Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Unwirksamkeit einer Versetzung vom Dienstnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen ist. Ein Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts-(un-)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist (§ 228 ZPO). Der Dienstnehmer hat auch keinen Anspruch, vom Dienstgeber die Zuweisung einer von ihm genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechts des Dienstgebers wäre, den Dienstnehmer in den durch den Dienstvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen (RIS-Justiz RS0112755 ua). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Fassung des vorliegenden Klagebegehrens, es möge festgestellt werden, dass der Kläger über den 1. 11. 2004 hinaus als Geschäftsführer der Lehr- und Fachausbildungsstelle der Beklagten beschäftigt sei, verfehlt. Dies allein würde jedoch nicht schaden, weil das tatsächliche Begehren des Klägers, nicht wieder als Referent arbeiten zu müssen, aufgrund seines Vorbringens erkennbar ist. Zutreffend geht auch der Kläger nicht von der Unabänderlichkeit seiner Stellung als Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) nach dem Oö Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö LFBAG 1991), LGBl 1991/95, aus. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für die per 1. 11. 2004 erfolgte Versetzung auf die Position eines Referenten für „Betriebswirtschaft" in der Abteilung „Bildung und Beratung" nicht gegeben gewesen seien. Bevor hierauf näher eingegangen wird, ist es geboten, die dienstrechtliche Stellung des Klägers näher zu beleuchten. Wie bereits aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts wiedergegeben wurde, trat der Kläger im Jahr 1976 als Fachberater für Obstbau und Pflanzenschutz in die Dienste der Beklagten ein. In der Folge wurde er per 1. 1. 1990 mit einem verbrieften Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss-Zuschüsse unkündbar gestellt und stieg zum Referenten im Referat „Nebenerwerb und Erwerbskombination" auf, der in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII/3, eingereiht ist.Vorauszuschicken ist, dass die Unwirksamkeit einer Versetzung vom Dienstnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen ist. Ein Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts-(un-)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist (Paragraph 228, ZPO). Der Dienstnehmer hat auch keinen Anspruch, vom Dienstgeber die Zuweisung einer von ihm genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechts des Dienstgebers wäre, den Dienstnehmer in den durch den Dienstvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen (RIS-Justiz RS0112755 ua). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Fassung des vorliegenden Klagebegehrens, es möge festgestellt werden, dass der Kläger über den 1. 11. 2004 hinaus als Geschäftsführer der Lehr- und Fachausbildungsstelle der Beklagten beschäftigt sei, verfehlt. Dies allein würde jedoch nicht schaden, weil das tatsächliche Begehren des Klägers, nicht wieder als Referent arbeiten zu müssen, aufgrund seines Vorbringens erkennbar ist. Zutreffend geht auch der Kläger nicht von der Unabänderlichkeit seiner Stellung als Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) nach dem Oö Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö LFBAG 1991), LGBl 1991/95, aus. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für die per 1. 11. 2004 erfolgte Versetzung auf die Position eines Referenten für „Betriebswirtschaft" in der Abteilung „Bildung und Beratung" nicht gegeben gewesen seien. Bevor hierauf näher eingegangen wird, ist es geboten, die dienstrechtliche Stellung des Klägers näher zu beleuchten. Wie bereits aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts wiedergegeben wurde, trat der Kläger im Jahr 1976 als Fachberater für Obstbau und Pflanzenschutz in die Dienste der Beklagten ein. In der Folge wurde er per 1. 1. 1990 mit einem verbrieften Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss-Zuschüsse unkündbar gestellt und stieg zum Referenten im Referat „Nebenerwerb und Erwerbskombination" auf, der in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII/3, eingereiht ist.
Dienstgeber des Klägers ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, der Rechtspersönlichkeit zukommt (§ 2 Abs 1 Oö Landwirtschaftskammergesetz 1967 [Oö LWKG 1967]), LGBl 1967/55 (WV). Die Beklagte wurde zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich errichtet (§ 1 Abs 1 Oö LWKG 1967). An ihrem Sitz ist eine Dienststelle einzurichten (§ 43 Abs 1 Oö LWKG 1967). Der Kammerdirektor steht der Dienststelle vor. Die Besorgung der Dienstgeschäfte erfolgt unter der Leitung des Präsidenten (§ 43 Abs 2 Oö LWKG 1967). Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Dienstnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, dh durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide, zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese „Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen den Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. Eine rechtliche Bindung besteht nur aufgrund und nach dem Inhalt dieses Vertrags. Dienst- und Bezugsordnungen etc sind daher mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen (9 ObA 214/00m; RIS-Justiz RS0114722 ua).Dienstgeber des Klägers ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, der Rechtspersönlichkeit zukommt (Paragraph 2, Absatz eins, Oö Landwirtschaftskammergesetz 1967 [Oö LWKG 1967]), LGBl 1967/55 (WV). Die Beklagte wurde zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich errichtet (Paragraph eins, Absatz eins, Oö LWKG 1967). An ihrem Sitz ist eine Dienststelle einzurichten (Paragraph 43, Absatz eins, Oö LWKG 1967). Der Kammerdirektor steht der Dienststelle vor. Die Besorgung der Dienstgeschäfte erfolgt unter der Leitung des Präsidenten (Paragraph 43, Absatz 2, Oö LWKG 1967). Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Dienstnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, dh durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide, zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese „Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen den Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. Eine rechtliche Bindung besteht nur aufgrund und nach dem Inhalt dieses Vertrags. Dienst- und Bezugsordnungen etc sind daher mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen (9 ObA 214/00m; RIS-Justiz RS0114722 ua).
