Rechtssatz RS0114780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114780
Entscheidungsdatum
28.02.2001
Rechtssatz
Der Umfang des Haftungsausschlusses wegen vom Verfügungsberechtigten erteilten schadensauslösenden Weisungen nach Art 17 Abs 2 CMR beschränkt sich nicht auf die reine Güterbeförderung im Straßenverkehr, sondern umfasst alle verbindlichen Anordnungen im Rahmen eines wirksam geschlossenen Vertrages, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.Der Umfang des Haftungsausschlusses wegen vom Verfügungsberechtigten erteilten schadensauslösenden Weisungen nach Artikel 17, Absatz 2, CMR beschränkt sich nicht auf die reine Güterbeförderung im Straßenverkehr, sondern umfasst alle verbindlichen Anordnungen im Rahmen eines wirksam geschlossenen Vertrages, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114780
Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_0070OB00197_00X0000_002