Rechtssatz RS0114700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114700
Geschäftszahl
10ObS354/00g
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Norm
EinstV §1 Abs3
EinstV §1 Abs4
BgldEinstV §1 Abs3
BgldEinstV §1 Abs4
Rechtssatz
Das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige Ankleiden und Auskleiden kann nicht der in § 1 Abs 3 EinstV zum BgldPGG vorgesehenen Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden gleichgesetzt werden, wenn dafür nur Teilverrichtungen des Ankleidens und Auskleidens wie das Hinaufziehen und Hinunterziehen einer Hose erforderlich sind.Das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige Ankleiden und Auskleiden kann nicht der in Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zum BgldPGG vorgesehenen Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden gleichgesetzt werden, wenn dafür nur Teilverrichtungen des Ankleidens und Auskleidens wie das Hinaufziehen und Hinunterziehen einer Hose erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114700
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_010OBS00354_00G0000_001