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Rechtssatz RS0114581

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114581

Geschäftszahl

9ObA235/00z

Entscheidungsdatum

22.11.2000

Norm

UrlG §2. UrlG §6

Rechtssatz

Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausgezahlten Urlaubsentgelts (so bereits 14 Ob 10/86). Im vorliegenden Fall ist die Neufassung des Paragraph 10, UrlG durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/44, noch nicht anwendbar. Paragraph 10, Absatz eins, UrlG nF, der die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, normiert nunmehr ausdrücklich, dass das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub nicht rückzuerstatten ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 235/00z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 ObA 235/00z
    Veröff: SZ 73/178

Schlagworte

Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114581

Dokumentnummer

JJR_20001122_OGH0002_009OBA00235_00Z0000_002