Rechtssatz RS0114423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114423
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Norm
ABGB §1486 Z3
Wr SHG §26 Abs4
Wr SHG §29 Abs1
Rechtssatz
§ 29 Abs 1 letzter Satz Wr SHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts (hier: § 1486 Z 3 ABGB) anzuwenden sind.Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz Wr SHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts (hier: Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB) anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 199/00s
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 199/00s
- 2 Ob 207/09v
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 207/09v
Abweichend; Beisatz: Im Sinn der durch die Novelle des WSHG LGBl Nr 16/2003, geänderten Rechtslage ist nunmehr davon auszugehen, dass für Ersatzansprüche, die nach Inkrafttreten der genannten Novelle entstanden sind, der Verweis auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht mehr zum Rechtsbestand gehört und daher so wie in den übrigen Sozialhilfegesetzen der Länder die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistung allein durch die Festsetzung von Ausschlussfristen geregelt wird. (T1); Veröff: SZ 2010/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114423
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_0070OB00199_00S0000_002