Auch das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten ist ein privatrechtliches, wenn auch das Oö LWKG 1967, LGBl 1967/55, in der im Zeitpunkt der Unkündbarstellung des Klägers per 1. 1. 1990 geltenden Fassung jene Kammerangestellten, die vom Präsidenten auf einen stellenplanmäßigen Posten berufen wurden, etwas irreführend als „Beamte" bezeichnet (§ 44 Abs 3 Oö LWKG 1967). Etwas deutlicher ist insoweit die Dienstordnung (DO) der Beklagten (Fassung 1990; Beil ./16), die von „Kammerbeamten" spricht, womit sie Angestellte im unkündbaren Dienstverhältnis mit Ruhegenusszusicherung meint (§ 2 Z 1 DO). Gemäß § 44 Abs 3 Oö LWKG 1967 sind die „Kammerbeamten" den Landesbeamten dienst- und besoldungsrechtlich sinngemäß gleichzustellen. Dies macht den Kläger jedoch nicht zum (Landes-)Beamten. Beamte iSd Oö Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö LBG), LGBl 1994/11, sind nämlich nur jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen (§ 1 Abs 1 Oö LBG). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Gemäß § 44 Abs 4 Oö LWKG 1967 (Stammfassung) sind von der Vollversammlung für die Beamten und Angestellten des Kammeramts sowie der nachgeordneten Dienststellen Dienst- und Besoldungsvorschriften „in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Beamte und Angestellte des Landes Oberösterreich" zu erlassen. Diese Dienstvorschriften umfassen eine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung. Im vorliegenden Fall interessiert davon nur die Dienstordnung (DO), die in der Fassung 1990 im Abschnitt VI („Veränderungen im Dienstverhältnis und dessen Auflösung") unter anderem auch die „Versetzung" regelt. In § 44 DO (Fassung 1990) heißt es näher, dass der Bedienstete an einen anderen Dienstort versetzt werden kann; dabei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. Dem gegenüber regelt die DO (Fassung 2002; Beil ./11) die „Versetzung" im Abschnitt III („Dienstpflichten"). Gemäß § 10c Abs 1 liegt eine Versetzung vor, wenn der Bedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. Nach § 10c Abs 2 kann eine Versetzung erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht; bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist - wie nach § 44 DO (Fassung 1990) - erforderlichenfalls unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.Auch das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten ist ein privatrechtliches, wenn auch das Oö LWKG 1967, LGBl 1967/55, in der im Zeitpunkt der Unkündbarstellung des Klägers per 1. 1. 1990 geltenden Fassung jene Kammerangestellten, die vom Präsidenten auf einen stellenplanmäßigen Posten berufen wurden, etwas irreführend als „Beamte" bezeichnet (Paragraph 44, Absatz 3, Oö LWKG 1967). Etwas deutlicher ist insoweit die Dienstordnung (DO) der Beklagten (Fassung 1990; Beil ./16), die von „Kammerbeamten" spricht, womit sie Angestellte im unkündbaren Dienstverhältnis mit Ruhegenusszusicherung meint (Paragraph 2, Ziffer eins, DO). Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Oö LWKG 1967 sind die „Kammerbeamten" den Landesbeamten dienst- und besoldungsrechtlich sinngemäß gleichzustellen. Dies macht den Kläger jedoch nicht zum (Landes-)Beamten. Beamte iSd Oö Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö LBG), LGBl 1994/11, sind nämlich nur jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen (Paragraph eins, Absatz eins, Oö LBG). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Oö LWKG 1967 (Stammfassung) sind von der Vollversammlung für die Beamten und Angestellten des Kammeramts sowie der nachgeordneten Dienststellen Dienst- und Besoldungsvorschriften „in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Beamte und Angestellte des Landes Oberösterreich" zu erlassen. Diese Dienstvorschriften umfassen eine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung. Im vorliegenden Fall interessiert davon nur die Dienstordnung (DO), die in der Fassung 1990 im Abschnitt römisch sechs („Veränderungen im Dienstverhältnis und dessen Auflösung") unter anderem auch die „Versetzung" regelt. In Paragraph 44, DO (Fassung 1990) heißt es näher, dass der Bedienstete an einen anderen Dienstort versetzt werden kann; dabei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. Dem gegenüber regelt die DO (Fassung 2002; Beil ./11) die „Versetzung" im Abschnitt römisch drei („Dienstpflichten"). Gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, liegt eine Versetzung vor, wenn der Bedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. Nach Paragraph 10 c, Absatz 2, kann eine Versetzung erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht; bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist - wie nach Paragraph 44, DO (Fassung 1990) - erforderlichenfalls unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Zwischen den Parteien ist nicht weiter strittig, dass grundsätzlich auf das Dienstverhältnis des Klägers die jeweils gültige Dienstordnung als Vertragsschablone Anwendung findet. Keine Einigung besteht jedoch darüber, ob bezüglich der Versetzung § 44 DO (Fassung 1990) oder § 10c DO (Fassung 2002) anzuwenden ist. Die Uneinigkeit beruht jedoch nicht darauf, dass sich der Kläger nicht auch der DO (Fassung 2002) unterworfen hätte, sondern auf der Frage, welche dieser beiden DO-Fassungen bezüglich der Versetzung für ihn „günstiger" sei. Gemäß Art I Abs 3 DO (Fassung 2002) bleiben nämlich für den Dienstnehmer günstigere Bestimmungen aus früheren Dienstvorschriften für Dienstnehmer, die die diesbezüglichen Rechte bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Dienstvorschriften erworben haben, weiterhin in Kraft. Hierauf wird noch einzugehen sein. Vorerst ist jedoch - unter nochmaligem Hinweis darauf, dass der Kläger keinen (Landes-)Beamtenstatus im öffentlich-rechtlichen Sinn genießt - zu prüfen, ob hier eine Versetzung vorliegt und, bejahendenfalls, ob dieser Versetzung auf der Grundlage der dienstvertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Dabei wird die herrschende Auffassung zugrundegelegt, wonach eine Versetzung nicht nur durch eine Änderung des Dienstorts, sondern auch durch eine Änderung des Tätigkeitsbereichs oder beider Aspekte erfolgen kann (vgl Reissner in ZellKomm § 101 ArbVG Rz 3 mwN; 14 Ob 7/86; RIS-Justiz RS0025205 ua). Da eine Änderung des Dienstorts hier nicht zur Diskussion steht, weil nicht nur die Referate, sondern gemäß § 33 Abs 1 Oö LFBAG 1991 auch die LFA bei der Beklagten eingerichtet ist, kann es nur um eine Änderung des Tätigkeitsbereichs gehen.Zwischen den Parteien ist nicht weiter strittig, dass grundsätzlich auf das Dienstverhältnis des Klägers die jeweils gültige Dienstordnung als Vertragsschablone Anwendung findet. Keine Einigung besteht jedoch darüber, ob bezüglich der Versetzung Paragraph 44, DO (Fassung 1990) oder Paragraph 10 c, DO (Fassung 2002) anzuwenden ist. Die Uneinigkeit beruht jedoch nicht darauf, dass sich der Kläger nicht auch der DO (Fassung 2002) unterworfen hätte, sondern auf der Frage, welche dieser beiden DO-Fassungen bezüglich der Versetzung für ihn „günstiger" sei. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, DO (Fassung 2002) bleiben nämlich für den Dienstnehmer günstigere Bestimmungen aus früheren Dienstvorschriften für Dienstnehmer, die die diesbezüglichen Rechte bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Dienstvorschriften erworben haben, weiterhin in Kraft. Hierauf wird noch einzugehen sein. Vorerst ist jedoch - unter nochmaligem Hinweis darauf, dass der Kläger keinen (Landes-)Beamtenstatus im öffentlich-rechtlichen Sinn genießt - zu prüfen, ob hier eine Versetzung vorliegt und, bejahendenfalls, ob dieser Versetzung auf der Grundlage der dienstvertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Dabei wird die herrschende Auffassung zugrundegelegt, wonach eine Versetzung nicht nur durch eine Änderung des Dienstorts, sondern auch durch eine Änderung des Tätigkeitsbereichs oder beider Aspekte erfolgen kann vergleiche Reissner in ZellKomm Paragraph 101, ArbVG Rz 3 mwN; 14 Ob 7/86; RIS-Justiz RS0025205 ua). Da eine Änderung des Dienstorts hier nicht zur Diskussion steht, weil nicht nur die Referate, sondern gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Oö LFBAG 1991 auch die LFA bei der Beklagten eingerichtet ist, kann es nur um eine Änderung des Tätigkeitsbereichs gehen.
