Die Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage ist nicht strittig (ua Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 18 zu § 830 mwN; MietSlg 46.035). Um die Anmerkung des Streites kann sowohl beim Prozessgericht als auch beim Grundbuchsgericht angesucht werden (§ 61 Abs 1 GBG). Wird der Antrag beim Prozessgericht gestellt, so hat es darüber nach den Vorschriften des Grundbuchsverfahrens zu entscheiden (MietSlg 46.035, 8 Ob 522/95, RIS-Justiz RS0060516). Maßgeblich sind dabei allein die Klagsangaben und der Urteilsantrag (MietSlg 46.035, NZ 1998, 176, NZ 1993/257). Es handelt sich um ein reines Urkundenverfahren (NZ 1993/257 ua). Das bewilligende Gericht hat die Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen, nämlich, ob im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung (8 Ob 522/95, EvBl 1993/87). Die Streitanmerkung verfolgt nämlich den Zweck, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen jene Personen volle Wirksamkeit äußert, die nach Einlangen des Gesuches um Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht ein bücherliches Recht erlangt haben (SZ 6/190, SZ 66/49). Wird die Klage vom Gericht zurückgewiesen, ohne dass das Verfahren eingeleitet wird, so kann es zu einem Urteil darüber nicht kommen und das Ansuchen um Streitanmerkung ist sofort abzuweisen. Wird beim Grundbuchsgericht ein Gesuch um Streitanmerkung überreicht, so hat der Antragsteller dem Grundbuchsgericht nicht bloß die Überreichung, sondern auch die aufrechte Erledigung der Klage nachzuweisen (SZ 6/190, GlU 14.800). Die Gesetzmäßigkeit des die Klage aufrecht erledigenden Beschlusses kann weder vom Prozessgericht noch vom Grundbuchsgericht einer Überprüfung unterzogen werden (GlU 5158).Die Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage ist nicht strittig (ua Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 18 zu Paragraph 830, mwN; MietSlg 46.035). Um die Anmerkung des Streites kann sowohl beim Prozessgericht als auch beim Grundbuchsgericht angesucht werden (Paragraph 61, Absatz eins, GBG). Wird der Antrag beim Prozessgericht gestellt, so hat es darüber nach den Vorschriften des Grundbuchsverfahrens zu entscheiden (MietSlg 46.035, 8 Ob 522/95, RIS-Justiz RS0060516). Maßgeblich sind dabei allein die Klagsangaben und der Urteilsantrag (MietSlg 46.035, NZ 1998, 176, NZ 1993/257). Es handelt sich um ein reines Urkundenverfahren (NZ 1993/257 ua). Das bewilligende Gericht hat die Klage auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen, nämlich, ob im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Dies ist Voraussetzung für die Streitanmerkung (8 Ob 522/95, EvBl 1993/87). Die Streitanmerkung verfolgt nämlich den Zweck, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen jene Personen volle Wirksamkeit äußert, die nach Einlangen des Gesuches um Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht ein bücherliches Recht erlangt haben (SZ 6/190, SZ 66/49). Wird die Klage vom Gericht zurückgewiesen, ohne dass das Verfahren eingeleitet wird, so kann es zu einem Urteil darüber nicht kommen und das Ansuchen um Streitanmerkung ist sofort abzuweisen. Wird beim Grundbuchsgericht ein Gesuch um Streitanmerkung überreicht, so hat der Antragsteller dem Grundbuchsgericht nicht bloß die Überreichung, sondern auch die aufrechte Erledigung der Klage nachzuweisen (SZ 6/190, GlU 14.800). Die Gesetzmäßigkeit des die Klage aufrecht erledigenden Beschlusses kann weder vom Prozessgericht noch vom Grundbuchsgericht einer Überprüfung unterzogen werden (GlU 5158).
Die Beklagte vertritt nun den Standpunkt, dass das Erstgericht den Antrag auf Streitanmerkung nicht hätte bewilligen dürfen, ohne dass ihm seine Zuständigkeit für die Erledigung der Streitsache urkundlich, nämlich durch Vorlage des Einheitswertbescheides, nachgewiesen worden wäre. Mit diesem Argument verkennt die Beklagte aber den Begriff des Prozessgerichtes, wie er dem § 61 GBG zugrundeliegt.Die Beklagte vertritt nun den Standpunkt, dass das Erstgericht den Antrag auf Streitanmerkung nicht hätte bewilligen dürfen, ohne dass ihm seine Zuständigkeit für die Erledigung der Streitsache urkundlich, nämlich durch Vorlage des Einheitswertbescheides, nachgewiesen worden wäre. Mit diesem Argument verkennt die Beklagte aber den Begriff des Prozessgerichtes, wie er dem Paragraph 61, GBG zugrundeliegt.
