Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Vorweg ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass das schon vom Berufungsgericht erwähnte Unterbleiben der Anpassung des § 29 Abs 1 WSHG in der 5. Wiener Sozialhilfegesetznovelle ein Redaktionsversehen darstellt. Entsprechend dem - durch die Korrektur in der 6. Novelle zum Ausdruck gebrachten - eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollte für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Erben des Sozialhilfeempfängers von vornherein eine Zehnjahresfrist bestimmt werden.Vorweg ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass das schon vom Berufungsgericht erwähnte Unterbleiben der Anpassung des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG in der 5. Wiener Sozialhilfegesetznovelle ein Redaktionsversehen darstellt. Entsprechend dem - durch die Korrektur in der 6. Novelle zum Ausdruck gebrachten - eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollte für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Erben des Sozialhilfeempfängers von vornherein eine Zehnjahresfrist bestimmt werden.
Dass es sich bei dieser in § 29 Abs 1 WSHG für den Erben also mit zehn, für den Sozialhilfeempfänger selbst mit drei Jahre bestimmten Frist im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes um eine Ausschlussfrist handelt, auch wenn die Gesetzesmaterialien ("Erläuterungen") zur 6. Novelle des WSHG - untechnisch von einer "Verjährungsfrist" sprechen, wird insbesondere auch im Lichte der übrigen Gesetzesmaterialien zum WSHG ganz deutlich: In den Erläuterungen Blg 17/72 wird zu § 29 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen) ausgeführt: "Der Abs 1 enthält eine generelle Ausschlussfrist, wonach Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. ... Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterliegen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes". In den Erläuterungen zur 3. Novelle zum WSHG (Wr LGBl 1986/17) wird die erwähnte Ausschlussfrist als "Schutzfrist für den Hilfeempfänger" bezeichnet, "damit dieser nicht durch weit zurückreichende Ersatzansprüche in unzumutbarer Weise belastet wird. Dagegen erweise es sich als notwendig, dass diese Schutzfrist auf zehn Jahre verlängert werde, wenn Ersatzansprüche der Sozialhilfe gegen die Erben (Verlassenschaft) nach § 26 Abs 3 (nunmehr Abs 4) geltend gemacht würden. In der Praxis zeige es sich (nämlich) immer wieder, dass diese Ersatzansprüche der Sozialhilfe erst nach Ablauf von drei Jahren bekannt würden."Dass es sich bei dieser in Paragraph 29, Absatz eins, WSHG für den Erben also mit zehn, für den Sozialhilfeempfänger selbst mit drei Jahre bestimmten Frist im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes um eine Ausschlussfrist handelt, auch wenn die Gesetzesmaterialien ("Erläuterungen") zur 6. Novelle des WSHG - untechnisch von einer "Verjährungsfrist" sprechen, wird insbesondere auch im Lichte der übrigen Gesetzesmaterialien zum WSHG ganz deutlich: In den Erläuterungen Blg 17/72 wird zu Paragraph 29, (Geltendmachung von Ersatzansprüchen) ausgeführt: "Der Absatz eins, enthält eine generelle Ausschlussfrist, wonach Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. ... Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterliegen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes". In den Erläuterungen zur 3. Novelle zum WSHG (Wr LGBl 1986/17) wird die erwähnte Ausschlussfrist als "Schutzfrist für den Hilfeempfänger" bezeichnet, "damit dieser nicht durch weit zurückreichende Ersatzansprüche in unzumutbarer Weise belastet wird. Dagegen erweise es sich als notwendig, dass diese Schutzfrist auf zehn Jahre verlängert werde, wenn Ersatzansprüche der Sozialhilfe gegen die Erben (Verlassenschaft) nach Paragraph 26, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) geltend gemacht würden. In der Praxis zeige es sich (nämlich) immer wieder, dass diese Ersatzansprüche der Sozialhilfe erst nach Ablauf von drei Jahren bekannt würden."