Der Kläger war in der Zeit vom August 2000 bis Oktober 2004 Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) nach dem Oö LFBAG 1991. Deren Aufgaben sind im § 33 Abs 1 Z 1 bis 12 Oö LFBAG 1991 beschrieben. Dazu zählen zB die Ausarbeitungen von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist (Z 1), oder die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen (Z 2). Die LFA führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Diesem Ausschuss gehören der Präsident der Beklagten, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Beklagten, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden (§ 33 Abs 2 Oö LFBAG 1991). Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat (§ 34 Abs 1 Oö LFBAG 1991). In dieser Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass der bei der Beklagten verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der LFA betraute Bedienstete („Geschäftsführer") den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann (§ 34 Abs 2 Oö LFBAG 1991).Der Kläger war in der Zeit vom August 2000 bis Oktober 2004 Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) nach dem Oö LFBAG 1991. Deren Aufgaben sind im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 Oö LFBAG 1991 beschrieben. Dazu zählen zB die Ausarbeitungen von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist (Ziffer eins,), oder die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen (Ziffer 2,). Die LFA führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Diesem Ausschuss gehören der Präsident der Beklagten, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Beklagten, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden (Paragraph 33, Absatz 2, Oö LFBAG 1991). Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat (Paragraph 34, Absatz eins, Oö LFBAG 1991). In dieser Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass der bei der Beklagten verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der LFA betraute Bedienstete („Geschäftsführer") den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann (Paragraph 34, Absatz 2, Oö LFBAG 1991).
Die Geschäftsordnung der LFA vom 27. 8. 1991 (LFA-GO; Beil./9) enthält nähere Regelungen über den Ausschuss, die Geschäftsstelle und den mit der Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle betrauten Geschäftsführer. Dem Ausschuss obliegt die Leitung der Geschäfte der LFA (§ 1 Abs 2 LFA-GO). Der Geschäftsführer ist insbesondere für die Vollziehung der für die Berufsausbildung einschlägigen Bestimmungen des Oö LFBAG 1991 und der Oö Landarbeitsordnung 1989, LGBl 1989/25 (WV), dem Ausschuss und der Landesregierung als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde (§ 38 Abs 1 Oö LFBAG 1991) verantwortlich. In Vollziehung dieser Aufgaben ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Ausschusses gebunden (§ 7 Abs 3 LFA-GO). Er ist als Leiter der LFA-Geschäftsstelle für die zweckmäßige Regelung und den ungehinderten Gang des Dienstbetriebs innerhalb seines Wirkungsbereichs verantwortlich. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und ist verpflichtet, Mängel zu beheben bzw abzustellen. Ist ihm das nicht möglich, hat er in personellen Angelegenheiten dem Präsidenten der Beklagten bzw bezüglich der Vollziehung der einschlägigen Vorschriften dem Ausschuss zu berichten (§ 7 Abs 4 LFA-GO). Der Geschäftsstelle obliegen die Vorbereitung aller generellen und konkreten Verwaltungsakte, die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses und alle sonstigen Erledigungen der LFA (§ 7 Abs 5 LFA-GO). Die Beurkundung der Beschlüsse des Ausschusses (Verordnungen, Bescheide etc) und die Unterfertigung von Urkunden, Eingaben, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der LFA erfolgt durch den Präsidenten der Beklagten; alle übrigen Erledigungen und Mitteilungen, die nicht an übergeordnete Dienststellen gerichtet sind, werden vom Geschäftsführer unterfertigt (§ 8 LFA-GO). Aus der Beschreibung der Aufgaben der Geschäftsstelle und des mit der Besorgung ihrer Aufgaben betrauten Geschäftsführers folgt, dass der Geschäftsführer nicht die LFA vertritt. Seine Stellung hat auch sonst - trotz gleicher Bezeichnung - keine Ähnlichkeit mit dem Geschäftsführer einer GmbH (vgl §§ 18 f GmbHG). Die wesentlichen Entscheidungen der LFA trifft der Ausschuss. Der Geschäftsstelle, der der Geschäftsführer vorsteht, kommt in erster Linie eine vorbereitende und unterstützende Hilfsfunktion gegenüber dem Ausschuss zu. Die Tätigkeit des Geschäftsführers der LFA ähnelt somit der weisungsgebundenen Tätigkeit eines Referenten, der einem Referat angehört. Während aber ein Referent der Beklagten dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter untersteht und gelegentlich auch direkt dem Vizepräsidenten der Beklagten zuarbeitet, ist der Geschäftsführer der LFA an die Weisungen des Ausschusses der LFA gebunden, daneben auch noch der Landesregierung verantwortlich und in personellen Angelegenheiten gegenüber dem Präsidenten der Beklagten berichtspflichtig. Dem Kläger ist einzuräumen, dass sich die Tätigkeit eines Geschäftsführers der LFA aufgrund ihrer organisatorischen Besonderheiten von der Einbettung eines Referenten im sonst üblichen organisatorischen Gefüge der Beklagten unterscheidet, weshalb vom Vorliegen einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des Klägers per 1. 