Rechtssatz RS0114608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114608
Entscheidungsdatum
06.12.2000
Rechtssatz
Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit.Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114608
Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00267_00S0000_002