Rechtssatz RS0070040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070040
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Aufwendungen zur Herstellung von Thermofenstern sind auch dann als wesentliche Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG anzusehen, wenn sie nicht gefördert worden sind, da sie eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen.Aufwendungen zur Herstellung von Thermofenstern sind auch dann als wesentliche Verbesserungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG anzusehen, wenn sie nicht gefördert worden sind, da sie eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 532/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 532/90
Veröff: RZ 1990/87 S 204
- 6 Ob 614/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 614/90
Beisatz: Maßnahmen zur Erhöhung oder Verbesserung des Schallschutzes bzw Wärmeschutzes von Fenstern sind ersatzfähige Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG, auch wenn sie nicht gefördert worden sind. (T1)
- 5 Ob 301/00a
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 301/00a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht keine Ersatzfähigkeit bei Herstellung oder Neuherstellung einer Wohnungssicherheitstüre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070040
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00532_9000000_001