11. 2004 auszugehen ist. Wenn der Kläger aber eine Verschlechterung seiner Stellung vor allem darin erblickt, dass er meint, als Geschäftsführer in der „ersten Hierarchieebene" gestanden zu sein, als Referent hingegen nur mehr der „dritten Hierarchieebene" anzugehören, so ist dies nach dem Vorgesagten weder verständlich, noch für den Ausgang des Verfahrens - wie noch zu zeigen sein wird - entscheidend.Die Geschäftsordnung der LFA vom 27. 8. 1991 (LFA-GO; Beil./9) enthält nähere Regelungen über den Ausschuss, die Geschäftsstelle und den mit der Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle betrauten Geschäftsführer. Dem Ausschuss obliegt die Leitung der Geschäfte der LFA (Paragraph eins, Absatz 2, LFA-GO). Der Geschäftsführer ist insbesondere für die Vollziehung der für die Berufsausbildung einschlägigen Bestimmungen des Oö LFBAG 1991 und der Oö Landarbeitsordnung 1989, LGBl 1989/25 (WV), dem Ausschuss und der Landesregierung als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde (Paragraph 38, Absatz eins, Oö LFBAG 1991) verantwortlich. In Vollziehung dieser Aufgaben ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Ausschusses gebunden (Paragraph 7, Absatz 3, LFA-GO). Er ist als Leiter der LFA-Geschäftsstelle für die zweckmäßige Regelung und den ungehinderten Gang des Dienstbetriebs innerhalb seines Wirkungsbereichs verantwortlich. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und ist verpflichtet, Mängel zu beheben bzw abzustellen. Ist ihm das nicht möglich, hat er in personellen Angelegenheiten dem Präsidenten der Beklagten bzw bezüglich der Vollziehung der einschlägigen Vorschriften dem Ausschuss zu berichten (Paragraph 7, Absatz 4, LFA-GO). Der Geschäftsstelle obliegen die Vorbereitung aller generellen und konkreten Verwaltungsakte, die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses und alle sonstigen Erledigungen der LFA (Paragraph 7, Absatz 5, LFA-GO). Die Beurkundung der Beschlüsse des Ausschusses (Verordnungen, Bescheide etc) und die Unterfertigung von Urkunden, Eingaben, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der LFA erfolgt durch den Präsidenten der Beklagten; alle übrigen Erledigungen und Mitteilungen, die nicht an übergeordnete Dienststellen gerichtet sind, werden vom Geschäftsführer unterfertigt (Paragraph 8, LFA-GO). Aus der Beschreibung der Aufgaben der Geschäftsstelle und des mit der Besorgung ihrer Aufgaben betrauten Geschäftsführers folgt, dass der Geschäftsführer nicht die LFA vertritt. Seine Stellung hat auch sonst - trotz gleicher Bezeichnung - keine Ähnlichkeit mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleiche Paragraphen 18, f GmbHG). Die wesentlichen Entscheidungen der LFA trifft der Ausschuss. Der Geschäftsstelle, der der Geschäftsführer vorsteht, kommt in erster Linie eine vorbereitende und unterstützende Hilfsfunktion gegenüber dem Ausschuss zu. Die Tätigkeit des Geschäftsführers der LFA ähnelt somit der weisungsgebundenen Tätigkeit eines Referenten, der einem Referat angehört. Während aber ein Referent der Beklagten dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter untersteht und gelegentlich auch direkt dem Vizepräsidenten der Beklagten zuarbeitet, ist der Geschäftsführer der LFA an die Weisungen des Ausschusses der LFA gebunden, daneben auch noch der Landesregierung verantwortlich und in personellen Angelegenheiten gegenüber dem Präsidenten der Beklagten berichtspflichtig. Dem Kläger ist einzuräumen, dass sich die Tätigkeit eines Geschäftsführers der LFA aufgrund ihrer organisatorischen Besonderheiten von der Einbettung eines Referenten im sonst üblichen organisatorischen Gefüge der Beklagten unterscheidet, weshalb vom Vorliegen einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des Klägers per 1. 11. 2004 auszugehen ist. Wenn der Kläger aber eine Verschlechterung seiner Stellung vor allem darin erblickt, dass er meint, als Geschäftsführer in der „ersten Hierarchieebene" gestanden zu sein, als Referent hingegen nur mehr der „dritten Hierarchieebene" anzugehören, so ist dies nach dem Vorgesagten weder verständlich, noch für den Ausgang des Verfahrens - wie noch zu zeigen sein wird - entscheidend.
