Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Zur Frage der Verjährung:
1.1. In der Revision verweist der klagende Fonds auf die mittlerweilige Änderung des § 29 WSHG, der nunmehr nicht mehr auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB verweise. Die Entscheidung 7 Ob 199/00s sei noch zur alten Rechtslage ergangen.1.1. In der Revision verweist der klagende Fonds auf die mittlerweilige Änderung des Paragraph 29, WSHG, der nunmehr nicht mehr auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB verweise. Die Entscheidung 7 Ob 199/00s sei noch zur alten Rechtslage ergangen.
1.2. Das Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) regelt in seinem 6. Abschnitt unter dem Titel „Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs“ in § 25, dass für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten ist, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs hat.1.2. Das Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) regelt in seinem 6. Abschnitt unter dem Titel „Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs“ in Paragraph 25,, dass für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten ist, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs hat.
Nach § 27 WSHG gehen, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung seines Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt.Nach Paragraph 27, WSHG gehen, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung seines Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt.
Unter der Überschrift „Geltendmachung von Ersatzansprüchen“ sieht § 29 Abs 1 WSHG unter anderem vor, dass Ersatzansprüche nach §§ 26 Abs 4 und 27 WSHG nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Unter der Überschrift „Geltendmachung von Ersatzansprüchen“ sieht Paragraph 29, Absatz eins, WSHG unter anderem vor, dass Ersatzansprüche nach Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 WSHG nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
1.3. Durch die Novelle des WSHG LGBl Nr 16/2003, wurde der frühere letzte Satz des § 29 Abs 1 WSHG, wonach im Übrigen all diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjährten, ersatzlos gestrichen. Die neue Fassung des Gesetzes ist nach Art II der Novelle auf Ersatzansprüche nicht anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen aus, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die in § 29 Abs 1 erster Satz WSHG angeführte drei- und zehnjährige Frist lediglich als Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verstehen ist. Für die Verjährung wären entsprechend § 29 Abs 1 letzter Satz WSHG in der bisherigen Fassung ausschließlich die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und somit stets die dreijährige Verjährungsfrist heranzuziehen. Sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch nach den Erläuternden Bemerkungen des Wiener Sozialhilfegesetzes ergebe sich hingegen, dass keine Differenzierung zwischen Geltendmachungs- und Verjährungsfrist beabsichtigt gewesen sei. Dies stehe auch im Einklang mit der Systematik der Sozialhilfegesetze der anderen österreichischen Bundesländer. Die nunmehr vorgesehene Regelung des § 29 Abs 1 WSHG solle durch den Entfall des ausdrücklichen Verweises auf das bürgerliche Recht für die Verjährungsfristen eine Klarstellung bewirken, wobei im Sinne der Rechtssicherheit in Art II Abs 2 der Novelle eine Übergangsbestimmung geschaffen werde.1.3. Durch die Novelle des WSHG Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2003,, wurde der frühere letzte Satz des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG, wonach im Übrigen all diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjährten, ersatzlos gestrichen. Die neue Fassung des Gesetzes ist nach Artikel römisch zwei, der Novelle auf Ersatzansprüche nicht anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen aus, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die in Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz WSHG angeführte drei- und zehnjährige Frist lediglich als Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verstehen ist. Für die Verjährung wären entsprechend Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz WSHG in der bisherigen Fassung ausschließlich die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und somit stets die dreijährige Verjährungsfrist heranzuziehen. Sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch nach den Erläuternden Bemerkungen des Wiener Sozialhilfegesetzes ergebe sich hingegen, dass keine Differenzierung zwischen Geltendmachungs- und Verjährungsfrist beabsichtigt gewesen sei. Dies stehe auch im Einklang mit der Systematik der Sozialhilfegesetze der anderen österreichischen Bundesländer. Die nunmehr vorgesehene Regelung des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG solle durch den Entfall des ausdrücklichen Verweises auf das bürgerliche Recht für die Verjährungsfristen eine Klarstellung bewirken, wobei im Sinne der Rechtssicherheit in Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle eine Übergangsbestimmung geschaffen werde.
