1. Verfahrensrechtliches:
Vorweg ist der Umfang des noch zur Entscheidung anstehenden Klagebegehrens zu erörtern: Das Erstgericht hat dem Spruch seiner Entscheidung zufolge ausschließlich über das Begehren der klagenden Partei, den Kaufvertrag vom 17. 3. 1997 als aufgelöst bzw nichtig zu erklären, - abweislich - entschieden; das Rückzahlungsbegehren wurde dagegen im Spruch nicht erwähnt. Aber auch den Entscheidungsgründen, die - gerade, soweit es um die Deutung des Entscheidungswillens des Gerichts geht, - mit dem Spruch eine Einheit bilden, kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, dass das Erstgericht auch über das auf Rückzahlung von S 372.010 sA gerichtete Leistungsbegehren entscheiden wollte. Das gilt auch für die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, " auf Grund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens", das die Geschäftsunfähigkeit der Geschäftsführerin der klagenden Partei belegte, sei von weiteren Beweisaufnahmen über die eingewendeten Gegenforderungen abzusehen; auch sie lassen nicht verlässlich daraus schließen, dass sich der Wille des Erstgerichts bei seiner Entscheidung auch auf das Leistungsbegehren erstreckte. Demnach ist dem Gericht zweiter Instanz - entgegen der Auffassung der Streitteile - darin beizupflichten, dass das Leistungsbegehren mangels geeigneter Antragstellung (§ 423 ZPO) bzw Anfechtung in der Berufung (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden sei.Vorweg ist der Umfang des noch zur Entscheidung anstehenden Klagebegehrens zu erörtern: Das Erstgericht hat dem Spruch seiner Entscheidung zufolge ausschließlich über das Begehren der klagenden Partei, den Kaufvertrag vom 17. 3. 1997 als aufgelöst bzw nichtig zu erklären, - abweislich - entschieden; das Rückzahlungsbegehren wurde dagegen im Spruch nicht erwähnt. Aber auch den Entscheidungsgründen, die - gerade, soweit es um die Deutung des Entscheidungswillens des Gerichts geht, - mit dem Spruch eine Einheit bilden, kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, dass das Erstgericht auch über das auf Rückzahlung von S 372.010 sA gerichtete Leistungsbegehren entscheiden wollte. Das gilt auch für die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, " auf Grund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens", das die Geschäftsunfähigkeit der Geschäftsführerin der klagenden Partei belegte, sei von weiteren Beweisaufnahmen über die eingewendeten Gegenforderungen abzusehen; auch sie lassen nicht verlässlich daraus schließen, dass sich der Wille des Erstgerichts bei seiner Entscheidung auch auf das Leistungsbegehren erstreckte. Demnach ist dem Gericht zweiter Instanz - entgegen der Auffassung der Streitteile - darin beizupflichten, dass das Leistungsbegehren mangels geeigneter Antragstellung (Paragraph 423, ZPO) bzw Anfechtung in der Berufung (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden sei.
2. In der Sache selbst:
Vorauszuschicken ist, dass die beiden Rekurse gemeinsam erörtert werden können, weil sie dieselben Rechtsfragen - allerdings mit gegensätzlichen Lösungen - anschneiden:
An sich ist der von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Kaufvertrag gemäß § 865 erster Satz ABGB nichtig und auch der Genehmigung nicht zugänglich (SZ 68/161; 3 Ob 2128/96d). Davon ist indes die Frage zu sondern, unter welchen Voraussetzungen sich eine Gesellschaft mbH das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muss, dessen Organstellung infolge Geschäftsunfähigkeit endete, ohne dass das Ende der Vertretungsmacht im Firmenbuch eingetragen worden wäre.An sich ist der von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Kaufvertrag gemäß Paragraph 865, erster Satz ABGB nichtig und auch der Genehmigung nicht zugänglich (SZ 68/161; 3 Ob 2128/96d). Davon ist indes die Frage zu sondern, unter welchen Voraussetzungen sich eine Gesellschaft mbH das Handeln ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muss, dessen Organstellung infolge Geschäftsunfähigkeit endete, ohne dass das Ende der Vertretungsmacht im Firmenbuch eingetragen worden wäre.
