Rechtssatz RS0114706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114706
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Hat die Bank vom Treuhandcharakter der auf einem Girokonto bzw verdeckten Treuhandkonto eingehenden Zahlungen Kenntnis, so kann der Treugeber auch gegen die Bank bloße Vermögensschäden geltend machen, sofern diese von ihren vertraglich durch P 23 der AGBKr eingeräumten Sicherheiten Gebrauch macht bzw Debetminderungen auf dem Girokonto mit den eingehenden Treuhandgeldern zu Gunsten des Kontoinhabers vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114706
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0010OB00143_00M0000_004