Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht schließlich über Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Weisung des Verfügungsberechtigten im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR auch im Falle eines Fahrzeugmangels nach Art 17 Abs 3 CMR zu einer Haftungsbefreiung führe, nicht ersichtlich sei.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht schließlich über Antrag der Klägerin nach Paragraph 508, ZPO als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Weisung des Verfügungsberechtigten im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR auch im Falle eines Fahrzeugmangels nach Artikel 17, Absatz 3, CMR zu einer Haftungsbefreiung führe, nicht ersichtlich sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat zwar die Tatsachenrügen betreffend die Ursachen der Verunreinigung unbehandelt gelassen. Aber auch ausgehend von der von der Klägerin begehrten für sie günstigsten Feststellung, dass die Verunreinigung auf die ungenügende Reinigung des Fahrzeugsilos zurückzuführen ist, kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Bei Annahme der ersten bzw der letzten Entstehungsvariante schiede ein Regressanspruch nach § 67 VersVG von vornherein aus, weil derartige Ursachen nicht vom Deckungsschutz erfasst wären.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat zwar die Tatsachenrügen betreffend die Ursachen der Verunreinigung unbehandelt gelassen. Aber auch ausgehend von der von der Klägerin begehrten für sie günstigsten Feststellung, dass die Verunreinigung auf die ungenügende Reinigung des Fahrzeugsilos zurückzuführen ist, kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Bei Annahme der ersten bzw der letzten Entstehungsvariante schiede ein Regressanspruch nach Paragraph 67, VersVG von vornherein aus, weil derartige Ursachen nicht vom Deckungsschutz erfasst wären.
Nach Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer grundsätzlich ua für die Beschädigung des Frachtgutes zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und seiner Ablieferung. Auch eine Verunreinigung, die zu einer Substanzverschlechterung führt, ist als eine solche Beschädigung anzusehen (vgl dazu Herber/Piper CMR Internationales Straßentransportrecht Art 17 Rz 9; Thume/Seltmann in Thume Komm z CMR, Art 17 Rz 74 ua).Nach Artikel 17, Absatz eins, CMR haftet der Frachtführer grundsätzlich ua für die Beschädigung des Frachtgutes zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und seiner Ablieferung. Auch eine Verunreinigung, die zu einer Substanzverschlechterung führt, ist als eine solche Beschädigung anzusehen vergleiche dazu Herber/Piper CMR Internationales Straßentransportrecht Artikel 17, Rz 9; Thume/Seltmann in Thume Komm z CMR, Artikel 17, Rz 74 ua).
Gemäß Art 17 Abs 2 CMR ist die Haftung des Frachtführers jedoch ua dann ausgeschlossen, wenn die Beschädigung auf eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten zurückzuführen ist. Art 17 Abs 3 CMR sieht dann vor, dass sich der Frachtführer nicht auf Mängel des zur Beförderung verwendeten Fahrzeuges berufen kann, um sich von seiner Haftung zu befreien. Während allgemein die Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR als vermutete Verschuldenshaftung mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab angesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0073792; SZ 69/34 unter Hinweis auf SZ 64/95, SZ 60/64, SZ 56/113 ua, Schütz in Straube HGB Komm2 § 429 Rz 5 mwN), stellt die Haftung für die Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges nach Art 17 Abs 3 CMR eine Gefährdungshaftung dar (vgl SZ 69/34; Schütz aaO, Rz 7).Gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR ist die Haftung des Frachtführers jedoch ua dann ausgeschlossen, wenn die Beschädigung auf eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten zurückzuführen ist. Artikel 17, Absatz 3, CMR sieht dann vor, dass sich der Frachtführer nicht auf Mängel des zur Beförderung verwendeten Fahrzeuges berufen kann, um sich von seiner Haftung zu befreien. Während allgemein die Haftung nach Artikel 17, Absatz eins, CMR als vermutete Verschuldenshaftung mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab angesehen wird vergleiche RIS-Justiz RS0073792; SZ 69/34 unter Hinweis auf SZ 64/95, SZ 60/64, SZ 56/113 ua, Schütz in Straube HGB Komm2 Paragraph 429, Rz 5 mwN), stellt die Haftung für die Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges nach Artikel 17, Absatz 3, CMR eine Gefährdungshaftung dar vergleiche SZ 69/34; Schütz aaO, Rz 7).
Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom 21. 2. 1996 zu 3 Ob 2006/96p (= SZ 69/34, RdW 1997, 16) ausgeführt, dass der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinne des Art 17 Abs 3 CMR weit auszulegen ist und auch Verschmutzungen eines Fahrzeuges, die dieses zur Beförderung des Gutes ungeeignet machen, umfasst. Grundsätzlich wäre also davon auszugehen, dass die Beklagte für einen Schaden aus der Verunreinigung während des Transportes in dem verschmutzten Transportsilo nach Art 17 Abs 3 CMR einzustehen hat.Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits in seiner Entscheidung vom 21. 2. 1996 zu 3 Ob 2006/96p (= SZ 69/34, RdW 1997, 16) ausgeführt, dass der Begriff des Fahrzeugmangels im Sinne des Artikel 17, Absatz 3, CMR weit auszulegen ist und auch Verschmutzungen eines Fahrzeuges, die dieses zur Beförderung des Gutes ungeeignet machen, umfasst. Grundsätzlich wäre also davon auszugehen, dass die Beklagte für einen Schaden aus der Verunreinigung während des Transportes in dem verschmutzten Transportsilo nach Artikel 17, Absatz 3, CMR einzustehen hat.
