Rechtssatz RS0114793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114793
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Norm
ABGB §7
MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
Rechtssatz
Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zuleitungen und Ableitungen unterliegt durch analoge Heranziehung des § 15a Abs 1 Z 4 MRG der Anzeigeobliegenheit des Mieters. Für den Vermieter ist es nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zuleitungen und Ableitungen unterliegt durch analoge Heranziehung des Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG der Anzeigeobliegenheit des Mieters. Für den Vermieter ist es nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/01s
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
Veröff:SZ 74/43
- 5 Ob 61/01h
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
Beisatz: Der Vermieter verliert den Anspruch auf einen der Ausstattungskategorie A beziehungsweise B entsprechenden Mietzins nicht, wenn der Mieter das Fehlen der Spüle nicht rügt. (T1)
- 5 Ob 12/03f
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 12/03f
Vgl aber; Beisatz: Nur eine mit den notwendigen Einrichtungen versehene Badegelegenheit beziehungsweise eine zumindest mit Herd und Spüle ausgestattete Küche entspricht den Kategorieanforderungen des §15a Abs1 Z 1 und Z 2 MRG. Eine Anzeigepflicht des Mieters nach § 15a Abs 1 Z 4 MRG kommt nicht in Betracht, wenn kategoriebestimmende Merkmale überhaupt fehlen oder deren Herstellung ihm überantwortet wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114793
Dokumentnummer
JJR_20010313_OGH0002_0050OB00050_01S0000_002