Rechtssatz RS0114581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114581
Entscheidungsdatum
22.11.2000
Rechtssatz
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausgezahlten Urlaubsentgelts (so bereits 14 Ob 10/86). Im vorliegenden Fall ist die Neufassung des § 10 UrlG durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000, BGBl I 2000/44, noch nicht anwendbar. § 10 Abs 1 UrlG nF, der die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, normiert nunmehr ausdrücklich, dass das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub nicht rückzuerstatten ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausgezahlten Urlaubsentgelts (so bereits 14 Ob 10/86). Im vorliegenden Fall ist die Neufassung des Paragraph 10, UrlG durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/44, noch nicht anwendbar. Paragraph 10, Absatz eins, UrlG nF, der die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, normiert nunmehr ausdrücklich, dass das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub nicht rückzuerstatten ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.
Schlagworte
Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114581
Dokumentnummer
JJR_20001122_OGH0002_009OBA00235_00Z0000_002