Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr der Ersatz des Aufwandes für die Fenster. Die zum Ersatz in Betracht kommenden Aufwendungen sind im § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 MRG aufgezählt. Darüber hinaus gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen gemäß Z 4 leg.cit. auch andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz oder dem Wohnhaussanierungsgesetz gefördert worden sind. Die gleich wesentlichen Verbesserungen müssen in ihrer Bedeutung und ihrer Art nach den in Z 1 bis 3 genannten Aufwendungen gleichkommen (Würth in Rummel ABGB Rz 3 zu § 10 MRG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, gehört der Ersatz von Fenstern grundsätzlich nicht zu den gleich wesentlichen Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 MRG (MietSlg. 37.269/48). Hier steht jedoch unbekämpft fest, daß es sich bei den von der Klägerin eingebauten Fenstern um Thermofenster handelte. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach § 10 Abs. 3 Z 4 MRG als gleich wesentliche Verbesserungen jedenfalls solche anzusehen sind, die nach dem W hnVerbG oder dem WSG gefördert worden sind. In Ansehung von Fenstern kommen als förderungswürdige Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung in Betracht. Die Förderung ist aber nicht nur von der Art der Maßnahme, sondern auch von der Höhe des Einkommens des Förderungswerbers abhängig. Mit Rücksicht darauf und mangels einer erschöpfenden Aufzählung der ersatzfähigen Aufwendungen ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Sinn der im § 10 Abs. 3 Z 4 MRG aufgestellten unwiderleglichen Vermutung darauf gerichtet war, Maßnahmen zur Erhöhung oder Verbesserung des Schall- oder Wärmeschutzes von Fenstern als wesentliche und ersatzfähige Verbesserungen anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gefördert worden sind. Daß Thermofenster eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen, kann nicht zweifelhaft sein. Aufwendungen zur Herstellung solcher Fenster sind dann aber als wesentliche Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 MRG anzusehen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr der Ersatz des Aufwandes für die Fenster. Die zum Ersatz in Betracht kommenden Aufwendungen sind im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG aufgezählt. Darüber hinaus gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen gemäß Ziffer 4, leg.cit. auch andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz oder dem Wohnhaussanierungsgesetz gefördert worden sind. Die gleich wesentlichen Verbesserungen müssen in ihrer Bedeutung und ihrer Art nach den in Ziffer eins bis 3 genannten Aufwendungen gleichkommen (Würth in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 10, MRG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, gehört der Ersatz von Fenstern grundsätzlich nicht zu den gleich wesentlichen Verbesserungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG (MietSlg. 37.269/48). Hier steht jedoch unbekämpft fest, daß es sich bei den von der Klägerin eingebauten Fenstern um Thermofenster handelte. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG als gleich wesentliche Verbesserungen jedenfalls solche anzusehen sind, die nach dem W hnVerbG oder dem WSG gefördert worden sind. In Ansehung von Fenstern kommen als förderungswürdige Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung in Betracht. Die Förderung ist aber nicht nur von der Art der Maßnahme, sondern auch von der Höhe des Einkommens des Förderungswerbers abhängig. Mit Rücksicht darauf und mangels einer erschöpfenden Aufzählung der ersatzfähigen Aufwendungen ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Sinn der im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG aufgestellten unwiderleglichen Vermutung darauf gerichtet war, Maßnahmen zur Erhöhung oder Verbesserung des Schall- oder Wärmeschutzes von Fenstern als wesentliche und ersatzfähige Verbesserungen anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn sie nicht gefördert worden sind. Daß Thermofenster eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen, kann nicht zweifelhaft sein. Aufwendungen zur Herstellung solcher Fenster sind dann aber als wesentliche Verbesserungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG anzusehen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.