Grundbuchsgericht ist jeweils jenes Gericht, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet (§ 75 GBG). Nach den oben dargelegten Grundsätzen muss dem Grundbuchsgericht als Bewilligungsgericht nur die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Klage (aufrecht erledigt) nachgewiesen werden, nicht aber, dass das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, für die Entscheidung nach den Bestimmungen der JN auch zuständig ist. Andernfalls käme es zu einer nicht gewollten und dem oben dargelegten Grundbuchsgericht ist jeweils jenes Gericht, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet (Paragraph 75, GBG). Nach den oben dargelegten Grundsätzen muss dem Grundbuchsgericht als Bewilligungsgericht nur die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Klage (aufrecht erledigt) nachgewiesen werden, nicht aber, dass das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, für die Entscheidung nach den Bestimmungen der JN auch zuständig ist. Andernfalls käme es zu einer nicht gewollten und dem oben dargelegten
Sicherungszweck zuwiderlaufenden Doppelgleisigkeit der Zuständigkeitsprüfung sowohl im streitigen Verfahren hinsichtlich der anzumerkenden Klage als auch im außerstreitigen Grundbuchsverfahren über die Bewilligung der Anmerkung der Klage. Das Sicherungsbedürfnis entsteht mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens über eine materiell schlüssige Klage. Dem trug das Grundbuchsgesetz seinem Wortlaut nach in § 61 Rechnung. Es bestimmt als im Grundbuchsverfahren zuständiges Bewilligungsgericht neben dem Grundbuchsgericht eben nicht das für die Erledigung der anhängigen Streitsache nach den Bestimmungen der JN zuständige Gericht (dies würde einen urkundlichen Nachweis erfordern), sondern das Prozessgericht. Damit kann nur jenes Gericht gemeint sein, bei dem der Prozess über die Klage, deren Anmerkung begehrt wird, im Zeitpunkt der Entscheidung darüber anhängig ist. Ansonsten würde man vom Prozessgericht als Bewilligungsgericht nach § 61 GBG eine umfassendere Antragsprüfung als vom Grundbuchsgericht fordern, wofür kein Grund ersichtlich ist. Sicherungszweck zuwiderlaufenden Doppelgleisigkeit der Zuständigkeitsprüfung sowohl im streitigen Verfahren hinsichtlich der anzumerkenden Klage als auch im außerstreitigen Grundbuchsverfahren über die Bewilligung der Anmerkung der Klage. Das Sicherungsbedürfnis entsteht mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens über eine materiell schlüssige Klage. Dem trug das Grundbuchsgesetz seinem Wortlaut nach in Paragraph 61, Rechnung. Es bestimmt als im Grundbuchsverfahren zuständiges Bewilligungsgericht neben dem Grundbuchsgericht eben nicht das für die Erledigung der anhängigen Streitsache nach den Bestimmungen der JN zuständige Gericht (dies würde einen urkundlichen Nachweis erfordern), sondern das Prozessgericht. Damit kann nur jenes Gericht gemeint sein, bei dem der Prozess über die Klage, deren Anmerkung begehrt wird, im Zeitpunkt der Entscheidung darüber anhängig ist. Ansonsten würde man vom Prozessgericht als Bewilligungsgericht nach Paragraph 61, GBG eine umfassendere Antragsprüfung als vom Grundbuchsgericht fordern, wofür kein Grund ersichtlich ist.
Wird also die Klage vom angerufenen Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet (wie hier durch den Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung an die Beklagte), so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des § 61 GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtstreit ankäme. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis erübrigt sich daher.Wird also die Klage vom angerufenen Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet (wie hier durch den Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung an die Beklagte), so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des Paragraph 61, GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtstreit ankäme. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis erübrigt sich daher.
Der Vorwurf, das Rekursgericht habe § 261 Abs 6 ZPO analog auf das Grundbuchsverfahren angewandt, übersieht, dass über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache ja schon entschieden war und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst war, die Entscheidung darüber also (gemäß § 261 Abs 6 ZPO) ihre Wirksamkeit beibehielt (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu § 261, wo ausdrücklich auf die "Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreites" samt bis dahin gesetzten Prozessmaßnahmen hingewiesen wird).Der Vorwurf, das Rekursgericht habe Paragraph 261, Absatz 6, ZPO analog auf das Grundbuchsverfahren angewandt, übersieht, dass über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache ja schon entschieden war und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst war, die Entscheidung darüber also (gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) ihre Wirksamkeit beibehielt vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu Paragraph 261,, wo ausdrücklich auf die "Kontinuität des einmal eingeleiteten Rechtsstreites" samt bis dahin gesetzten Prozessmaßnahmen hingewiesen wird).
Aus den von den Beklagten zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Die Kostenentscheidung entfällt, da die Beklagte im Grundbuchsverfahren zu Recht keine Kosten verzeichnet hat (NZ 1999, 113 uva).