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Entscheidung 2 Ob 258/99a×

Entscheidung 2 Ob 258/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob258/99a

Entscheidungsdatum

21.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch die Obfrau Sonja R*****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen S 80.000,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. März 1999, GZ 4 R 58/99t-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. September 1998, GZ 16 C 205/98f-16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision - über Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - mangels "ausreichend abgesicherter" höchstgerichtlicher Judikatur zu Fragen des Reiserechts, insbesondere zur grundsätzlichen Zumutbarkeit von Abänderungen der Abflug- und Ankunftszeiten sowie der Flugrouten vor allem bei Charterflügen, sowie deshalb als zulässig angesehen, weil bei der Berufungsentscheidung "zumindest laut den Behauptungen" Aktenwidrigkeiten unterlaufen und im Berufungsverfahren gewisse Verfahrensverstöße begangen worden seien.

Die behaupteten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel liegen nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Die Revision rügt die unrichtige Interpretation bestimmter Urkunden durch das Berufungsgericht. Dabei wird übersehen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegen könnte, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestünde, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - durch Schlussfolgerungen gewonnen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO). Da das Erstgericht festgestellt hat, dass die Klägerin das "übersandte" (schriftliche) Anbot der beklagten Partei vom 3. 6. 1997 (Beilage ./A) angenommen hat und mittels Fax vom 15. 10. 1997 um 15.28 Uhr (Beilage ./K) vom Vertrag zurückgetreten ist (S 4 bzw 7 der Urteilsausfertigung), hat das Berufungsgericht, wenn es diese beiden Urkunden "interpretierte", seiner Beurteilung aber auch keine vom Ersturteil abweichenden (und daher aktenwidrigen - vergleiche Kodek aaO Rz 4 Absatz 3, zu Paragraph 503, ZPO) Feststellungen zugrunde gelegt.

Unrichtig ist die Behauptung der Revisionswerberin, aus dem (von der Klägerin angenommenen) Anbot der Beklagten (Beilage ./A) ergebe sich "keinesfalls" eine Mindestteilnehmerzahl von 60, sondern nur die Garantie von zwei Freiplätzen bei mindestens 60 Teilnehmern (AS 225). Tatsächlich hat die Beklagte dort nämlich bereits im Zusammenhang mit den angebotenen Preisen eine Mindestteilnehmerzahl von 60 festgelegt, während die Freiplätze erst als letzter (achter) Punkt unter dem Titel "Leistungen" aufscheinen (Beilage ./A).

Die Revisionsausführungen zur Aktenwidrigkeit, die unter dem Titel Verfahrensmängel wiederholt werden, stellen daher den unzulässigen Versuch einer im Revisionsverfahren ausgeschlossenen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO).

Was aber die offenbar auch von der Revisionswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage betrifft, ob die festgestellten Vertragsänderungen wesentlich und erheblich iSd Paragraph 31 c, Absatz 2, KSchG sind, oder ob die angebotenen Alternativmöglichkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit liegen, sodass der Klägerin ein Rücktrittsrecht nach der zitierten Bestimmung gar nicht zustand (Punkt 3 der Revision), ist der Beklagten folgendes zu erwidern:

Gemäß Paragraph 31 c, Absatz 2, KSchG hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder eine Reuegeldes verpflichtet zu sein, wenn der Veranstalter - soweit ihm gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben - vor der Abreise wesentliche Bestandteile des Vertrages, etwa auch den Preis, erheblich ändert. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann nicht zweifelhaft sein, das Art und Zeit der Beförderung, Fluggerät, Flugdauer und Zwischenstopps genauso wie die Unterkunft wesentliche Bestandteile des Vertrages sind (Apathy in Schwimann VI2 Rz 5 aE zu Paragraph 31 c, KSchG mwN). Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflug- und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich anzusehen waren, stellt aber eine Beurteilung des Einzelfalles dar, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, weil eine offenkundige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht gegeben ist (RIS-Justiz RS0042776; RS0042871; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO): Wenn die Berufungsentscheidung - im Ergebnis - schon den Umstand, dass die Beklagte nicht einmal in der Lage war, die von ihr selbst festgelegte Mindestteilnehmerzahl von 60 Personen in der vereinbarten Weise von Klagenfurt nach Barcelona und retour zu befördern, als erhebliche Vertragsänderung beurteilt hat, ist darin nämlich jedenfalls keine krasse Verkennung der Rechtslage zu erblicken, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.

In der Revision wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E60248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00258.99A.1221.000

Im RIS seit

20.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20001221_OGH0002_0020OB00258_99A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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