Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Was zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 4 MRG im gegenständlichen Fall betrifft, so führt die Antragsgegnerin gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, die im § 16 Abs 2 Z 4 MRG statuierte Anzeigepflicht des Mieters bestehe nur bei Funktionsstörungen eines vorhandenen Bades oder einer vorhandenen Küche, nachstehendes ins Treffen: Die Antragstellerin habe sich im Mietvertrag verpflichtet, sämtliche Investitionen im Mietobjekt selbst zu tragen, da sie nach dessen Besichtigung einen umfangreichen Umbau geplant habe. Die Antragsgegnerin habe dafür für die Dauer der Umbauarbeiten (August und September 1976) auf die Einhebung des Mietzinses verzichtet. Diese Sachlage könne bei der Zuordnung der Wohnung zu einer gesetzlichen Kategorie nicht unberücksichtigt bleiben. Ein sachgerechtes Verständnis des § 16 MRG in seinem Zusammenhang führe vielmehr zu dem Ergebnis, daß eine im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im beiderseitigen Interesse gelegene Vereinbarung, welche wesentlich die Anerkennung des vorhandenen Zustandes der Wohnung eingeschlossen habe, eine nachträgliche Herabsetzung der Kategorie ausschließe. Wenn schon das Unterlassen einer Anzeige im Sinne des analog anzuwendenden § 16 Abs 2 Z 4 MRG eine Herabsetzung der Kategorie verhindere, müsse dies umsomehr dann der Fall sein, wenn der Zustand der Wohnung vom Mieter durch eine auch ein Entgegenkommen des Vermieters enthaltende Vereinbarung hingenommen werde. Mit dem in der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, daß eine nachträgliche Herabsetzung der Kategorie nur dann zulässig sein solle, wenn die Wohnungsausstattung bei Mietvertragsabschluß beanstandet worden sei, wäre es nicht vereinbar, wenn man die Herabsetzung der Kategorie in Fällen zulassen wollte, in denen der Mieter sich nicht bloß verschwiegen, sondern den bestehenden Wohnungszustand ausdrücklich anerkannt habe.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Was zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG im gegenständlichen Fall betrifft, so führt die Antragsgegnerin gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, die im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG statuierte Anzeigepflicht des Mieters bestehe nur bei Funktionsstörungen eines vorhandenen Bades oder einer vorhandenen Küche, nachstehendes ins Treffen: Die Antragstellerin habe sich im Mietvertrag verpflichtet, sämtliche Investitionen im Mietobjekt selbst zu tragen, da sie nach dessen Besichtigung einen umfangreichen Umbau geplant habe. Die Antragsgegnerin habe dafür für die Dauer der Umbauarbeiten (August und September 1976) auf die Einhebung des Mietzinses verzichtet. Diese Sachlage könne bei der Zuordnung der Wohnung zu einer gesetzlichen Kategorie nicht unberücksichtigt bleiben. Ein sachgerechtes Verständnis des Paragraph 16, MRG in seinem Zusammenhang führe vielmehr zu dem Ergebnis, daß eine im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im beiderseitigen Interesse gelegene Vereinbarung, welche wesentlich die Anerkennung des vorhandenen Zustandes der Wohnung eingeschlossen habe, eine nachträgliche Herabsetzung der Kategorie ausschließe. Wenn schon das Unterlassen einer Anzeige im Sinne des analog anzuwendenden Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG eine Herabsetzung der Kategorie verhindere, müsse dies umsomehr dann der Fall sein, wenn der Zustand der Wohnung vom Mieter durch eine auch ein Entgegenkommen des Vermieters enthaltende Vereinbarung hingenommen werde. Mit dem in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, daß eine nachträgliche Herabsetzung der Kategorie nur dann zulässig sein solle, wenn die Wohnungsausstattung bei Mietvertragsabschluß beanstandet worden sei, wäre es nicht vereinbar, wenn man die Herabsetzung der Kategorie in Fällen zulassen wollte, in denen der Mieter sich nicht bloß verschwiegen, sondern den bestehenden Wohnungszustand ausdrücklich