Rechtssatz RS0114630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114630
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Gerade im Familienrechtsbereich ist ein weites Feld für die Sittenwidrigkeit - und damit Nichtigkeitsprüfung - eröffnet, geht es doch hier um den der privatautonomen Rechtsgestaltung grundsätzlich entzogenen Schutz familienrechtlicher Institutionen, wobei speziell Verknüpfungen mit Entgeltzahlungen vom Gesetzgeber missbilligt werden und daher verpönt sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 322/00t
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 322/00t
Veröff: SZ 74/11
- 2 Ob 74/10m
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 74/10m
Vgl auch; Beisatz: Die Familienverhältnisse sind grundsätzlich nicht disponibel. (T1); Beisatz: Es ist wichtig, dass der biologische Zusammenhang der Beziehung zwischen Einzelpersonen und Familie grundsätzlich auch nach außen hin in korrekten rechtlichen Bahnen verläuft. (T2); Beisatz: Den entsprechenden familienrechtlichen Normen kommt nicht nur personenrechtlicher, sondern auch vermögensrechtlicher Charakter zu. (T3); Beisatz: Im Bereich der Eltern‑Kind‑Beziehung ist auch auf den speziellen durch Art 8 EMRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft mit einschließt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114630
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0020OB00322_00T0000_002