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Rechtssatz RS0114627

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114627

Geschäftszahl

1Ob4/01x

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Ein Gutachten ist grundsätzlich nicht "höherrangig" zu bewerten als die Äußerung eines Kindes im Zuge einer Befundaufnahme, vielmehr ist das Gutachten, das auf einem ganz bestimmten Befund aufzubauen hat, nur eines von vielen Beweismitteln, das ebenso wie alle anderen Beweismittel der freien richterlichen Würdigung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/01x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 4/01x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114627

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00004_01X0000_002