anerkannt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 44 Abs 2 MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Wohnung vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren, 1. wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und 2. wenn der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder einer späteren, vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung nach § 16 Abs 2 MRG als Hauptmietzins errechnet. Diese Übergangsbestimmung fingiert, das Mietrechtsgesetz, insbesondere dessen § 16, habe bereits im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung gegolten (Würth-Zingher, MRG 2 , 200, Anm. 10 zu § 44; MietSlg. 36.551; 2 Ob 644/85). Bei Beantwortung der Frage, ob die im § 44 Abs 2 Z 1 MRG normierte Voraussetzung für ein Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters vorliegt, ist demnach davon auszugehen, daß § 16 MRG bereits im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung gegolten hat. Die genannte Voraussetzung wäre also im gegebenen Zusammenhang bei Erfüllung des Tatbestandes des § 16 Abs 1 Z 4 MRG zu verneinen. Dieser Tatbestand verlangt unter anderem, daß der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie B ist, deren Nutzfläche 130 m 2 übersteigt. Die Ausstattungsmerkmale der Kategorie B müssen im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorhanden (Regelfall; § 16 Abs 3 Satz 1 MRG) oder nach dem Inhalt der Vereinbarung vom Vermieter herzustellen und tatsächlich hergestellt worden sein (MietSlg. 36.334; RdW 1986, 109 ua., zuletzt etwa 5 Ob 54/86). Die Unbrauchbarkeit der bei Mietvertragsabschluß vorhandenen oder vom Vermieter nach dem Vertrag herzustellenden und tatsächlich hergestellten Ausstattungsmerkmale ändert an der Wohnungskategorie nichts, wenn der Mieter die ihm nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG obliegende Anzeige unterläßt oder der Vermieter die Brauchbarkeit der Kategoriemerkmale innerhalb angemessener Frist nach der Anzeige herstellt (zur Anzeigepflicht des Mieters auch in den Fällen des § 44 Abs 2 und 3 MRG siehe MietSlg. 36.551, 5 Ob 19/85, 5 Ob 63/85, 2 Ob 644/85 ua.; zur analogen Geltung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG in bezug auf die Anzeigepflicht des Mieters hinsichtlich aller Kategoriemerkmale siehe ImmZ. 1985, 425, 5 Ob 19/85, 2 Ob 644/85 ua.). Die Anzeigepflicht des Mieters besteht unabhängig davon, ob der Vermieter von der Unbrauchbarkeit der Kategoriemerkmale Kenntnis hat (MietSlg. 36.332) und ob er gesetzlich oder vertraglich verpflichtet wäre, die Mängel an den Ausstattungsmerkmalen zu beheben (5 Ob 75/85). Die Anzeigepflicht des Mieters kommt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof in Billigung der Entscheidung des Rekursgerichtes MietSlg. 36.333 zu 5 Ob 14/85 und seither auch noch zu 5 Ob 39/85 ausgesprochen hat, nicht in Betracht, wenn die kategoriebestimmenden Ausstattungselemente überhaupt fehlen und die Komplettierung der Wohnung vertraglich dem Mieter überantwortet wurde. Da im vorliegenden Fall die die Kategorie B bestimmenden Ausstattungselemente "dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit" mangels Vorhandenseins eines Gerätes zur Warmwasserbereitung (5 Ob 37/85) und "Küche" mangels Vorhandenseins einer Kochgelegenheit und einer Spülgelegenheit überhaupt fehlten und deren Herstellung bzw. Anschaffung vertraglich der Antragstellerin überantwortet wurde, bestand eine Anzeigepflicht der Antragstellerin nicht. Der Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 4 MRG war demnach, wie dem Rekursgericht beizupflichten ist, nicht erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin von der Antragstellerin während der zwei Monate, in denen diese die Wohnung instand setzte, keinen Mietzins verlangte, zumal die Antragsgegnerin anstatt des ursprünglich angebotenen monatlichen Hauptmietzinses von S 4.000,-- letztendlich einen solchen von S 5.000,-- begehrte. Sodann wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei, um abschließend zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG Stellung nehmen zu können. Sie meint, daß an der Erhaltung des Hauses schon deshalb insbesondere aus Gründen der Stadtbildpflege ein öffentliches Interesse bestehe, weil das aus der Gründerzeit stammende, mit einer reich verzierten Fassade versehene und für den Lobkowitzplatz sowie den Albertinaplatz städtebaulich bedeutungsvolle Haus in einer Schutzzone liege. Die Erheblichkeit der von ihr aufgewendeten Eigenmittel ergebe sich schon daraus, daß nach den von ihr vorgelegten Urkunden Beilagen 1 bis 8 die gesamten Mietzinseingänge von 1945 bis zum Abschluß der Sanierungsarbeiten nach dem umfangreichen Bombenschaden in den letzten Tagen des 2. Weltkrieges S 736.508,40, die aufgewendeten Sanierungskosten jedoch S 1,365.614,-- betragen hätten, so daß der tatsächlich aufgewendete Eigenmittelanteil zur Erhaltung des Gebäudes bis zum Abschluß der Sanierungsarbeiten S 629.105,60, also fast 50 % des gesamten Volumens der Erhaltungsarbeiten, ausgemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch der Oberste Gerichtshof der Auffassung ist, daß es noch ergänzender Feststellungen bedarf, um abschließend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG gegeben sind: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in MietSlg. 36.304 ausgeführt, daß die Lage eines Gebäudes in einer Schutzzone nicht mehr als ein Indiz für das Bestehen des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verlangten öffentlichen Interesses ist, das einer Feststellung nach den jeweiligen Verhältnissen des konkreten Einzelfalles bedarf (vgl. auch Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 349). Zum Begriff der erheblichen Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG im Gegensatz zum Begriff der erheblichen Mittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG ist das Rekursgericht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg. 36.305/33 gefolgt, die bereits in weiteren Fällen aufrecht erhalten wurde (5 Ob 26/84, 5 Ob 35/84, 5 Ob 39/85). Zu 5 Ob 108/85 wurde aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im § 16 Abs 1 Z 3 MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung des Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) abgeleitet, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein. Auch die Beurteilung der Erheblichkeit der Eigenmittel nach dem Verhältnis, in dem die Erhaltungskosten aus verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen, aus öffentlichen Mitteln und aus Eigenmitteln des Vermieters getragen wurden, wurde in dieser Entscheidung als durch den Gesetzeszweck gedeckt angesehen, den Vermieter zu belohnen, der im Interesse der Erhaltung eines im § 16 Abs 1 Z 3 MRG näher beschriebenen Gebäudes durch Aufwendung von nichtverrechnungspflichtigen Mitteln ein höheres Risiko eingeht. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht ferner darin bei, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen ist und im Gegensatz zu § 18 MRG zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen sind und daß zu beachten ist, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluß der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. Im gegenständlichen Fall wird jedoch zusätzlich darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Tragung des Aufwandes für die Behebung von (bedeutenden) Kriegsschäden innerhalb des hier offenbar in Betracht kommenden Zeitraumes eine von der Tragung des Aufwandes für die (unbedingt notwendigen bzw. ordnungsgemäßen) Erhaltungsarbeiten verschiedene (nicht immer gleiche) rechtliche Behandlung erfahren hat (vgl. dazu etwa Zingher, Die Mängel der Mietobjekte und ihre Rechtsfolgen mit besonderer Berücksichtigung der Kriegsschäden an Mieträumen 42 ff.; Sobalik in ÖJZ 1948, 156 ff.; Swoboda, Kommentar zum MG 2 , 167; Zingher, MG 13 , 30 und MG 18 , 42 f.; Limbek-Ruttar, Das Mietengesetz in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes II 39 f.; Czech-Michlmayr, Das neue