Bevor auf die Zulässigkeit der Änderung des Tätigkeitsbereichs eingegangen wird, ist noch zu erwähnen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als LFA-Geschäftsführer zunächst überhaupt eine (weitere) dienstvertragliche Beziehung zur Beklagten negierte. Möglicherweise war dies auch ein Grund für sein Auftreten in dieser Zeit gegenüber der Beklagten. Dieser Aspekt braucht hier aber nicht weiter untersucht zu werden. Jedenfalls stellte der Kläger im vorliegenden Verfahren auch einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass er über den 1. 11. 2004 hinaus bei der LFA beschäftigt sei; hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass er nicht bei der Beklagten beschäftigt sei. Die Sinnhaftigkeit eines der Grundlage des Klagebegehrens zuwiderlaufenden Zwischenantrags muss hier nicht diskutiert werden, nachdem der Antrag vom Erstgericht ohnehin rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Dieser Zwischenantrag beleuchtet aber ebenfalls die Einschätzung der Tätigkeit bei der LFA durch den Kläger. Die Auffassung, er wäre als LFA-Geschäftsführer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen, wurde vom Kläger auch noch in einem beim Erstgericht unmittelbar gegen die LFA angestrengten Parallelprozess vertreten (7 Cga 86/05k). Sein dort erhobenes Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass er über den 1. 11. 2004 hinaus bei der LFA beschäftigt und über den 1. 11. 2004 hinaus Geschäftsführer der LFA sei, wurde rechtskräftig abgewiesen. Nunmehr scheint der Kläger von dieser Auffassung (zutreffend) abgerückt zu sein. Geht man nämlich von den streitgegenständlichen Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der bei der Beklagten beschäftigte Kläger von der Beklagten ab 1. 8. 2000 mit der Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle der LFA betraut wurde (§ 34 Abs 2 Oö LFBAG 1991), dann kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der LFA weiterhin bei der Beklagten beschäftigt war. Die Möglichkeit des Dienstgebers, den Dienstnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz zu „versetzen", ist zweifach eingeschränkt: Aus dienstvertraglicher Sicht ist entscheidend, ob sich die Anordnung des Dienstgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Dienstvertrag (unter Berücksichtigung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen; vgl etwa § 6 AngG, § 1153 ABGB) oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Eine Versetzung ist nur innerhalb der durch den Dienstvertrag gegebenen Grenzen zulässig. Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht sind unabhängig davon - und unabhängig vom Willen der Dienstvertragsparteien - die in § 101 ArbVG normierten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten, der insofern nicht (nur) die Interessen des betroffenen Dienstnehmers, sondern Belegschaftsinteressen zu vertreten hat. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats wird durch die Zustimmung des Dienstnehmers zur Versetzung nicht aufgehoben; ebenso wenig macht die Zustimmung des Betriebsrats eine vom Dienstnehmer abgelehnte, durch den Dienstvertrag nicht gedeckte („vertragsändernde") Versetzung zulässig (9 ObA 51/07a ua).Bevor auf die Zulässigkeit der Änderung des Tätigkeitsbereichs eingegangen wird, ist noch zu erwähnen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als LFA-Geschäftsführer zunächst überhaupt eine (weitere) dienstvertragliche Beziehung zur Beklagten negierte. Möglicherweise war dies auch ein Grund für sein Auftreten in dieser Zeit gegenüber der Beklagten. Dieser Aspekt braucht hier aber nicht weiter untersucht zu werden. Jedenfalls stellte der Kläger im vorliegenden Verfahren auch einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass er über den 1. 11. 2004 hinaus bei der LFA beschäftigt sei; hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass er nicht bei der Beklagten beschäftigt sei. Die Sinnhaftigkeit eines der Grundlage des Klagebegehrens zuwiderlaufenden Zwischenantrags muss hier nicht diskutiert werden, nachdem der Antrag vom Erstgericht ohnehin rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Dieser Zwischenantrag beleuchtet aber ebenfalls die Einschätzung der Tätigkeit bei der LFA durch den Kläger. Die Auffassung, er wäre als LFA-Geschäftsführer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen, wurde vom Kläger auch noch in einem beim Erstgericht unmittelbar gegen die LFA angestrengten Parallelprozess vertreten (7 Cga 86/05k). Sein dort erhobenes Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass er über den 1. 11. 2004 hinaus bei der LFA beschäftigt und über den 1. 11. 2004 hinaus Geschäftsführer der LFA sei, wurde rechtskräftig abgewiesen. Nunmehr scheint der Kläger von dieser Auffassung (zutreffend) abgerückt zu sein. Geht man nämlich von den streitgegenständlichen Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der bei der Beklagten beschäftigte Kläger von der Beklagten ab 1. 8. 2000 mit der Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle der LFA betraut wurde (Paragraph 34, Absatz 2, Oö LFBAG 1991), dann kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der LFA weiterhin bei der Beklagten beschäftigt war. Die Möglichkeit des Dienstgebers, den Dienstnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz zu „versetzen", ist zweifach eingeschränkt: Aus dienstvertraglicher Sicht ist entscheidend, ob sich die Anordnung des Dienstgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Dienstvertrag (unter Berücksichtigung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen; vergleiche etwa Paragraph 6, AngG, Paragraph 1153, ABGB) oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Eine Versetzung ist nur innerhalb der durch den Dienstvertrag gegebenen Grenzen zulässig. Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht sind unabhängig davon - und unabhängig vom Willen der Dienstvertragsparteien - die in Paragraph 101, ArbVG normierten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten, der insofern nicht (nur) die Interessen des betroffenen Dienstnehmers, sondern Belegschaftsinteressen zu vertreten hat. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats wird durch die Zustimmung des Dienstnehmers zur Versetzung nicht aufgehoben; ebenso wenig macht die Zustimmung des Betriebsrats eine vom Dienstnehmer abgelehnte, durch den Dienstvertrag nicht gedeckte („vertragsändernde") Versetzung zulässig (9 ObA 51/07a ua).
