Rechtssatz RS0114607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114607
Entscheidungsdatum
06.12.2000
Rechtssatz
Wird die Klage vom Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet, so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des § 61 GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtsstreit ankommt. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis über die Zuständigkeit erübrigt sich.Wird die Klage vom Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet, so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des Paragraph 61, GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtsstreit ankommt. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis über die Zuständigkeit erübrigt sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114607
Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00267_00S0000_001