Gemäß § 15 Abs 1 GmbHG können nur handlungsfähige physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden. Demnach ist bei der Geschäftsführerin der klagenden Partei bei Abschluss des von dieser beanstandeten Geschäfts die persönliche Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit weggefallen und damit ihr Amt als Geschäftsführerin beendet worden. Gemäß § 17 Abs 1 GmbHG ist das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Da die Tatsache, dass das Amt der Geschäftsführerin der klagenden Partei - infolge deren Geschäftsunfähigkeit - erloschen war, weder im Firmenbuch eingetragen noch bekannt gemacht war, als der streitverfangene Kaufvertrag geschlossen wurde, kann die klagende Partei der beklagten Partei gemäß § 15 Abs 1 HGB nicht entgegenhalten, dass ihre Geschäftsführerin dabei der Vertretungsmacht entbehrte (Burgstaller in Jabornegg, HGB, § 15 Rz 9; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht I4 86 f). § 15 HGB schützt zwar das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Organstellung und damit in die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, nicht aber auch, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer auch handlungsfähig sei. Eintragungspflichtige - und demgemäß eintragungsfähi- ge - Tatsache ist bloß die Organstellung, nicht aber auch die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 2/31 FN 20).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG können nur handlungsfähige physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden. Demnach ist bei der Geschäftsführerin der klagenden Partei bei Abschluss des von dieser beanstandeten Geschäfts die persönliche Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit weggefallen und damit ihr Amt als Geschäftsführerin beendet worden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG ist das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Da die Tatsache, dass das Amt der Geschäftsführerin der klagenden Partei - infolge deren Geschäftsunfähigkeit - erloschen war, weder im Firmenbuch eingetragen noch bekannt gemacht war, als der streitverfangene Kaufvertrag geschlossen wurde, kann die klagende Partei der beklagten Partei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB nicht entgegenhalten, dass ihre Geschäftsführerin dabei der Vertretungsmacht entbehrte (Burgstaller in Jabornegg, HGB, Paragraph 15, Rz 9; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht I4 86 f). Paragraph 15, HGB schützt zwar das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Organstellung und damit in die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, nicht aber auch, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer auch handlungsfähig sei. Eintragungspflichtige - und demgemäß eintragungsfähi- ge - Tatsache ist bloß die Organstellung, nicht aber auch die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 römisch eins Rz 2/31 FN 20).
Allerdings kommt die Haftung der Gesellschaft mbH nach Rechtsscheingrundsätzen in Betracht, wenn für die (übrigen) Gesellschafter die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers erkennbar war und diese das Handeln für die Gesellschaft hätten verhinder können. Bei vergleichbarer Rechtslage sprach der (deutsche) Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 7. 1991, BGHZ 115, 78 = NJW 1991, 2566 = JZ 1992, 152 = BB 1991, 1584 = ZIP 1991, 1002 dazu aus, sei das Erlöschen der Organstellung nicht im Handelsregister eingetragen, so könne sich der Rechtsverkehr gemäß § 15 Abs 1 HGB zwar auf den Fortbestand, nicht aber auf die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers verlassen, weil deren Erlöschen keine Tatsache sei, die ins Handelsregister einzutragen sei. Dennoch sei es nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhalten sei. Dem stehe der generell anerkannte Ausschluss eines Rechtsscheins im Interesse des Schutzes von Geschäftsunfähigen nicht entgegen, gehe es doch nicht um einen Rechtsschein zu Lasten des geschäftsunfähigen Geschäftsführers, sondern zu Lasten der von diesem vertretenen Gesellschaft. Zwar gehe das Gesetz davon aus, dass der Geschäftsunfähige idR außer Stande sei, in sinnvoller Weise am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen, sodass er namens eines Dritten rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht einmal dann abgeben können solle, wenn dieser daraus Vorteile erlangte und deshalb mit ihnen einverstanden sei. Doch seien Fälle denkbar, in denen das allgemeine Interesse des Rechtsverkehrs an der generellen Nichtigkeit der Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen hinter den handelsrechtlichen Schutz des Vertrauens auf einen zurechenbar veranlassten Rechtsschein zurücktreten müsse. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs, dass Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH getätigt werden, wirksam seien, wolle der Gesetzgeber geschützt sehen. Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen eintreten, wäre es unvereinbar, könnte sich diese auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres Geschäftsführers berufen, wenn dessen Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und sein Handeln für die Gesellschaft von ihnen hätte verhindert werden können. Gesetzlich sei zwar nur das Vertrauen in die Vertretungsmacht geregelt, weil das Handelsregister über die Geschäftsfähigkeit des Organmitglieds nichts aussage, die Eintragung des Organs in das Handelsregister biete aber eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür, dass es die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfülle, also voll geschäftsfähig sei. Der Rechtsverkehr dürfe erwarten, dass die Gesellschafter einen erkennbar Geschäftsunfähigen nicht bestellen oder sofort durch einen geschäftsfähigen Geschäftsführer ersetzen, fällt die Geschäftsfähigkeit des bestellten Geschäftsführers erst später weg. Sei ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so sei der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit allerdings nicht unter denselben Voraussetzungen wie die Vertretungsmacht, somit nicht nach § 15 Abs 1 HGB zuzurechnen. Vielmehr müsse die Geschäftsunfähigkeit bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen und die Gesellschafter müssten dennoch untätig geblieben sein. Nur dann bliebe es der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung versagt, sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung zu berufen. Die Gesellschafter könnten regelmäßig eher und besser als ein außenstehender Dritter erkennen und beurteilen, ob der Geschäftsführer geschäftsunfähig ist.Allerdings kommt die Haftung der Gesellschaft mbH nach Rechtsscheingrundsätzen in Betracht, wenn für die (übrigen) Gesellschafter die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers erkennbar war und diese das Handeln für die Gesellschaft hätten verhinder können. Bei vergleichbarer Rechtslage sprach der (deutsche) Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 7. 1991, BGHZ 115, 78 = NJW 1991, 2566 = JZ 1992, 152 = BB 1991, 1584 = ZIP 1991, 1002 dazu aus, sei das Erlöschen der Organstellung nicht im Handelsregister eingetragen, so könne sich der Rechtsverkehr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB zwar auf den Fortbestand, nicht aber auf die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers verlassen, weil deren Erlöschen keine Tatsache sei, die ins Handelsregister einzutragen sei. Dennoch sei es nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhalten sei. Dem stehe der generell anerkannte Ausschluss eines Rechtsscheins im Interesse des Schutzes von Geschäftsunfähigen nicht entgegen, gehe es doch nicht um einen Rechtsschein zu Lasten des geschäftsunfähigen Geschäftsführers, sondern zu Lasten der von diesem vertretenen Gesellschaft. Zwar gehe das Gesetz davon aus, dass der Geschäftsunfähige idR außer Stande sei, in sinnvoller Weise am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen, sodass er namens eines Dritten rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht einmal dann abgeben können solle, wenn dieser daraus Vorteile erlangte und deshalb mit ihnen einverstanden sei. Doch seien Fälle denkbar, in denen das allgemeine Interesse des Rechtsverkehrs an der generellen Nichtigkeit der Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen hinter den handelsrechtlichen Schutz des Vertrauens auf einen zurechenbar veranlassten Rechtsschein zurücktreten müsse. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs, dass Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH getätigt werden, wirksam seien, wolle der Gesetzgeber geschützt sehen. Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen eintreten, wäre es unvereinbar, könnte sich diese auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres Geschäftsführers berufen, wenn dessen Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und sein Handeln für die Gesellschaft von ihnen hätte verhindert werden können. Gesetzlich sei zwar nur das Vertrauen in die Vertretungsmacht geregelt, weil das Handelsregister über die Geschäftsfähigkeit des Organmitglieds nichts aussage, die Eintragung des Organs in das Handelsregister biete aber eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür, dass es die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfülle, also voll geschäftsfähig sei. Der Rechtsverkehr dürfe erwarten, dass die Gesellschafter einen erkennbar Geschäftsunfähigen nicht bestellen oder sofort durch einen geschäftsfähigen Geschäftsführer ersetzen, fällt die Geschäftsfähigkeit des bestellten Geschäftsführers erst später weg. Sei ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so sei der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit allerdings nicht unter denselben Voraussetzungen wie die Vertretungsmacht, somit nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, HGB zuzurechnen. Vielmehr müsse die Geschäftsunfähigkeit bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen und die Gesellschafter müssten dennoch untätig geblieben sein. Nur dann bliebe es der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung versagt, sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung zu berufen. Die Gesellschafter könnten regelmäßig eher und besser als ein außenstehender Dritter erkennen und beurteilen, ob der Geschäftsführer geschäftsunfähig ist.
