Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass auf die von der beklagten Partei eingewendete Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 73 ASGG nicht mehr einzugehen ist, weil eine bindende, das Vorliegen einer Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt (§ 42 Abs 3 JN; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 42 JN; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 503 und Rz 1 zu § 510; RIS-Justiz RS0042925; 10 ObS 218/99b ua). Nach dieser bindenden Rechtsansicht richtet sich die vorliegende Klage (auch) gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 12. 7. 1999, mit dem erstmals über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Pflegegeldes abgesprochen wurde.Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass auf die von der beklagten Partei eingewendete Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 73, ASGG nicht mehr einzugehen ist, weil eine bindende, das Vorliegen einer Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt (Paragraph 42, Absatz 3, JN; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 42, JN; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 1 zu Paragraph 510,; RIS-Justiz RS0042925; 10 ObS 218/99b ua). Nach dieser bindenden Rechtsansicht richtet sich die vorliegende Klage (auch) gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 12. 7. 1999, mit dem erstmals über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Pflegegeldes abgesprochen wurde.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich nach den Rechtsausführungen des Erstgerichtes für die Klägerin ein tatsächlicher Pflegebedarf von 173 Stunden pro Monat ergeben würde. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der vom Erstgericht für die Verrichtung der Notdurft angenommene Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich nicht gerechtfertigt sei, weil die Klägerin diesbezüglich keiner fremden Hilfe bedürfe, der Pflegebedarf der Klägerin somit das für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 erforderliche Ausmaß von durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich (§ 4 Abs 2 BgldPGG idF LGBl 1999/8) nicht erreiche, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Es hat das Berufungsgericht an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Erstgericht dazu getroffene Feststellung, bei der Klägerin bestehe ein Pflegeaufwand unter anderem auch für die Verrichtung der Notdurft, eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung darstellt, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt (vgl 10 ObS 216/00p ua). Aber auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes können sich nicht auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen.Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich nach den Rechtsausführungen des Erstgerichtes für die Klägerin ein tatsächlicher Pflegebedarf von 173 Stunden pro Monat ergeben würde. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der vom Erstgericht für die Verrichtung der Notdurft angenommene Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich nicht gerechtfertigt sei, weil die Klägerin diesbezüglich keiner fremden Hilfe bedürfe, der Pflegebedarf der Klägerin somit das für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 erforderliche Ausmaß von durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich (Paragraph 4, Absatz 2, BgldPGG in der Fassung LGBl 1999/8) nicht erreiche, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Es hat das Berufungsgericht an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Erstgericht dazu getroffene Feststellung, bei der Klägerin bestehe ein Pflegeaufwand unter anderem auch für die Verrichtung der Notdurft, eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung darstellt, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt vergleiche 10 ObS 216/00p ua). Aber auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes können sich nicht auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen.
Von der Klägerin wurde in der Tagsatzung vom 5. 6. 2000 ausdrücklich vorgebracht, dass sie bei Verrichtung der Notdurft auf fremde Hilfe angewiesen sei. In ihren Revisionsausführungen vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Verrichtung der Notdurft selbst und die anschließende Reinigung zwar möglich seien, sie jedoch für das ebenfalls notwendige Aus- und Ankleiden fremder Hilfe bedürfe. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die weitere Feststellung des Erstgerichtes, wonach sie für das An- und Auskleiden (im Sinn einer Betreuungsmaßnahme nach § 1 Abs 3 EinstV zum BgldPGG) fremder Hilfe bedürfe. Die beklagte Partei hat in diesem Zusammenhang in ihren Berufungsausführungen nicht in Abrede gestellt, dass eine für die Verrichtung der Notdurft notwendige Hilfe beim An- und Auskleiden zu berücksichtigen sei, sie hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige An- und Auskleiden nicht der in § 1 Abs 3 EinstV zum BgldPGG vorgesehenen Hilfe beim An- und Auskleiden gleichgesetzt werden kann, wenn dafür nur Teilverrichtungen des An- und Auskleidens wie das Hinauf- und Hinunterziehen einer Hose erforderlich sind. Der vom Erstgericht gezogene Schluss, aus der Notwendigkeit der fremden Hilfe für das Ankleiden ergebe sich zwingend auch die Notwendigkeit einer fremden Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht richtig. Es bedarf jedoch konkreter Feststellungen zu der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Klägerin fremde Hilfe für das für die Verrichtung der Notdurft notwendige An- und Auskleiden bedarf. Sollte die Klägerin im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes diese Tätigkeiten noch allein verrichten können, wird ein Pflegebedarf für die Verrichtung der Notdurft nicht berücksichtigt werden können, wodurch der Pflegebedarf der Klägerin auf jeden Fall weniger als 160 Stunden pro Monat betragen würde. Benötigt hingegen die Klägerin bei der Verrichtung der Notdurft Betreuung, dann ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in § 1 Abs 4 EinstV zum BgldPGG mit einem zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich (= 30 Stunden monatlich) festgesetzt ist. Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht (SSV-NF 12/63 mwN). Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann (Pfeil, BPGG 87).Von der Klägerin wurde in der Tagsatzung vom 5. 6. 2000 ausdrücklich vorgebracht, dass sie bei Verrichtung der Notdurft auf fremde Hilfe angewiesen sei. In ihren Revisionsausführungen vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Verrichtung der Notdurft selbst und die anschließende Reinigung zwar möglich seien, sie jedoch für das ebenfalls notwendige Aus- und Ankleiden fremder Hilfe bedürfe. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die weitere Feststellung des Erstgerichtes, wonach sie für das An- und Auskleiden (im Sinn einer Betreuungsmaßnahme nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zum BgldPGG) fremder Hilfe bedürfe. Die beklagte Partei hat in diesem Zusammenhang in ihren Berufungsausführungen nicht in Abrede gestellt, dass eine für die Verrichtung der Notdurft notwendige Hilfe beim An- und Auskleiden zu berücksichtigen sei, sie hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige An- und Auskleiden nicht der in Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zum BgldPGG vorgesehenen Hilfe beim An- und Auskleiden gleichgesetzt werden kann, wenn dafür nur Teilverrichtungen des An- und Auskleidens wie das Hinauf- und Hinunterziehen einer Hose erforderlich sind. Der vom Erstgericht gezogene Schluss, aus der Notwendigkeit der fremden Hilfe für das Ankleiden ergebe sich zwingend auch die Notwendigkeit einer fremden Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht richtig. Es bedarf jedoch konkreter Feststellungen zu der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Klägerin fremde Hilfe für das für die Verrichtung der Notdurft notwendige An- und Auskleiden bedarf. Sollte die Klägerin im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes diese Tätigkeiten noch allein verrichten können, wird ein Pflegebedarf für die Verrichtung der Notdurft nicht berücksichtigt werden können, wodurch der Pflegebedarf der Klägerin auf jeden Fall weniger als 160 Stunden pro Monat betragen würde. Benötigt hingegen die Klägerin bei der Verrichtung der Notdurft Betreuung, dann ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zum BgldPGG mit einem zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich (= 30 Stunden monatlich) festgesetzt ist. Bei den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Mindestwerten ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht (SSV-NF 12/63 mwN). Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann (Pfeil, BPGG 87).
In diesem Fall wird das Erstgericht im Sinne der Berufungsausführungen der beklagten Partei allerdings auch noch nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, inwieweit die Klägerin im konkreten Fall einer Hilfe beim An- und Auskleiden sowie für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial tatsächlich bedarf (vgl zur Hilfe beim An- und Auskleiden: SSV-NF 8/55; 8/61; 9/13; 9/42; 10/97; 10 ObS 400/98s ua und bei der Beheizung des Wohnraumes: SSV-NF 9/83; 10/79; 10 ObS 321/99z; 10 ObS 13/00k ua).In diesem Fall wird das Erstgericht im Sinne der Berufungsausführungen der beklagten Partei allerdings auch noch nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, inwieweit die Klägerin im konkreten Fall einer Hilfe beim An- und Auskleiden sowie für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial tatsächlich bedarf vergleiche zur Hilfe beim An- und Auskleiden: SSV-NF 8/55; 8/61; 9/13; 9/42; 10/97; 10 ObS 400/98s ua und bei der Beheizung des Wohnraumes: SSV-NF 9/83; 10/79; 10 ObS 321/99z; 10 ObS 13/00k ua).
Wegen der dargelegten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen in dem noch strittigen Umfang, also hinsichtlich des Zuspruches bzw der Abweisung eines die Stufe 3 übersteigenden Pflegegeldes durch die Vorinstanzen, aufzuheben. Die Rechtssache war insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.