Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass Verfahrensmängel erster Instanz zwar - wie in der Revisionsrekursbeantwortung ausgeführt wird - in dritter Instanz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Hier hat das Rekursgericht aber einen solchen Mangel (Unterlassung der neuerlichen Einvernahme eines Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers) aus rechtlichen Gründen verneint; diese rechtliche Beurteilung ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich (vgl Kodek in Rechberger**2 § 503 ZPO Rz 3).Vorauszuschicken ist, dass Verfahrensmängel erster Instanz zwar - wie in der Revisionsrekursbeantwortung ausgeführt wird - in dritter Instanz grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Hier hat das Rekursgericht aber einen solchen Mangel (Unterlassung der neuerlichen Einvernahme eines Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers) aus rechtlichen Gründen verneint; diese rechtliche Beurteilung ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich vergleiche Kodek in Rechberger**2 Paragraph 503, ZPO Rz 3).
Wie der erkennende Senat in 5 Ob 129/86 = MietSlg 38.350/28 ausgesprochen hat, setzt das Kategoriemerkmal "Küche" (jetzt im Sinne des § 15a Abs 2 Z 1 und 2 MRG idF des 3. WÄG) das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit voraus.Wie der erkennende Senat in 5 Ob 129/86 = MietSlg 38.350/28 ausgesprochen hat, setzt das Kategoriemerkmal "Küche" (jetzt im Sinne des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG) das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit voraus.
Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270; RIS-Justiz RS0070124, RS0070145; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 15a MRG Rz 7, 8 mwN). Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255).Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG (früher Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270; RIS-Justiz RS0070124, RS0070145; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 15 a, MRG Rz 7, 8 mwN). Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255).
Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zu- und Ableitungen hat dasselbe Rekursgericht bereits in 40
R 476/95 = MietSlg 47.249 als rügepflichtig angesehen. Der erkennende
Senat hat in 5 Ob 2240/96i = immolex 1998/43 = MietSlg 49.293 die Frage, ob trotz vom Mieter nicht bemängelten Fehlens des Spülbeckens samt Armaturen eine Einstufung in Kategorie A möglich ist, wegen eines damals erlaubten Kategorieausgleiches auf sich beruhen lassen.
Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist zu berücksichtigen, dass seit Jahren die Verwendung von Einbauküchen weit verbreitet ist. Schafft der Mieter, der in der von ihm angemieteten Wohnung einen mit einem Spülbecken und einem Herd ausgestatteten, ansonsten unmöblierten Küchenraum vorfindet, eine Einbauküche an, so wird eine Verwendung des vorhandenen (eventuell alten oder unansehnlichen) Spülbeckens oft entweder überhaupt nicht möglich sein oder seinem Geschmack nicht entsprechen, weshalb der Mieter das vorhandene Spülbecken häufig durch ein neues ersetzen wird. Für den Vermieter ist es daher nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Es ist daher auch bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung die Annahme einer durch analoge Heranziehung der Anzeigeobliegenheit des § 15a Abs 1 Z 4 MRG zu schließenden Gesetzeslücke gerechtfertigt.Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist zu berücksichtigen, dass seit Jahren die Verwendung von Einbauküchen weit verbreitet ist. Schafft der Mieter, der in der von ihm angemieteten Wohnung einen mit einem Spülbecken und einem Herd ausgestatteten, ansonsten unmöblierten Küchenraum vorfindet, eine Einbauküche an, so wird eine Verwendung des vorhandenen (eventuell alten oder unansehnlichen) Spülbeckens oft entweder überhaupt nicht möglich sein oder seinem Geschmack nicht entsprechen, weshalb der Mieter das vorhandene Spülbecken häufig durch ein neues ersetzen wird. Für den Vermieter ist es daher nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Es ist daher auch bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung die Annahme einer durch analoge Heranziehung der Anzeigeobliegenheit des Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG zu schließenden Gesetzeslücke gerechtfertigt.
Das Rekursgericht hat die Rechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 Satz 1 MRG; von einem mutwilligen Rechtsmittel kann entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht keine Rede sein.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, Satz 1 MRG; von einem mutwilligen Rechtsmittel kann entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht keine Rede sein.