1.4. Zur früheren Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 199/00s ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur sechsten Novelle des WSHG - auch wenn diese untechnisch von einer „Verjährungsfrist“ sprächen - deutlich ergebe, dass es sich bei der zehn- bzw dreijährigen Frist um eine Ausschlussfrist handle. Die Erläuterungen, Blg 17/72, zu § 29 führten aus, dass dessen Abs 1 eine generelle Ausschlussfrist enthalte, wonach Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden dürften, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden sei, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterlägen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Auch der letzte Satz dieser Bestimmung, wonach all diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjährten, lasse keine andere Interpretation zu, als dass „im Übrigen“ (das heißt abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden seien. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen finde sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet würden. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im WSHG sei aber § 1486 Z 3 ABGB anzuwenden. Die Leistungen des Sozialhilfeträgers an Hilfsbedürftige fänden in den fürsorgerechtlichen bzw sozialhilferechtlichen Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung keine privatrechtliche sei, lasse sich nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich auf das ABGB verweise. Die Institution der Verjährung bestehe im öffentlichen Recht aber nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung könne - von einer ausdrücklich anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden.1.4. Zur früheren Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 199/00s ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur sechsten Novelle des WSHG - auch wenn diese untechnisch von einer „Verjährungsfrist“ sprächen - deutlich ergebe, dass es sich bei der zehn- bzw dreijährigen Frist um eine Ausschlussfrist handle. Die Erläuterungen, Blg 17/72, zu Paragraph 29, führten aus, dass dessen Absatz eins, eine generelle Ausschlussfrist enthalte, wonach Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden dürften, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden sei, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterlägen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Auch der letzte Satz dieser Bestimmung, wonach all diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjährten, lasse keine andere Interpretation zu, als dass „im Übrigen“ (das heißt abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden seien. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen finde sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet würden. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im WSHG sei aber Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB anzuwenden. Die Leistungen des Sozialhilfeträgers an Hilfsbedürftige fänden in den fürsorgerechtlichen bzw sozialhilferechtlichen Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung keine privatrechtliche sei, lasse sich nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich auf das ABGB verweise. Die Institution der Verjährung bestehe im öffentlichen Recht aber nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung könne - von einer ausdrücklich anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden.
1.5. Im Sinne der geänderten Rechtslage ist nunmehr davon auszugehen, dass für Ersatzansprüche, die - wie hier - nach Inkrafttreten der genannten Novelle entstanden sind, der Verweis auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht mehr zum Rechtsbestand gehört und daher so wie in den übrigen Sozialhilfegesetzen der Länder die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistung allein durch die Festsetzung von Ausschlussfristen geregelt wird.
1.6. Zu den in der Revisionsbeantwortung geäußerten Bedenken gegen die Kompetenz des Landesgesetzgebers, Verjährungsbestimmungen zu normieren:
Art 15 Abs 9 B-VG knüpft an die Landeskompetenzen zur Gesetzgebung die Befugnis an, die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen des Straf- und des Zivilrechts zu erlassen. Die neuere Judikatur verlangt als „zur Regelung des Gegenstands erforderlich“ einen rechtstechnischen Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat auch in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig (Mayer, B-VG Kurzkommentar Art 15 B-VG IX.1. ff). Dass einem Sozialhilfeträger eines Bundeslandes, der eine Vielzahl von Regressansprüchen zu verfolgen hat, eine längere Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche zugebilligt wird, um die sonst den Aufwand des Sozialhilfeträgers finanzierende Allgemeinheit zu entlasten, erscheint aber weder sachlich ungerechtfertigt noch in der konkreten Regelung das notwendige Maß überschreitend.Artikel 15, Absatz 9, B-VG knüpft an die Landeskompetenzen zur Gesetzgebung die Befugnis an, die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen des Straf- und des Zivilrechts zu erlassen. Die neuere Judikatur verlangt als „zur Regelung des Gegenstands erforderlich“ einen rechtstechnischen Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat auch in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig (Mayer, B-VG Kurzkommentar Artikel 15, B-VG römisch neun.1. ff). Dass einem Sozialhilfeträger eines Bundeslandes, der eine Vielzahl von Regressansprüchen zu verfolgen hat, eine längere Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche zugebilligt wird, um die sonst den Aufwand des Sozialhilfeträgers finanzierende Allgemeinheit zu entlasten, erscheint aber weder sachlich ungerechtfertigt noch in der konkreten Regelung das notwendige Maß überschreitend.
