Rechtssatz RS0114554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114554
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Wenn die (übrigen) Gesellschafter einer Gesellschaft mbH die Geschäftsunfähigkeit des bestellten und im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers erkennen konnten und dessen Handeln für die Gesellschaft hätten verhindern können, sie aber nicht unverzüglich und zielführend darauf reagierten, haftet die Gesellschaft mbH nach Rechtsscheingrundsätzen für das vom geschäftsunfähigen Geschäftsführer geschlossene Geschäft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114554
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00137_00D0000_001