Rechtssatz RS0114426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114426
Entscheidungsdatum
18.10.2000
Norm
ABGB §1486 Z3
Wr SHG §26 Abs4
Wr SHG §29 Abs1
Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch gegenüber dem Erben des Sozialhilfeempfängers beginnt (frühestens) mit der Einantwortung. Die Ausschlussfrist für diesen Ersatzanspruch nach § 29 Abs 1 Wr SHG ist ab dem Kalendermonat, in dem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe geleistet wurde, zu berechnen.Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch gegenüber dem Erben des Sozialhilfeempfängers beginnt (frühestens) mit der Einantwortung. Die Ausschlussfrist für diesen Ersatzanspruch nach Paragraph 29, Absatz eins, Wr SHG ist ab dem Kalendermonat, in dem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe geleistet wurde, zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114426
Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_0070OB00199_00S0000_005