Auch nach den Gesetzesmaterialien kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass hier in Ansehung des Beklagten die maßgebende Zehnjahresfrist des § 29 Abs 1 WSHG im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes eine Ausschlussfrist darstellt. Die in der Revision vertretene Auffassung, die "Geltendmachung" nach § 29 Abs 1 WSHG stelle auf eine Verjährungsbestimmung und nicht, wie das Berufungsgericht meine, auf eine "Zeitraumbestimmung" ab, ist demnach rechtsirrig.Auch nach den Gesetzesmaterialien kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass hier in Ansehung des Beklagten die maßgebende Zehnjahresfrist des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes eine Ausschlussfrist darstellt. Die in der Revision vertretene Auffassung, die "Geltendmachung" nach Paragraph 29, Absatz eins, WSHG stelle auf eine Verjährungsbestimmung und nicht, wie das Berufungsgericht meine, auf eine "Zeitraumbestimmung" ab, ist demnach rechtsirrig.
§ 29 Abs 1 letzter Satz WSHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen findet sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet werden (§ 51 OÖSHG, § 40 NÖSHG, § 44 Abs 5 BgldSHG, § 11 VlbgSHG, § 10 TirSHG, § 29 Abs 3 StmkSHG, § 44 K-SHG und § 45 SbgSHG).Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz WSHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen findet sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet werden (Paragraph 51, OÖSHG, Paragraph 40, NÖSHG, Paragraph 44, Absatz 5, BgldSHG, Paragraph 11, VlbgSHG, Paragraph 10, TirSHG, Paragraph 29, Absatz 3, StmkSHG, Paragraph 44, K-SHG und Paragraph 45, SbgSHG).
Zutreffend hat das Berufungsgericht nun erkannt, dass es die maßgebliche bürgerlich-rechtliche Bestimmung § 1486 ABGB ist, dessen Z 3 hinsichtlich Forderungen für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen, eine dreijährige Verjährungszeit vorsieht. Der Einwand der Revision, § 1486 Z 3 ABGB beziehe sich (nach hM) nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht hingegen auf Pflegegebühren von Anstalten der öffentlichen Krankenfürsorge, deren Rechtsgrund im öffentlichen Recht liegt, verfängt nicht. Der Revisionswerberin ist zwar einzuräumen, dass der gegenständliche Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin - öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dies schon deshalb, weil der Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 26 Abs 4 zweiter Satz anders als der Ersatzanspruch gegen den Nachlass, der sich vom Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger herleitet (§ 26 Abs 4 erster Satz WSHG), über den Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger hinausgehen kann, also eine sozusagen vom Landesgesetzgeber angeordnete "originäre" Forderung gegen den Erben darstellt. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung demnach keine privatrechtliche ist, lässt sich aber für die klagende Partei nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsieht. Es entspricht der stRsp der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, dass die Verjährung keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechts, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, weshalb die Institution der Verjährung im öffentlichen Recht nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (VwGHSlg 6173 A/1963). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung kann daher - von einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden (VwGHSlg 2342 A/1951; VwGHSlg 7134 A/1967; VwGHSlg 6337/1970; JBl 1971, 619; ÖJZ 1978, 360 ua). Im Gegensatz zu den Sozialhilfegesetzen aller anderen Bundesländer, die wie bereits dargelegt nicht auf die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts verweisen, sondern die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen allein durch die erwähnte Festsetzung von Ausschlussfristen regeln, ist aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im Bereich des WSHG § 1486 Z 3 ABGB anzuwenden.Zutreffend hat das Berufungsgericht nun erkannt, dass es die maßgebliche bürgerlich-rechtliche Bestimmung Paragraph 1486, ABGB ist, dessen Ziffer 3, hinsichtlich Forderungen für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen, eine dreijährige Verjährungszeit vorsieht. Der Einwand der Revision, Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB beziehe sich (nach hM) nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht hingegen auf Pflegegebühren von Anstalten der öffentlichen Krankenfürsorge, deren Rechtsgrund im öffentlichen Recht liegt, verfängt nicht. Der Revisionswerberin ist zwar einzuräumen, dass der gegenständliche Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin - öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dies schon deshalb, weil der Ersatzanspruch gegen den Erben nach Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz anders als der Ersatzanspruch gegen den Nachlass, der sich vom Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger herleitet (Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz WSHG), über den Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger hinausgehen kann, also eine sozusagen vom Landesgesetzgeber angeordnete "originäre" Forderung gegen den Erben darstellt. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung demnach keine privatrechtliche ist, lässt sich aber für die klagende Partei nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsieht. Es entspricht der stRsp der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, dass die Verjährung keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechts, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, weshalb die Institution der Verjährung im öffentlichen Recht nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (VwGHSlg 6173 A/1963). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung kann daher - von einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden (VwGHSlg 2342 A/1951; VwGHSlg 7134 A/1967; VwGHSlg 6337 aus 1970,; JBl 1971, 619; ÖJZ 1978, 360 ua). Im Gegensatz zu den Sozialhilfegesetzen aller anderen Bundesländer, die wie bereits dargelegt nicht auf die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts verweisen, sondern die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen allein durch die erwähnte Festsetzung von Ausschlussfristen regeln, ist aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im Bereich des WSHG Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB anzuwenden.