1.7. Die Revisionsbeantwortung argumentiert weiters, es sei kein Grund erkennbar, weshalb eine gegenüber dem Geschädigten bereits eingetretene Verjährung nur deshalb wieder aufleben solle, weil nunmehr der Sozialhilfeträger die Schadenersatzansprüche geltend mache.
1.8. Der Übergang der Ansprüche ist nach § 27 WSHG an die schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers gebunden. Diese erfolgte im vorliegenden Fall spätestens am 19. 10. 2006. In diesem Zeitpunkt hätte aber auch die Geschädigte bis zu drei Jahre zurückliegende Ansprüche und somit auch die hier ab 1. 7. 2004 tatsächlich begehrten, geltend machen können. Ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf den Wiener Sozialhilfeträger war dagegen die Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert, sondern nur der Sozialhilfeträger, sodass es dann auch nur noch auf die den Sozialhilfeträger betreffenden Verjährungsbestimmungen für alle im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht verjährten Ansprüche ankommt.1.8. Der Übergang der Ansprüche ist nach Paragraph 27, WSHG an die schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers gebunden. Diese erfolgte im vorliegenden Fall spätestens am 19. 10. 2006. In diesem Zeitpunkt hätte aber auch die Geschädigte bis zu drei Jahre zurückliegende Ansprüche und somit auch die hier ab 1. 7. 2004 tatsächlich begehrten, geltend machen können. Ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf den Wiener Sozialhilfeträger war dagegen die Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert, sondern nur der Sozialhilfeträger, sodass es dann auch nur noch auf die den Sozialhilfeträger betreffenden Verjährungsbestimmungen für alle im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht verjährten Ansprüche ankommt.
1.9. Richtig ist zwar, dass die Legalzession grundsätzlich weder die Rechtsnatur des Anspruchs noch die Verjährungszeit ändert. Sie hat auf die Ansprüche gegen den Schädiger aber insofern Einfluss, als der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch aufgespalten wird. Die beiden Anspruchsteile des Geschädigten und des Sozialversicherungsträgers bzw hier Sozialhilfeträgers, haben getrennte rechtliche Schranken, weshalb auch die Frage der Verjährung getrennt zu beurteilen ist (2 Ob 212/99m mwN).
1.10. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall somit Verjährung nicht eingetreten.
2. Es bleibt daher zu prüfen, ob - wie die Revision meint - bereits eine Enderledigung möglich ist oder ob der eingewandte „Deckungskonkurs“ zu beachten ist:
2.1. Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen (vgl zur gleichlautenden deutschen Norm Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG § 156 Rz 51). Er kann dazu - wie im vorliegenden Verfahren mit Beilage ./1 - einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten (Grubmann, VersVG, § 156 E 12).2.1. Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen vergleiche zur gleichlautenden deutschen Norm Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG Paragraph 156, Rz 51). Er kann dazu - wie im vorliegenden Verfahren mit Beilage ./1 - einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten (Grubmann, VersVG, Paragraph 156, E 12).
2.2. Die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen mehrerer Sozialversicherungsträger regelt § 336 ASVG. Danach sind solche Ansprüche im Verhältnis der Ersatzforderungen zu befriedigen und geht der Schmerzengeldanspruch des Geschädigten den Ansprüchen der Versicherungsträger im Rang vor.2.2. Die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen mehrerer Sozialversicherungsträger regelt Paragraph 336, ASVG. Danach sind solche Ansprüche im Verhältnis der Ersatzforderungen zu befriedigen und geht der Schmerzengeldanspruch des Geschädigten den Ansprüchen der Versicherungsträger im Rang vor.