Die Entscheidung fand im deutschen Schrifttum - zumindest im Ergebnis - weitgehende Zustimmung:
Lutter/Gehling traten ihr in ihrer Glosse (JZ 1992, 154) im Ergebnis bei, meinten indes, maßgeblich sei folgender Ansatz: Die von der Gesellschaft veranlasste Eintragung begründe das Vertrauen, dass ihr ein Amtsfähigkeitsmangel, insbesondere die Geschäftsunfähigkeit, des Geschäftsführers nicht bekannt und auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.
Auch Karsten Schmidt (JuS 1991, 1002) billigte die Schlussfolgerungen des BGH. Schon Ostheim (AcP 169, 193 ff, 226 f) habe für den Fall, dass der Vertretene die Geschäftsunfähigkeit seines Vertreters gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, nicht nur eine culpa-in-contrahendo-Haftung auf das negative Interesse für begründet erachtet, sondern bei Kundmachung der Vertretungsmacht - insbesondere im Falle einer Registerpublizität - auch das Festhalten am Vertrag befürwortet. Genau das sei der Standpunkt der neuen Entscheidung, wobei es der BGH wohl der Theorie überlasse, ob er den Vertrag für wirksam halte oder ob er der Gesellschaft lediglich nach § 242 BGB die Berufung auf die (sich aus § 105 BGB ergebende) Nichtigkeit versage. Im praktischen Ergebnis sei damit der Zurechnungsgedanke der Anscheinsvollmacht auf diesen Fall ausgedehnt: Wer nicht dem Anschein entgegentritt, dass ein Anderer wirksam für ihn handelt, müsse den Anschein nicht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn der Mangel des Vertreterhandelns im Fehlen der Vertretungsmacht besteht, sondern auch dann, wenn der Vertreter unfähig wird, eine vorhandene Vertretungsmacht wirksam auszuüben. Diese Erweiterung der Vertretungsmacht leuchte ein.Auch Karsten Schmidt (JuS 1991, 1002) billigte die Schlussfolgerungen des BGH. Schon Ostheim (AcP 169, 193 ff, 226 f) habe für den Fall, dass der Vertretene die Geschäftsunfähigkeit seines Vertreters gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, nicht nur eine culpa-in-contrahendo-Haftung auf das negative Interesse für begründet erachtet, sondern bei Kundmachung der Vertretungsmacht - insbesondere im Falle einer Registerpublizität - auch das Festhalten am Vertrag befürwortet. Genau das sei der Standpunkt der neuen Entscheidung, wobei es der BGH wohl der Theorie überlasse, ob er den Vertrag für wirksam halte oder ob er der Gesellschaft lediglich nach Paragraph 242, BGB die Berufung auf die (sich aus Paragraph 105, BGB ergebende) Nichtigkeit versage. Im praktischen Ergebnis sei damit der Zurechnungsgedanke der Anscheinsvollmacht auf diesen Fall ausgedehnt: Wer nicht dem Anschein entgegentritt, dass ein Anderer wirksam für ihn handelt, müsse den Anschein nicht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn der Mangel des Vertreterhandelns im Fehlen der Vertretungsmacht besteht, sondern auch dann, wenn der Vertreter unfähig wird, eine vorhandene Vertretungsmacht wirksam auszuüben. Diese Erweiterung der Vertretungsmacht leuchte ein.
Schramm (in MünchK BGB3 § 165 Rz 9a) referiert die Entscheidung des BGH und fügt dem hinzu, damit werde der Zurechnungsgedanke der Anscheinsvollmacht auf den Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters ausgedehnt; diese Erweiterung des Verkehrsschutzes erscheine im Ergebnis überzeugend.Schramm (in MünchK BGB3 Paragraph 165, Rz 9a) referiert die Entscheidung des BGH und fügt dem hinzu, damit werde der Zurechnungsgedanke der Anscheinsvollmacht auf den Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters ausgedehnt; diese Erweiterung des Verkehrsschutzes erscheine im Ergebnis überzeugend.