Davon, dass die Normierung einer zehnjährigen Ausschlussfrist bei Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB, wie die Revisionswerberin meint, "völlig nutzlos" wäre, kann keine Rede sein. Während die Verjährungsfrist (frühestens) mit der Einantwortung beginnt, ist die Ausschlussfrist nach dem Kalendermonat, in dem Hilfe geleistet wurde, zu berechnen. Die Ausschlussfrist kann also zu einem viel früheren Zeitpunkt beginnen, sodass ohne weiteres auch eine dem vorliegenden Fall konträre Situation denkbar ist, dass nämlich die Ausschlussfrist vor der Verjährungszeit endet.Davon, dass die Normierung einer zehnjährigen Ausschlussfrist bei Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB, wie die Revisionswerberin meint, "völlig nutzlos" wäre, kann keine Rede sein. Während die Verjährungsfrist (frühestens) mit der Einantwortung beginnt, ist die Ausschlussfrist nach dem Kalendermonat, in dem Hilfe geleistet wurde, zu berechnen. Die Ausschlussfrist kann also zu einem viel früheren Zeitpunkt beginnen, sodass ohne weiteres auch eine dem vorliegenden Fall konträre Situation denkbar ist, dass nämlich die Ausschlussfrist vor der Verjährungszeit endet.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Leistung des Sozialhilfeträgers (früher Fürsorgeträgers) an den Hilfsbedürftigen in den fürsorgerechtlichen (jetzt sozialhilferechtlichen) Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Diese Vorschriften regeln auch Umfang und Art des Aufwandersatzes abschließend, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach § 1042 ABGB, für den Klagsanspruch nicht in Frage kommt (RZ 1966, 104; SZ 43/174; 7 Ob 190/74; SZ 50/153; 1 Ob 2302/96b; RIS-Justiz RS0038041; Stanzl in Klang2 IV/1, 924 f, 934), zumal der Landesgesetzgeber den Ersatzanspruch durch sozialhilferechtliche Sondervorschriften auch dem Umfang nach beschränkt (vgl 7 Ob 190/74). Damit muss auch der Einwand der Revisionswerberin, für den (hier ohnehin nicht gegebenen) Fall, dass die gegenständlichen Sozialhilfeleistungen keinen Rechtsgrund in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hätten, wäre ein erst in 30 Jahren verjährender Kondiktionsanspruch im Sinne des § 1042 ABGB gegeben, jedenfalls ins Leere gehen.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Leistung des Sozialhilfeträgers (früher Fürsorgeträgers) an den Hilfsbedürftigen in den fürsorgerechtlichen (jetzt sozialhilferechtlichen) Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Diese Vorschriften regeln auch Umfang und Art des Aufwandersatzes abschließend, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach Paragraph 1042, ABGB, für den Klagsanspruch nicht in Frage kommt (RZ 1966, 104; SZ 43/174; 7 Ob 190/74; SZ 50/153; 1 Ob 2302/96b; RIS-Justiz RS0038041; Stanzl in Klang2 IV/1, 924 f, 934), zumal der Landesgesetzgeber den Ersatzanspruch durch sozialhilferechtliche Sondervorschriften auch dem Umfang nach beschränkt vergleiche 7 Ob 190/74). Damit muss auch der Einwand der Revisionswerberin, für den (hier ohnehin nicht gegebenen) Fall, dass die gegenständlichen Sozialhilfeleistungen keinen Rechtsgrund in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hätten, wäre ein erst in 30 Jahren verjährender Kondiktionsanspruch im Sinne des Paragraph 1042, ABGB gegeben, jedenfalls ins Leere gehen.
Die Revision muss demnach erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.