Rechtssatz RS0114499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114499
Entscheidungsdatum
14.06.2005
Rechtssatz
Art und Zeit der Beförderung, Fluggerät, Flugdauer und Zwischenstopps genauso wie die Unterkunft sind wesentliche Bestandteile des Reisevertrages. Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des § 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.Art und Zeit der Beförderung, Fluggerät, Flugdauer und Zwischenstopps genauso wie die Unterkunft sind wesentliche Bestandteile des Reisevertrages. Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des Paragraph 31 c, KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 258/99a
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 258/99a
- 4 Ob 103/05h
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 103/05h
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die angebotenen Vertragsänderungen wesentliche Punkte des Reisevertrags betrafen und die Reiseteilnehmer zur Wandlung berechtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114499
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0020OB00258_99A0000_001