Auch Lieb (in MünchK HGB § 15 Rz 30) billigt augenscheinlich die der zitierten Entscheidung zugrundeliegende, auf die Rechtsscheinlehre gestützte Ansicht des BGH (vgl dazu insbesondere auch seine weiteren Ausführungen in Rz 82 f).Auch Lieb (in MünchK HGB Paragraph 15, Rz 30) billigt augenscheinlich die der zitierten Entscheidung zugrundeliegende, auf die Rechtsscheinlehre gestützte Ansicht des BGH vergleiche dazu insbesondere auch seine weiteren Ausführungen in Rz 82 f).
Schließlich tritt auch Canaris (in Handelsrecht23, 71) dieser Auffassung bei: Zwar werde der Mangel der Geschäftsfähigkeit durch § 15 Abs 1 HGB von vornherein nicht erfasst, weil das Handelsregister über die Geschäftsfähigkeit nichts aussage; immerhin würden gutgläubige Dritte aber nach den allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen geschützt, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht erkennbar gewesen sei; dabei kämen vor allem die (ungeschriebenen) Regeln über die Haftung für falsche Erklärungen zum Handelsregister und über die Anscheinsvollmacht in Betracht.Schließlich tritt auch Canaris (in Handelsrecht23, 71) dieser Auffassung bei: Zwar werde der Mangel der Geschäftsfähigkeit durch Paragraph 15, Absatz eins, HGB von vornherein nicht erfasst, weil das Handelsregister über die Geschäftsfähigkeit nichts aussage; immerhin würden gutgläubige Dritte aber nach den allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen geschützt, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht erkennbar gewesen sei; dabei kämen vor allem die (ungeschriebenen) Regeln über die Haftung für falsche Erklärungen zum Handelsregister und über die Anscheinsvollmacht in Betracht.
In Österreich hat zu dieser Frage - soweit überblickbar - bloß Reich-Rohrwig (aaO) unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des BGH konkret Stellung genommen: Zwar schütze § 15 HGB nicht das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer handlungsfähig seien, doch komme eine Haftung der GmbH nach Rechtsscheingrundsätzen in Betracht, wenn für deren Gesellschafter die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers erkennbar war und sie sein Handeln für die GmbH hätten verhindern können.In Österreich hat zu dieser Frage - soweit überblickbar - bloß Reich-Rohrwig (aaO) unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des BGH konkret Stellung genommen: Zwar schütze Paragraph 15, HGB nicht das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer handlungsfähig seien, doch komme eine Haftung der GmbH nach Rechtsscheingrundsätzen in Betracht, wenn für deren Gesellschafter die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers erkennbar war und sie sein Handeln für die GmbH hätten verhindern können.
Die vom BGH mit Billigung durch das Schrifttum auf einen dem hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt gleichartigen Fall angewendeten Rechtsscheingrundsätze können bei ähnlicher Rechtslage durchaus auch für den österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden; soweit die beklagte Partei dagegen ins Treffen führt, die deutsche Rechtslage sei angesichts der § 15 dHGB angefügten Abs 3 und 4 mit der österreichischen Rechtslage nicht (mehr) vergleichbar, übersieht sie, dass die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers der GmbH überhaupt nicht Gegenstand von Eintragungen in das Firmenbuch (bzw von deren Bekanntmachung) ist. Daher ist auch die "Verstärkung der Rechtsscheinwirkung des Handelsregisters" durch die Anfügung der beiden letzten Absätze im § 15 dHGB (so Hämmerle/Wünsch aaO) im vorliegenden Fall irrelevant.Die vom BGH mit Billigung durch das Schrifttum auf einen dem hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt gleichartigen Fall angewendeten Rechtsscheingrundsätze können bei ähnlicher Rechtslage durchaus auch für den österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden; soweit die beklagte Partei dagegen ins Treffen führt, die deutsche Rechtslage sei angesichts der Paragraph 15, dHGB angefügten Absatz 3, und 4 mit der österreichischen Rechtslage nicht (mehr) vergleichbar, übersieht sie, dass die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers der GmbH überhaupt nicht Gegenstand von Eintragungen in das Firmenbuch (bzw von deren Bekanntmachung) ist. Daher ist auch die "Verstärkung der Rechtsscheinwirkung des Handelsregisters" durch die Anfügung der beiden letzten Absätze im Paragraph 15, dHGB (so Hämmerle/Wünsch aaO) im vorliegenden Fall irrelevant.
