Rechtssatz RS0114626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114626
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Rechtssatz
Lässt das Rekursgericht ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten durch den Sachverständigen in einer für den Verfahrensausgang erheblichen Frage ergänzen, so unterläuft ihm eine Nichtigkeit mangels Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das Ergänzungsgutachten seiner Entscheidung zu Grunde legt, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen beziehungsweise an den Sachverständigen entsprechende Fragen zu richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114626
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00004_01X0000_001