Rechtssatz RS0114722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114722
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Norm
G über die Errichtung einer bgld LWK §26
Rechtssatz
Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese "Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. Eine rechtliche Bindung besteht nur auf Grund und nach dem Inhalt des Vertrags. Dienstordnungen, Bezugsordnungen etc sind mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 214/00m
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 214/00m
- 8 ObA 281/00g
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 281/00g
nur: Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. (T1)
- 9 ObA 94/01s
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 94/01s
Veröff: SZ 74/102
- 8 ObA 10/01f
Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 10/01f
nur T1
- 9 ObA 181/05s
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 181/05s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (9 ObA 214/00m; 9 ObA 94/01s) judiziert, dass die hier in Frage stehenden Regelungswerke (Bezugsordnung 1957 und Pensionsordnung 1960) in ihrer Wirkung zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern rein privatrechtlicher Natur sind, sodass allfällige fehlende Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde deren vertragliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigen können. (T2)
- 9 ObA 139/05i
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 139/05i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beklagte hat keine Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen Akt zu regeln. Die von ihr erlassene Lohnordnung ist daher eine bloße Vertragsschablone, die nur über die einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung beanspruchen kann. (T3)
- 8 ObA 39/07d
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 39/07d
Vgl auch; Beisatz: Pensionsordnungen wie Bezugsordnungen gelten als Vertragsschablonen, die durch einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung erlangen. (T4)
- 9 ObA 164/07v
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 164/07v
- 8 ObA 38/22d
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 38/22d
Vgl; Beisatz: Hier: Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer in der Fassung vom 16.6.2005 (RILAK 2005) als solche Vertragsschablone. (T5)
- 10 ObS 21/26z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 21/26z
vgl; Beisatz: Hier: Zur Auslegung des § 790 ASVG. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114722
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_009OBA00214_00M0000_001