Demgemäß ist die Haftung der GmbH nach Rechtsscheingrundsätzen auch für den österreichischen Rechtsbereich dann zu bejahen, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers für die (übrigen) Gesellschafter der GmbH erkennbar war und soweit sie das Handeln des geschäftsunfähigen Geschäftsführers für die Gesellschaft hätten verhindern können. Dabei geht es nicht um den Rechtsschein zu Lasten des geschäftsunfähigen Geschäftsführers, sondern zu Lasten der von diesem vertretenen Gesellschaft. Der Gesetzgeber erstrebt den Schutz des Rechtsverkehrs in dessen Vertrauen darauf, dass Rechtsgeschäfte, die mit der GmbH eingegangen werden, auch wirksam sind. Dieses Ziel ist Motiv für § 15 HGB, aber auch für die §§ 15 und 17 GmbHG. Es wäre mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen eintreten, nachgerade unvereinbar, könnte sich diese auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres Geschäftsführers berufen, wenn dessen Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und sein Handeln für die Gesellschaft von ihnen hätte verhindert werden können. Der Rechtsverkehr darf erwarten, dass die Gesellschafter einen für sie erkennbar geschäftsunfähigen Geschäftsführer durch einen geschäftsfähigen Organwalter ersetzen, bildet doch die Eintragung des Organwalters eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür, dass er die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen - im vorliegenden Fall die volle Geschäftsfähigkeit - erfüllt, zumindest aber begründet die von der GmbH veranlasste Eintragung des Geschäftsführers das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass der Gesellschaft (deren Gesellschaftern) ein solcher Amtsfähigkeitsmangel nicht bekannt und auch bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war.Demgemäß ist die Haftung der GmbH nach Rechtsscheingrundsätzen auch für den österreichischen Rechtsbereich dann zu bejahen, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers für die (übrigen) Gesellschafter der GmbH erkennbar war und soweit sie das Handeln des geschäftsunfähigen Geschäftsführers für die Gesellschaft hätten verhindern können. Dabei geht es nicht um den Rechtsschein zu Lasten des geschäftsunfähigen Geschäftsführers, sondern zu Lasten der von diesem vertretenen Gesellschaft. Der Gesetzgeber erstrebt den Schutz des Rechtsverkehrs in dessen Vertrauen darauf, dass Rechtsgeschäfte, die mit der GmbH eingegangen werden, auch wirksam sind. Dieses Ziel ist Motiv für Paragraph 15, HGB, aber auch für die Paragraphen 15 und 17 GmbHG. Es wäre mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen eintreten, nachgerade unvereinbar, könnte sich diese auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres Geschäftsführers berufen, wenn dessen Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und sein Handeln für die Gesellschaft von ihnen hätte verhindert werden können. Der Rechtsverkehr darf erwarten, dass die Gesellschafter einen für sie erkennbar geschäftsunfähigen Geschäftsführer durch einen geschäftsfähigen Organwalter ersetzen, bildet doch die Eintragung des Organwalters eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür, dass er die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen - im vorliegenden Fall die volle Geschäftsfähigkeit - erfüllt, zumindest aber begründet die von der GmbH veranlasste Eintragung des Geschäftsführers das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass der Gesellschaft (deren Gesellschaftern) ein solcher Amtsfähigkeitsmangel nicht bekannt und auch bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war.
