Rechtssatz RS0114781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114781
Entscheidungsdatum
28.02.2001
Norm
CMR Art17 Abs2
CMR Art17 Abs3
Rechtssatz
Hat sich der Verfügungsberechtigte nicht nur die Art der Reinigung des Fahrzeuges, sondern auch die Bestimmung dessen, der sie durchzuführen hat, vorbehalten, muss er sich auch einen daraus resultierenden Mangel des Fahrzeuges zurechnen lassen. Insoweit handelt es sich um ein Fahrzeug des Verfügungsberechtigten, für das eine Haftung des Frachtführers nach Art 17 Abs 3 CMR nicht eintritt, kommt doch dem Frächter insoweit keine Dispositionsbefugnis zu.Hat sich der Verfügungsberechtigte nicht nur die Art der Reinigung des Fahrzeuges, sondern auch die Bestimmung dessen, der sie durchzuführen hat, vorbehalten, muss er sich auch einen daraus resultierenden Mangel des Fahrzeuges zurechnen lassen. Insoweit handelt es sich um ein Fahrzeug des Verfügungsberechtigten, für das eine Haftung des Frachtführers nach Artikel 17, Absatz 3, CMR nicht eintritt, kommt doch dem Frächter insoweit keine Dispositionsbefugnis zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114781
Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_0070OB00197_00X0000_003