Begründung:
Die Beklagte hatte die im Haus Wien 18., Sternwartestraße 14, befindliche Wohnung Nr.20 (21) an Prof. Senta B***, deren Nachlaß der Klägerin als Alleinerbin eingeantwortet wurde, vermietet. Das Mietverhältnis wurde am 30.11.1986 einvernehmlich aufgelöst. Mit Schreiben vom 21.1.1987 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ersatz des mit S 245.984,03 bezifferten Aufwandes auf die genannte Wohnung auf, was die Beklagte jedoch ablehnte.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 190.744,96 s.A. und brachte hiezu vor, die Erblasserin habe für den Einbau neuer Fenster S 121.849,90, für Elektroinstallationen S 16.113,06 und für die Installation einer Dusche und die Erneuerung eines WCs S 52.782 aufgewendet. Diese Verbesserungen seien wesentlich sowie über die Mietdauer hinaus nützlich und wirksam. Die Erneuerung der Fenster sei außerdem ein Aufwand, für den die Beklagte hätte selbst aufkommen müssen und der als energiesparende Maßnahme nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz zu fördern gewesen wäre, hätte die Mieterin die dort geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Förderung in Anspruch genommen.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, die Fenster seien ohne ihr Einverständnis erneuert worden, sie seien außerdem unpassend und ein Aufwand, der nach § 10 MRG nicht zu ersetzen sei. In der Verhandlungstagsatzung am 30.9.1988 stützte die Klägerin ihren Ersatzanspruch auch auf die §§ 1097, 1036 und 1037 ABGB. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 68.895,06 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 121.849,90 s.A. ab. Es stellte fest:Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, die Fenster seien ohne ihr Einverständnis erneuert worden, sie seien außerdem unpassend und ein Aufwand, der nach Paragraph 10, MRG nicht zu ersetzen sei. In der Verhandlungstagsatzung am 30.9.1988 stützte die Klägerin ihren Ersatzanspruch auch auf die Paragraphen 1097, 1036 und 1037 ABGB. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 68.895,06 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 121.849,90 s.A. ab. Es stellte fest:
Das Haus in der Sternwartestraße 14 ist ein vierstöckinger Altbau, in dessen ersten und zweiten Stockwerk die Holzfenster zum Teil bereits durch Kunststoffenster ersetzt sind. In der im ersten Stock gelegenen, von der Erblasserin gemieteten Wohnung wurden die sieben Fenster 1983 durch den Einbau von Kunststoffenstern erneuert. Der hiefür einschließlich der Montage von Jalousien von der Erblasserin bestrittene Aufwand betrug S 125.996,86. Einen Wohnungsverbesserungskredit nahm die Erblasserin nicht in Anspruch. Die Wohnung besteht aus Vorraum, Küche mit eingebauter Dusche, WC, zwei größeren Zimmern sowie einigen Kabinetten, von welchen zwei bereits zur Wohnung Nr.21 gehören.
1981 ließ die Erblasserin in der Wohnung - abgesehen vom Einbau einer mittlerweile wieder entfernten Einbauküche - verschiedene Arbeiten, und zwar die Verlegung neuer elektrischer Leitungen, die Montage neuer Schalter im Wohnzimmer und eines neuen Zählerkastens im Vorzimmer, den Einbau einer Dusche, eines Waschbeckens und eines Durchlauferhitzers in der Küche sowie eines neuen WCs mit Waschbecken durchführen. Der Zeitwert dieser Arbeiten ist im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses insgesamt mit S 68.895,06 anzunehmen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Installation neuer Elektroleitungen, einer Dusche, eines Waschbeckens, eines Durchlauferhitzers und eines WCs sei in Höhe des festgestellten Zeitwertes dieser Arbeiten gerechtfertigt. Der Aufwand für den Einbau von Fenstern sei dagegen nicht ersatzfähig, zumal diese Arbeiten auch nicht nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz gefördert worden seien. Ein Anspruch nach § 1097 ABGB entfalle schon deshalb, weil die Klägerin den Beweis des klaren und überwiegenden Vorteiles nicht angetreten habe. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Stattgebung der gegen den abweislichen Teil des Ersturteiles gerichteten Berufung der Klägerin insoweit auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, eine Prüfung des Anspruches aufgrund des § 1097 ABGB sei zu Recht unterblieben, weil der Bestandgegenstand bereits am 12.12.1986 zurückgestellt, der Anspruch auf diese Gesetzesbestimmung indessen erst am 30.9.1988 gestützt worden sei. Dieser Anspruch sei somit bereits verfristet gewesen. Nicht ohne weitere Beweisaufnahme könne hingegen der Anspruch auf Ersatz des Einbaues der Fenster gemäß § 10 MRG verneint werden. Der Oberste Gerichtshof habe gewiß in der Entscheidung MietSlg 37.269/48 ausgesprochen, daß der Einbau neuer Fenster weder im § 10 Abs.3 Z 1 bis 3 MRG angeführt noch als gleich wesentliche Verbesserung im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG anzusehen sei, doch habe die Klägerin behauptet, es seien im Sinne des Wohnungsverbesserungsgesetzes förderungswürdige Fenster eingebaut worden. Dies bedeute, daß es sich nicht bloß um den Austausch alter, unbrauchbar gewordener Fenster durch entsprechend neue gehandelt haben dürfte, sondern möglicherweise um solche, mit welchen höhere Wärme- und Schallschutzwerte erzielt würden. Sei dies aber der Fall, müsse eine derartige Investition als eine den im § 10 Abs.3 Z 1 bis 3 MRG aufgezählten Aufwendungen gleich wesentliche Verbesserung angesehen werden, die gemäß § 11 Z 4 WSG grundsätzlich auch zur Inanspruchnahme eines Förderungsdarlehens für eine Maßnahme zur Schall- und Wärmedämmung von Fenstern geeignet gewesen wäre. Da dann die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 Abs.3 Z 4 MRG vorlägen, werde das Erstgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nachzutragen haben.Rechtlich meinte das Erstgericht, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Installation neuer Elektroleitungen, einer Dusche, eines Waschbeckens, eines Durchlauferhitzers und eines WCs sei in Höhe des festgestellten Zeitwertes dieser Arbeiten gerechtfertigt. Der Aufwand für den Einbau von Fenstern sei dagegen nicht ersatzfähig, zumal diese Arbeiten auch nicht nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz gefördert worden seien. Ein Anspruch nach Paragraph 1097, ABGB entfalle schon deshalb, weil die Klägerin den Beweis des klaren und überwiegenden Vorteiles nicht angetreten habe. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Stattgebung der gegen den abweislichen Teil des Ersturteiles gerichteten Berufung der Klägerin insoweit auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, eine Prüfung des Anspruches aufgrund des Paragraph 1097, ABGB sei zu Recht unterblieben, weil der Bestandgegenstand bereits am 12.12.1986 zurückgestellt, der Anspruch auf diese Gesetzesbestimmung indessen erst am 30.9.1988 gestützt worden sei. Dieser Anspruch sei somit bereits verfristet gewesen. Nicht ohne weitere Beweisaufnahme könne hingegen der Anspruch auf Ersatz des Einbaues der Fenster gemäß Paragraph 10, MRG verneint werden. Der Oberste Gerichtshof habe gewiß in der Entscheidung MietSlg 37.269/48 ausgesprochen, daß der Einbau neuer Fenster weder im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG angeführt noch als gleich wesentliche Verbesserung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG anzusehen sei, doch habe die Klägerin behauptet, es seien im Sinne des Wohnungsverbesserungsgesetzes förderungswürdige Fenster eingebaut worden. Dies bedeute, daß es sich nicht bloß um den Austausch alter, unbrauchbar gewordener Fenster durch entsprechend neue gehandelt haben dürfte, sondern möglicherweise um solche, mit welchen höhere Wärme- und Schallschutzwerte erzielt würden. Sei dies aber der Fall, müsse eine derartige Investition als eine den im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG aufgezählten Aufwendungen gleich wesentliche Verbesserung angesehen werden, die gemäß Paragraph 11, Ziffer 4, WSG grundsätzlich auch zur Inanspruchnahme eines Förderungsdarlehens für eine Maßnahme zur Schall- und Wärmedämmung von Fenstern geeignet gewesen wäre. Da dann die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG vorlägen, werde das Erstgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nachzutragen haben.