2.3. Eine gesetzliche Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber besteht nicht. Die §§ 323 bis 330 ASVG behandeln den direkten Ersatz zwischen diesen Einrichtungen.2.3. Eine gesetzliche Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber besteht nicht. Die Paragraphen 323 bis 330 ASVG behandeln den direkten Ersatz zwischen diesen Einrichtungen.
2.4. Die Entscheidung 8 Ob 111/80 = SZ 53/114 = RIS-Justiz RS0076106 wiederum betrifft konkurrierende Ansprüche zwischen österreichischen und deutschen Sozialversicherungsträgern und nimmt auf das österreichisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen Bezug, das in seinem § 43 - nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Text - §§ 117 ff dSGB X folgend Gesamtgläubigerschaft anordnet (vgl Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 30 Rn 116). Auch diese Spezialkonstellation ist auf den hier zu behandelnden Konkurrenzfall zwischen Sozialhilfeträgern und Sozialversicherungsträgern nicht anwendbar.2.4. Die Entscheidung 8 Ob 111/80 = SZ 53/114 = RIS-Justiz RS0076106 wiederum betrifft konkurrierende Ansprüche zwischen österreichischen und deutschen Sozialversicherungsträgern und nimmt auf das österreichisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen Bezug, das in seinem Paragraph 43, - nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Text - Paragraphen 117, ff dSGB römisch zehn folgend Gesamtgläubigerschaft anordnet vergleiche Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 30 Rn 116). Auch diese Spezialkonstellation ist auf den hier zu behandelnden Konkurrenzfall zwischen Sozialhilfeträgern und Sozialversicherungsträgern nicht anwendbar.
2.5. Mangels anwendbarer Spezialregelung hat es daher bei den allgemeinen Grundsätzen nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG zu bleiben und wäre der behauptete Deckungskonkurs daher grundsätzlich auch gegenüber der hier klagenden Partei beachtlich.2.5. Mangels anwendbarer Spezialregelung hat es daher bei den allgemeinen Grundsätzen nach Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG zu bleiben und wäre der behauptete Deckungskonkurs daher grundsätzlich auch gegenüber der hier klagenden Partei beachtlich.
Die beklagte Partei hat sich hier ausdrücklich auf das Vorliegen eines „Deckungskonkurses“ berufen und dazu auch einen Verteilungsentwurf vorgelegt. Ihr Vorbringen war daher ausreichend konkret und substanziiert, sodass auch im Umfang des Teilurteils Entscheidungsreife nicht gegeben ist, sondern im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen sein wird.
3. Dass ein Verletzter trotz Forderungsübergangs dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Gesamtschaden weiterhin aktivlegitimiert bleibt und dieser Restanspruch des Verletzten bzw Teile davon mit schriftlicher Anzeige des Sozialhilfeträgers auf diesen übergehen können (vgl 2 Ob 69/06w zum Salzburger Behindertengesetz 1981, das insoweit auf das SHG verweist; RIS-Justiz RS0087557) wird im Revisionsverfahren ebenso wenig bestritten wie die Aktivlegitimation der klagenden Partei (vgl dazu § 30 Abs 1 WSHG, wonach dann, wenn die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht wurde, die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen sind).3. Dass ein Verletzter trotz Forderungsübergangs dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Gesamtschaden weiterhin aktivlegitimiert bleibt und dieser Restanspruch des Verletzten bzw Teile davon mit schriftlicher Anzeige des Sozialhilfeträgers auf diesen übergehen können vergleiche 2 Ob 69/06w zum Salzburger Behindertengesetz 1981, das insoweit auf das SHG verweist; RIS-Justiz RS0087557) wird im Revisionsverfahren ebenso wenig bestritten wie die Aktivlegitimation der klagenden Partei vergleiche dazu Paragraph 30, Absatz eins, WSHG, wonach dann, wenn die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht wurde, die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen sind).
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.