedenfalls aber nicht bei einer über dem normalen Ausstattungszustand liegenden Herstellung oder Neuherstellung einer Wohnungssicherheitstüre.
Unabhängig von einer nach § 9 MRG zu prüfenden Voraussetzung, ob die Errichtung einer solchen Tür auf Kosten des Mieters der Übung des Verkehrs entspricht (SZ 60/196 = MietSlg XXXIX/43), muss die Ersatzfähigkeit einer solchen über der normalen Ausstattung liegenden Maßnahme nach § 10 MRG abgelehnt werden.Unabhängig von einer nach Paragraph 9, MRG zu prüfenden Voraussetzung, ob die Errichtung einer solchen Tür auf Kosten des Mieters der Übung des Verkehrs entspricht (SZ 60/196 = MietSlg XXXIX/43), muss die Ersatzfähigkeit einer solchen über der normalen Ausstattung liegenden Maßnahme nach Paragraph 10, MRG abgelehnt werden.
Das bedeutet, dass die Zahlung der Antragsgegnerin an die Vormieterin aus (vermeintlicher) Verpflichtung nach § 10 MRG nicht auf den Antragsteller überwälzt werden durfte und insofern eine unzulässige Vereinbarung im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 MRG vorlag. Die daraus geleistete Zahlung ist vom Antragsteller rückforderbar.Das bedeutet, dass die Zahlung der Antragsgegnerin an die Vormieterin aus (vermeintlicher) Verpflichtung nach Paragraph 10, MRG nicht auf den Antragsteller überwälzt werden durfte und insofern eine unzulässige Vereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vorlag. Die daraus geleistete Zahlung ist vom Antragsteller rückforderbar.
Aus diesen Erwägungen war der erstinstanzliche Sachbeschluss wiederherzustellen.