Rechtssatz RS0114514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114514
Geschäftszahl
11Bkd2/00; 5Bkd3/04; 1Bkd1/05; 11Bkd6/05; 13Bkd3/07; 10Bkd2/07; 10Bkd5/09; 10Bkd4/09; 10Bkd6/09; 10Bkd7/09; 12Bkd6/10; 14Bkd4/11; 9Bdk3/11; 20Ns3/14t; 29Ns1/16t (29Ns2/16i); 27Ns1/17d; 28Ns1/17m; 21Ds3/17d; 28Ns1/18p; 28Ns2/18k; 23Ns2/20a; 504Präs32/21x
Entscheidungsdatum
27.08.2021
Rechtssatz
Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jede Befangenheitsanzeige hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Disziplinarratsmitglieds in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Dass Entscheidungsträger über eine Angelegenheit vorinformiert sind und sich vielleicht auch schon eine Meinung gebildet haben, begründet nicht einmal andeutungsweise ihre Befangenheit. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe von Verfahrensergebnissen zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel setzen.
Entscheidungstexte
- 11 Bkd 2/00
Entscheidungstext OGH 22.01.2001 11 Bkd 2/00
- 5 Bkd 3/04
Entscheidungstext OGH 15.11.2004 5 Bkd 3/04
nur: Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. (T1)
- 1 Bkd 1/05
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 1 Bkd 1/05
nur: Befangenheit ist eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. (T2)
- 11 Bkd 6/05
Entscheidungstext OGH 12.10.2005 11 Bkd 6/05
nur T1
- 13 Bkd 3/07
Entscheidungstext OGH 26.11.2007 13 Bkd 3/07
nur T1; Beisatz: Dass sich der gesamte Disziplinarrat für befangen erklärt und die Mitglieder dieses Disziplinarrats über Anschuldigungen gegen einen leitenden Funktionär ihrer eigenen Kammer (Ausschussmitglied) zu entscheiden haben, bildet einen wichtigen Grund für die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer. (T3)
- 10 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 08.02.2008 10 Bkd 2/07
nur T1
- 10 Bkd 5/09
Entscheidungstext OGH 16.09.2009 10 Bkd 5/09
Auch; nur T1; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T4)
- 10 Bkd 4/09
Entscheidungstext OGH 16.09.2009 10 Bkd 4/09
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 10 Bkd 6/09
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 10 Bkd 6/09
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine - für die Delegierung notwendige - Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt an sich das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern, was dazu führen muss, dass aus den restlichen Mitgliedern kein Senat im Sinn des § 15 DSt mehr gebildet werden kann. (T5)
- 10 Bkd 7/09
Entscheidungstext OGH 08.01.2010 10 Bkd 7/09
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 12 Bkd 6/10
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 12 Bkd 6/10
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4
- 14 Bkd 4/11
Entscheidungstext OGH 27.06.2011 14 Bkd 4/11
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4
- 9 Bdk 3/11
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 9 Bdk 3/11
Auch; nur T1
- 20 Ns 3/14t
Entscheidungstext OGH 15.10.2014 20 Ns 3/14t
Auch
- 29 Ns 1/16t
Entscheidungstext OGH 08.09.2016 29 Ns 1/16t
Auch
- 27 Ns 1/17d
Entscheidungstext OGH 14.04.2017 27 Ns 1/17d
Auch
- 28 Ns 1/17m
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 28 Ns 1/17m
Auch
- 21 Ds 3/17d
Entscheidungstext OGH 28.05.2018 21 Ds 3/17d
Auch
- 28 Ns 1/18p
Entscheidungstext OGH 06.09.2018 28 Ns 1/18p
Auch; nur T1
- 28 Ns 2/18k
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 28 Ns 2/18k
Auch; nur T1
- 23 Ns 2/20a
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 23 Ns 2/20a
Vgl
- 504 Präs 32/21x
Entscheidungstext OGH 27.08.2021 504 Präs 32/21x
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114514
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20010122_OGH0002_011BKD00002_0000000_001