Beim dienstvertraglichen Versetzungsschutz ist somit zwischen der direktorialen und der vertragsändernden Versetzung zu unterscheiden. Die direktoriale Versetzung ist im Dienstvertrag gedeckt und kann daher einseitig durch Weisungen des Dienstgebers angeordnet werden (vgl RIS-Justiz RS0021252 ua). Die vertragsändernde Versetzung kann hingegen nur dann stattfinden, wenn der Dienstnehmer einer diesbezüglichen Änderung des Dienstvertrags zustimmt. Der dienstvertragliche Versetzungsschutz besteht daher in der Möglichkeit des Dienstnehmers, die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verweigern (Reissner in ZellKomm § 101 ArbVG Rz 8 ua). Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung (hier zu verstehen im Sinne jeglicher einschneidenden Änderung gegenüber der bisherigen Beschäftigung bzw Stellung des Dienstnehmers; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 170) ist nicht entscheidend, ob sie verschlechternd iSd § 101 ArbVG ist; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrags gedeckt ist. Der Dienstnehmer ist nur insoweit verpflichtet, einer „Versetzungsweisung" Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den von ihm dienstvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt. Ist dies nicht der Fall und würde daher die Versetzung zu einer Änderung des Dienstvertrags führen, bedarf sie der Zustimmung des Dienstnehmers. Ob die Versetzung durch den Dienstvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrags zu beurteilen. Je allgemeiner dieser gehalten ist, desto weiter reicht im Allgemeinen das Weisungsrecht des Dienstgebers. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Dienstnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Dienstnehmers auf diese Tätigkeit beschränkt habe (RIS-Justiz RS0029509 ua). Gerade bei unkündbaren (definitiven) Dienstverhältnissen legt die Rechtsprechung den Umfang der Arbeitspflicht des Dienstnehmers weiter aus. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der kündigungsgeschützte Dienstnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw der Definitivstellung redlicherweise nicht damit habe rechnen können, er werde auch im Falle einer Änderung der Umstände keinerlei Änderungen hinnehmen müssen und allenfalls ein arbeitsloses Einkommen beziehen (9 ObA 51/07a mwN ua). Aus dienstvertraglicher Sicht ist somit einzig und allein entscheidend, ob sich die Anordnung des Dienstgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Dienstvertrag oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Dass der Dienstvertrag des (unkündbaren) Klägers seinem Einsatz in der ihm ab 1. 11. 2004 zugewiesenen Position entgegensteht, wurde weder festgestellt noch vom Kläger in substantiierter Weise behauptet. Der Kläger hat sich immer nur auf die Unterschiede zwischen dem von ihm zuletzt ausgeübten und dem ihm nun zugewiesenen Arbeitsplatz berufen. Über den Inhalt des Dienstvertrags bzw darüber, dass er irgendwann geändert worden sei, hat der Kläger nichts vorgebracht (vgl 9 ObA 51/07a). Insbesondere behauptete der Kläger auch nicht, dass er bereits vor seiner Bestellung einen dienstvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte gehabt habe, zum LFA-Geschäftsführer bestellt zu werden bzw in dieser Stellung auch gegen den erklärten Willen des Ausschusses der LFA verbleiben zu können.Beim dienstvertraglichen Versetzungsschutz ist somit zwischen der direktorialen und der vertragsändernden Versetzung zu unterscheiden. Die direktoriale Versetzung ist im Dienstvertrag gedeckt und kann daher einseitig durch Weisungen des Dienstgebers angeordnet werden vergleiche RIS-Justiz RS0021252 ua). Die vertragsändernde Versetzung kann hingegen nur dann stattfinden, wenn der Dienstnehmer einer diesbezüglichen Änderung des Dienstvertrags zustimmt. Der dienstvertragliche Versetzungsschutz besteht daher in der Möglichkeit des Dienstnehmers, die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verweigern (Reissner in ZellKomm Paragraph 101, ArbVG Rz 8 ua). Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung (hier zu verstehen im Sinne jeglicher einschneidenden Änderung gegenüber der bisherigen Beschäftigung bzw Stellung des Dienstnehmers; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 170) ist nicht entscheidend, ob sie verschlechternd iSd Paragraph 101, ArbVG ist; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrags gedeckt ist. Der Dienstnehmer ist nur insoweit verpflichtet, einer „Versetzungsweisung" Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den von ihm dienstvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt. Ist dies nicht der Fall und würde daher die Versetzung zu einer Änderung des Dienstvertrags führen, bedarf sie der Zustimmung des Dienstnehmers. Ob die Versetzung durch den Dienstvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrags zu beurteilen. Je allgemeiner dieser gehalten ist, desto weiter reicht im Allgemeinen das Weisungsrecht des Dienstgebers. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Dienstnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Dienstnehmers auf diese Tätigkeit beschränkt habe (RIS-Justiz RS0029509 ua). Gerade bei unkündbaren (definitiven) Dienstverhältnissen legt die Rechtsprechung den Umfang der Arbeitspflicht des Dienstnehmers weiter aus. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der kündigungsgeschützte Dienstnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw der Definitivstellung redlicherweise nicht damit habe rechnen können, er werde auch im Falle einer Änderung der Umstände keinerlei Änderungen hinnehmen müssen und allenfalls ein arbeitsloses Einkommen beziehen (9 ObA 51/07a mwN ua). Aus dienstvertraglicher Sicht ist somit einzig und allein entscheidend, ob sich die Anordnung des Dienstgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Dienstvertrag oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Dass der Dienstvertrag des (unkündbaren) Klägers seinem Einsatz in der ihm ab 1. 11. 2004 zugewiesenen Position entgegensteht, wurde weder festgestellt noch vom Kläger in substantiierter Weise behauptet. Der Kläger hat sich immer nur auf die Unterschiede zwischen dem von ihm zuletzt ausgeübten und dem ihm nun zugewiesenen Arbeitsplatz berufen. Über den Inhalt des Dienstvertrags bzw darüber, dass er irgendwann geändert worden sei, hat der Kläger nichts vorgebracht vergleiche 9 ObA 51/07a). Insbesondere behauptete der Kläger auch nicht, dass er bereits vor seiner Bestellung einen dienstvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte gehabt habe, zum LFA-Geschäftsführer bestellt zu werden bzw in dieser Stellung auch gegen den erklärten Willen des Ausschusses der LFA verbleiben zu können.