Entscheidend wird damit die Frage, inwieweit diese Haftung durch den Umstand eingeschränkt wird, dass Ursache des "Fahrzeugmangels" die auf Anordnung des Versenders bei bestimmten Unternehmen in bestimmter Form vorzunehmende Reinigung war.
Dabei wird ganz allgemein der Umfang des Haftungsausschlusses wegen vom Verfügungsberechtigten erteilten schadensauslösenden Weisungen nach Art 17 Abs 2 CMR nicht nur auf die reine Güterbeförderung im Straßenverkehr beschränkt angesehen, sondern umfasst alle verbindlichen Anordnungen im Rahmen eines wirksam geschlossenen Vertrages, jedenfalls soweit diese nicht gesetzwidrig sind (vgl Herber/Piper aaO Art 17 Rz 72; ausschließlich zu bindenden Weisungen Thume in Thume aaO Art 7 Rz 88; Thume in Fremuth/Thume Frachtrecht Art 17 Rz 28; Thume in Fremuth/Thume Komm z Transportrecht Art 17 Rz 23; Jesser Frachtführerhaftung nach der CMR, 100 f; Groth Übersicht über die internationale Rechtsprechung zum CMR, 40, unter Hinweis auf BGH VersR 1979, 417). Die vorliegende Weisung hielt sich jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die Güterbeförderung und hat ihre Grundlage im Beförderungsvertrag; war doch die Liste der "zertifizierten Waschstraßen" nach den Ausführungen der Vertreter der Versenderin unmittelbarer Bestandteil der Vereinbarung mit der Beklagten (AS 121).Dabei wird ganz allgemein der Umfang des Haftungsausschlusses wegen vom Verfügungsberechtigten erteilten schadensauslösenden Weisungen nach Artikel 17, Absatz 2, CMR nicht nur auf die reine Güterbeförderung im Straßenverkehr beschränkt angesehen, sondern umfasst alle verbindlichen Anordnungen im Rahmen eines wirksam geschlossenen Vertrages, jedenfalls soweit diese nicht gesetzwidrig sind vergleiche Herber/Piper aaO Artikel 17, Rz 72; ausschließlich zu bindenden Weisungen Thume in Thume aaO Artikel 7, Rz 88; Thume in Fremuth/Thume Frachtrecht Artikel 17, Rz 28; Thume in Fremuth/Thume Komm z Transportrecht Artikel 17, Rz 23; Jesser Frachtführerhaftung nach der CMR, 100 f; Groth Übersicht über die internationale Rechtsprechung zum CMR, 40, unter Hinweis auf BGH VersR 1979, 417). Die vorliegende Weisung hielt sich jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die Güterbeförderung und hat ihre Grundlage im Beförderungsvertrag; war doch die Liste der "zertifizierten Waschstraßen" nach den Ausführungen der Vertreter der Versenderin unmittelbarer Bestandteil der Vereinbarung mit der Beklagten (AS 121).
Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit im Allgemeinen die Anwendung der Haftungsbefreiungstatbestände des Art 17 Abs 2 und 4 bei der Haftung für Fahrzeugmängel nach Art 17 Abs 3 CMR ausgeschlossen ist (vgl so Thume in Thume Komm z CMR Art 17 Rz 112; ebenso allgemein SZ 69/34 = RdW 1997, 16; aA Herber/Piper aaO Art 17 Rz 79). Hat sich der Verfügungsberechtigte nicht nur die Art der Reinigung, sondern auch die Bestimmung dessen, der sie durchzuführen hat, vorbehalten, muss er sich auch einen daraus resultierenden Mangel des Fahrzeuges zurechnen lassen. Insoweit handelt es sich dann um ein Fahrzeug des Verfügungsberechtigten, für das eine Haftung des Frachtführers nach Art 17 Abs 3 CMR nach einhelliger Ansicht nicht eintritt (vgl so Thume Komm z CMR Art 17 Rz 112; eben dieser in Fremuth/Thume, Frachtrecht Art 17 CMR Rz 56; Herber/Piper aaO Art 17 Rz 80 mwN; vgl im Zusammenhang auch EvBl 1984/13); kommt doch dem Frächter insoweit dann keine Dispositionsbefugnis zu. Eine Gefährdungshaftung ist zu verneinen.Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit im Allgemeinen die Anwendung der Haftungsbefreiungstatbestände des Artikel 17, Absatz 2 und 4 bei der Haftung für Fahrzeugmängel nach Artikel 17, Absatz 3, CMR ausgeschlossen ist vergleiche so Thume in Thume Komm z CMR Artikel 17, Rz 112; ebenso allgemein SZ 69/34 = RdW 1997, 16; aA Herber/Piper aaO Artikel 17, Rz 79). Hat sich der Verfügungsberechtigte nicht nur die Art der Reinigung, sondern auch die Bestimmung dessen, der sie durchzuführen hat, vorbehalten, muss er sich auch einen daraus resultierenden Mangel des Fahrzeuges zurechnen lassen. Insoweit handelt es sich dann um ein Fahrzeug des Verfügungsberechtigten, für das eine Haftung des Frachtführers nach Artikel 17, Absatz 3, CMR nach einhelliger Ansicht nicht eintritt vergleiche so Thume Komm z CMR Artikel 17, Rz 112; eben dieser in Fremuth/Thume, Frachtrecht Artikel 17, CMR Rz 56; Herber/Piper aaO Artikel 17, Rz 80 mwN; vergleiche im Zusammenhang auch EvBl 1984/13); kommt doch dem Frächter insoweit dann keine Dispositionsbefugnis zu. Eine Gefährdungshaftung ist zu verneinen.
Der Revision der Klägerin war dementsprechend nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 41 ZPO.