Gerade juristische Personen - wie die GmbH - haben für voll geschäftsfähige Organe Sorge zu tragen; daher ist es durchaus gerechtfertigt, dass ihnen dann, wenn sie trotz der Erkennbarkeit der Geschäftsunfähigkeit des bestellten Geschäftsführers nicht für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Organwalter sorgen, den Schutz des Rechtsverkehrs gegen sich gelten lassen müssen. Wer dem Anschein, dass ein Anderer für ihn wirksam handelt, nicht entgegentritt, muss diesen Anschein nicht nur dann auf sich nehmen, wenn der Mangel des Vertreterhandelns im Fehlen der Vertretungsmacht liegt, sondern selbst dann, wenn der Vertreter unfähig ist, die vorhandene Vertretungsmacht wirksam auszuüben.
Ist der Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so ist der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit ihres Geschäftsführers zwar nicht unter denselben Voraussetzungen wie die Vertretungsmacht, also nicht schon gemäß § 15 Abs 1 HGB, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung zuzurechnen, dass die Geschäftsunfähigkeit des Organwalters bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erkennbar war und die Gesellschafter gleichwohl darauf nicht unverzüglich und zielführend reagierten. Nur dann bleibt der Gesellschaft aus dem Blickwinkel der Rechtsscheinhaftung die Berufung auf die Nichtigkeit der Willenserklärung verwehrt.Ist der Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so ist der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit ihres Geschäftsführers zwar nicht unter denselben Voraussetzungen wie die Vertretungsmacht, also nicht schon gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung zuzurechnen, dass die Geschäftsunfähigkeit des Organwalters bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erkennbar war und die Gesellschafter gleichwohl darauf nicht unverzüglich und zielführend reagierten. Nur dann bleibt der Gesellschaft aus dem Blickwinkel der Rechtsscheinhaftung die Berufung auf die Nichtigkeit der Willenserklärung verwehrt.
Von diesen Erwägungen ausgehend wird - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte - im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob dem Ehegatten der geschäftsunfähig gewordenen Geschäftsführerin als (einzigem weiteren) Gesellschafter der klagenden Partei Maßnahmen möglich gewesen wären, die dazu geführt hätten, dass die beklagte Partei nicht auf die Geschäftsführerstellung der erkrankten Geschäftsführerin hätte vertrauen dürfen. Das Gericht zweiter Instanz zeigte dazu auch mehrere Möglichkeiten auf:
So wäre etwa ein Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG eine durchaus geeignete Vorkehrung gewesen (Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 15a Rz 5; Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 195, 197 f; Reich-Rohrwig aaO Rz 2/53, 2/55, 2/58 und 2/61). Des Weiteren wäre auch an die Abberufung der Geschäftsführerin zu denken gewesen, wobei der der klagenden Partei abträgliche Rechtsschein wirksamen Vertreterhandelns aber wohl nur mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung in Gestalt des vorläufigen Entzugs der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis noch rechtzeitig hätte beseitigt werden können (6 Ob 2088/96v; RdW 1992, 173; SZ 64/103 ua). Letztlich kam gegebenenfalls noch die (frühere) Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters als wirksame Abhilfe in Betracht. Erachtete das Gericht zweiter Instanz auf Grund seiner zutreffenden Rechtsansicht eine Ergänzung des Verfahrens als notwendig, so kann der Oberste Gerichtshof diesem - im Übrigen auch nicht zu beanstandenden - Ergänzungsauftrag nicht entgegentreten.So wäre etwa ein Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG eine durchaus geeignete Vorkehrung gewesen (Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 Paragraph 15 a, Rz 5; Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 195, 197 f; Reich-Rohrwig aaO Rz 2/53, 2/55, 2/58 und 2/61). Des Weiteren wäre auch an die Abberufung der Geschäftsführerin zu denken gewesen, wobei der der klagenden Partei abträgliche Rechtsschein wirksamen Vertreterhandelns aber wohl nur mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung in Gestalt des vorläufigen Entzugs der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis noch rechtzeitig hätte beseitigt werden können (6 Ob 2088/96v; RdW 1992, 173; SZ 64/103 ua). Letztlich kam gegebenenfalls noch die (frühere) Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters als wirksame Abhilfe in Betracht. Erachtete das Gericht zweiter Instanz auf Grund seiner zutreffenden Rechtsansicht eine Ergänzung des Verfahrens als notwendig, so kann der Oberste Gerichtshof diesem - im Übrigen auch nicht zu beanstandenden - Ergänzungsauftrag nicht entgegentreten.
Den beiden Rekursen ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.