Anders als in der Entscheidung zu 9 ObA 51/07a, worin sich der Senat zuletzt ausführlich mit dem dienstvertraglichen Versetzungsschutz auseinandergesetzt hat, ist im Fall des Klägers aber auch zu beachten, dass er als „Kammerbeamter" der Beklagten nicht nur den allgemeinen dienstvertraglichen Versetzungsschutz genießt, sondern auch noch der Versetzungsschutz laut vereinbarter Dienstordnung zu berücksichtigen ist. Dabei will der Kläger, wie schon erwähnt, den § 44 DO (Fassung 1990) angewendet wissen, weil dieser für ihn günstiger sei als die einschlägige Regelung in einer späteren DO. Demgegenüber beruft sich die Beklagte, wie schon erwähnt, auf § 10c DO (Fassung 2002). Die Auffassung des Klägers, die ältere DO-Regelung wäre deshalb günstiger, weil danach nur eine örtliche Versetzung zulässig sei, übergeht die Grundlage der DO in § 44 Abs 4 Oö LWKG 1991 (Stammfassung). Danach hat die Vollversammlung der Beklagten die Dienst- und Besoldungsvorschriften für die Beamten und Angestellten „in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Beamte und Angestellte des Landes Oberösterreich" zu erlassen. Die Regelung in § 44 DO (Fassung 1990) bedeutet daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass eine Versetzung nur aus örtlichen Gründen zulässig sei (siehe § 92 Abs 1 Oö LBG [arg „andere Dienststelle"]). Vielmehr ist im Hinblick auf die intendierte Gleichstellung mit den einschlägigen Bestimmungen nach dem Oö LBG davon auszugehen, dass eine Versetzung auch in Bezug auf die Verwendung möglich sein soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nämlich im Oö LBG eine qualifizierte Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten (§ 93 Abs 1 Oö LBG). Dies bedeutet aber weiters, dass eine schlichte, dh nicht qualifizierte Verwendungsänderung, die nicht der Versetzung gleichzuhalten ist, nicht vom Vorliegen eines für die amtswegige Versetzung geforderten wichtigen dienstlichen Interesses abhängt (§ 92 Abs 2 Oö LBG), somit jederzeit durch Weisung des Dienstgebers erfolgen kann (vgl VwGH 2004/12/0135 ua).Anders als in der Entscheidung zu 9 ObA 51/07a, worin sich der Senat zuletzt ausführlich mit dem dienstvertraglichen Versetzungsschutz auseinandergesetzt hat, ist im Fall des Klägers aber auch zu beachten, dass er als „Kammerbeamter" der Beklagten nicht nur den allgemeinen dienstvertraglichen Versetzungsschutz genießt, sondern auch noch der Versetzungsschutz laut vereinbarter Dienstordnung zu berücksichtigen ist. Dabei will der Kläger, wie schon erwähnt, den Paragraph 44, DO (Fassung 1990) angewendet wissen, weil dieser für ihn günstiger sei als die einschlägige Regelung in einer späteren DO. Demgegenüber beruft sich die Beklagte, wie schon erwähnt, auf Paragraph 10 c, DO (Fassung 2002). Die Auffassung des Klägers, die ältere DO-Regelung wäre deshalb günstiger, weil danach nur eine örtliche Versetzung zulässig sei, übergeht die Grundlage der DO in Paragraph 44, Absatz 4, Oö LWKG 1991 (Stammfassung). Danach hat die Vollversammlung der Beklagten die Dienst- und Besoldungsvorschriften für die Beamten und Angestellten „in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Beamte und Angestellte des Landes Oberösterreich" zu erlassen. Die Regelung in Paragraph 44, DO (Fassung 1990) bedeutet daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass eine Versetzung nur aus örtlichen Gründen zulässig sei (siehe Paragraph 92, Absatz eins, Oö LBG [arg „andere Dienststelle"]). Vielmehr ist im Hinblick auf die intendierte Gleichstellung mit den einschlägigen Bestimmungen nach dem Oö LBG davon auszugehen, dass eine Versetzung auch in Bezug auf die Verwendung möglich sein soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nämlich im Oö LBG eine qualifizierte Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten (Paragraph 93, Absatz eins, Oö LBG). Dies bedeutet aber weiters, dass eine schlichte, dh nicht qualifizierte Verwendungsänderung, die nicht der Versetzung gleichzuhalten ist, nicht vom Vorliegen eines für die amtswegige Versetzung geforderten wichtigen dienstlichen Interesses abhängt (Paragraph 92, Absatz 2, Oö LBG), somit jederzeit durch Weisung des Dienstgebers erfolgen kann vergleiche VwGH 2004/12/0135 ua).
Nach § 93 Abs 1 Oö LBG liegt eine qualifizierte Verwendungsänderung dann vor, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist (Z 1) oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist (Z 2). Bei der Laufbahnverschlechterung iSd § 93 Abs 1 Z 1 Oö LBG ist darauf abzustellen, ob bei der früheren Verwendung eine bestimmte Beförderung zu erwarten war und dies bei der neuen Verwendung nicht mehr zutrifft (vgl Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, 51 [54] ua). Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung iSd § 93 Abs 1 Z 2 Oö LBG ist primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung (vgl Germ, ÖJZ 1995, 51 [55]; VwSlg 10.566 A/1981 ua). Auch insoweit trat beim Kläger, der seit seiner Tätigkeit im Referat „Nebenerwerb und Erwerbskombination" stets in der gleichen Verwendungsgruppe eingeordnet war, keine Änderung ein. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von einer Ungleichwertigkeit dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (vgl Germ, ÖJZ 1995, 51 [55]; VwSlg 10.566 A/1981 ua). Davon kann hier jedoch nach den oben stehenden Überlegungen nicht ausgegangen werden. Für den Kläger spielt es daher im Ergebnis keine Rolle, dass insoweit in der DO (Fassung 1990), die nur die Versetzung in örtlicher Hinsicht erwähnt (§ 44), eine vollständige, gleichstellende Anpassung an das Oö LBG fehlt. Selbst wenn eine solche Gleichstellung der Kammerbeamten in Bezug auf die qualifizierte Verwendungsänderung nach § 93 Abs 1 Oö LBG erfolgt wäre, würde sich hiedurch für den Kläger - zufolge Vorliegens einer bloß schlichten Verwendungsänderung - nichts ändern. Für den Kläger ergibt sich aber auch nichts aus der von ihm ohnehin abgelehnten Anwendung des § 10c DO (Fassung 2002). Nach dieser Bestimmung liegt eine Versetzung dann vor, wenn der Bedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. Dies war hier nicht der Fall, weil die LFA bei der Beklagten eingerichtet ist, die keine verschiedenen Dienststellen unterscheidet. Soweit es nicht um den örtlichen Aspekt geht, kann auf die vorstehenden Überlegungen zu § 44 DO (Fassung 1990) verwiesen werden.Nach Paragraph 93, Absatz eins, Oö LBG liegt eine qualifizierte Verwendungsänderung dann vor, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist (Ziffer eins,) oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 2,). Bei der Laufbahnverschlechterung iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Oö LBG ist darauf abzustellen, ob bei der früheren Verwendung eine bestimmte Beförderung zu erwarten war und dies bei der neuen Verwendung nicht mehr zutrifft vergleiche Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, 51 [54] ua). Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, Oö LBG ist primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung vergleiche Germ, ÖJZ 1995, 51 [55]; VwSlg 10.566 A/1981 ua). Auch insoweit trat beim Kläger, der seit seiner Tätigkeit im Referat „Nebenerwerb und Erwerbskombination" stets in der gleichen Verwendungsgruppe eingeordnet war, keine Änderung ein. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von einer Ungleichwertigkeit dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt vergleiche Germ, ÖJZ 1995, 51 [55]; VwSlg 10.566 A/1981 ua). Davon kann hier jedoch nach den oben stehenden Überlegungen nicht ausgegangen werden. Für den Kläger spielt es daher im Ergebnis keine Rolle, dass insoweit in der DO (Fassung 1990), die nur die Versetzung in örtlicher Hinsicht erwähnt (Paragraph 44,), eine vollständige, gleichstellende Anpassung an das Oö LBG fehlt. Selbst wenn eine solche Gleichstellung der Kammerbeamten in Bezug auf die qualifizierte Verwendungsänderung nach Paragraph 93, Absatz eins, Oö LBG erfolgt wäre, würde sich hiedurch für den Kläger - zufolge Vorliegens einer bloß schlichten Verwendungsänderung - nichts ändern. Für den Kläger ergibt sich aber auch nichts aus der von ihm ohnehin abgelehnten Anwendung des Paragraph 10 c, DO (Fassung 2002). Nach dieser Bestimmung liegt eine Versetzung dann vor, wenn der Bedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. Dies war hier nicht der Fall, weil die LFA bei der Beklagten eingerichtet ist, die keine verschiedenen Dienststellen unterscheidet. Soweit es nicht um den örtlichen Aspekt geht, kann auf die vorstehenden Überlegungen zu Paragraph 44, DO (Fassung 1990) verwiesen werden.
Soweit sich der Kläger unter Berufung auf eine „verschlechternde Versetzung" auch noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutz beruft, ist er darauf zu verweisen, dass der Betriebsrat der Beklagten der Versetzung des Klägers ausdrücklich zugestimmt hat (§ 101 ArbVG; vgl 9 ObA 51/07a ua). Die Behauptung des Klägers, die Zustimmung des Betriebsrats sei nur unter unzulässigem Druck der Beklagten zustandegekommen, blieb unbewiesen. Hieraus ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Das Verfahren ergab auch keine Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die gegenständliche Versetzung wäre „willkürlich" erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit den Konflikten des Klägers mit dem Ausschuss und einzelnen Ausschussmitgliedern der LFA, die letztlich zu seiner Abberufung geführt haben, braucht hier nicht zu erfolgen. Die Beklagte - und nicht die LFA - war/ist Dienstgeber des Klägers. Die Beklagte ist aufgrund des § 34 Abs 2 Oö LFBAG 1991 verpflichtet, einen ihrer Bediensteten als Geschäftsführer mit der Besorgung der Angelegenheiten der Geschäftsstelle der LFA zu betrauen. Dass dies ein Bediensteter zu sein hat, der das Vertrauen des Ausschusses der LFA genießt, versteht sich dabei von selbst. Gerade die vom Kläger immer wieder geltend gemachte Unabhängigkeit der LFA von den Einflüssen der Beklagten bedingt aber auch, dass die Beklagte dem vom Ausschuss der LFA beschlussmäßig artikulierten Anliegen, den aktuellen Geschäftsführer aufgrund eingetretenen Vertrauensverlustes abzulösen, nachzukommen hat. Die weitere Betrauung einer Person als Geschäftsführer gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Ausschusses der LFA liefe dem Zweck des § 34 Abs 2 Oö LFBAG 1991 zuwider. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es daher nicht darum, ob eine Abberufung des Geschäftsführers durch den Ausschuss in der Geschäftsordnung „vorgesehen" ist. Dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte - und nicht durch den Ausschuss der LFA - erfolgte, wird ohnehin nicht bezweifelt. Zusammenfassend ist somit vom Vorliegen einer zulässigen direktorialen Versetzung des Klägers durch die Beklagte auszugehen. Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in Abänderung der klagestattgebenden Berufungsentscheidung wiederherzustellen.Soweit sich der Kläger unter Berufung auf eine „verschlechternde Versetzung" auch noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutz beruft, ist er darauf zu verweisen, dass der Betriebsrat der Beklagten der Versetzung des Klägers ausdrücklich zugestimmt hat (Paragraph 101, ArbVG; vergleiche 9 ObA 51/07a ua). Die Behauptung des Klägers, die Zustimmung des Betriebsrats sei nur unter unzulässigem Druck der Beklagten zustandegekommen, blieb unbewiesen. Hieraus ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Das Verfahren ergab auch keine Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die gegenständliche Versetzung wäre „willkürlich" erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit den Konflikten des Klägers mit dem Ausschuss und einzelnen Ausschussmitgliedern der LFA, die letztlich zu seiner Abberufung geführt haben, braucht hier nicht zu erfolgen. Die Beklagte - und nicht die LFA - war/ist Dienstgeber des Klägers. Die Beklagte ist aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, Oö LFBAG 1991 verpflichtet, einen ihrer Bediensteten als Geschäftsführer mit der Besorgung der Angelegenheiten der Geschäftsstelle der LFA zu betrauen. Dass dies ein Bediensteter zu sein hat, der das Vertrauen des Ausschusses der LFA genießt, versteht sich dabei von selbst. Gerade die vom Kläger immer wieder geltend gemachte Unabhängigkeit der LFA von den Einflüssen der Beklagten bedingt aber auch, dass die Beklagte dem vom Ausschuss der LFA beschlussmäßig artikulierten Anliegen, den aktuellen Geschäftsführer aufgrund eingetretenen Vertrauensverlustes abzulösen, nachzukommen hat. Die weitere Betrauung einer Person als Geschäftsführer gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Ausschusses der LFA liefe dem Zweck des Paragraph 34, Absatz 2, Oö LFBAG 1991 zuwider. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es daher nicht darum, ob eine Abberufung des Geschäftsführers durch den Ausschuss in der Geschäftsordnung „vorgesehen" ist. Dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte - und nicht durch den Ausschuss der LFA - erfolgte, wird ohnehin nicht bezweifelt. Zusammenfassend ist somit vom Vorliegen einer zulässigen direktorialen Versetzung des Klägers durch die Beklagte auszugehen. Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in Abänderung der klagestattgebenden Berufungsentscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.