Wohnrecht II 19 f. sowie die einschlägige Rechtsprechung). Da der erstgerichtliche Sachbeschluß somit im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Wohnung vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren, 1. wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und 2. wenn der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder einer späteren, vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG als Hauptmietzins errechnet. Diese Übergangsbestimmung fingiert, das Mietrechtsgesetz, insbesondere dessen Paragraph 16,, habe bereits im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung gegolten (Würth-Zingher, MRG 2 , 200, Anmerkung 10 zu Paragraph 44,; MietSlg. 36.551; 2 Ob 644/85). Bei Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG normierte Voraussetzung für ein Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters vorliegt, ist demnach davon auszugehen, daß Paragraph 16, MRG bereits im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung gegolten hat. Die genannte Voraussetzung wäre also im gegebenen Zusammenhang bei Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG zu verneinen. Dieser Tatbestand verlangt unter anderem, daß der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie B ist, deren Nutzfläche 130 m 2 übersteigt. Die Ausstattungsmerkmale der Kategorie B müssen im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorhanden (Regelfall; Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 MRG) oder nach dem Inhalt der Vereinbarung vom Vermieter herzustellen und tatsächlich hergestellt worden sein (MietSlg. 36.334; RdW 1986, 109 ua., zuletzt etwa 5 Ob 54/86). Die Unbrauchbarkeit der bei Mietvertragsabschluß vorhandenen oder vom Vermieter nach dem Vertrag herzustellenden und tatsächlich hergestellten Ausstattungsmerkmale ändert an der Wohnungskategorie nichts, wenn der Mieter die ihm nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG obliegende Anzeige unterläßt oder der Vermieter die Brauchbarkeit der Kategoriemerkmale innerhalb angemessener Frist nach der Anzeige herstellt (zur Anzeigepflicht des Mieters auch in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG siehe MietSlg. 36.551, 5 Ob 19/85, 5 Ob 63/85, 2 Ob 644/85 ua.; zur analogen Geltung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG in bezug auf die Anzeigepflicht des Mieters hinsichtlich aller Kategoriemerkmale siehe ImmZ. 1985, 425, 5 Ob 19/85, 2 Ob 644/85 ua.). Die Anzeigepflicht des Mieters besteht unabhängig davon, ob der Vermieter von der Unbrauchbarkeit der Kategoriemerkmale Kenntnis hat (MietSlg. 36.332) und ob er gesetzlich oder vertraglich verpflichtet wäre, die Mängel an den Ausstattungsmerkmalen zu beheben (5 Ob 75/85). Die Anzeigepflicht des Mieters kommt jedoch, wie der Oberste Gerichtshof in Billigung der Entscheidung des Rekursgerichtes MietSlg. 36.333 zu 5 Ob 14/85 und seither auch noch zu 5 Ob 39/85 ausgesprochen hat, nicht in Betracht, wenn die kategoriebestimmenden Ausstattungselemente überhaupt fehlen und die Komplettierung der Wohnung vertraglich dem Mieter überantwortet wurde. Da im vorliegenden Fall die die Kategorie B bestimmenden Ausstattungselemente "dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit" mangels Vorhandenseins eines Gerätes zur Warmwasserbereitung (5 Ob 37/85) und "Küche" mangels Vorhandenseins einer Kochgelegenheit und einer Spülgelegenheit überhaupt fehlten und deren Herstellung bzw. Anschaffung vertraglich der Antragstellerin überantwortet wurde, bestand eine Anzeigepflicht der Antragstellerin nicht. Der Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG war demnach, wie dem Rekursgericht beizupflichten ist, nicht erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin von der Antragstellerin während der zwei Monate, in denen diese die Wohnung instand setzte, keinen Mietzins verlangte, zumal die Antragsgegnerin anstatt des ursprünglich angebotenen monatlichen Hauptmietzinses von S 4.000,-- letztendlich einen solchen von S 5.000,-- begehrte. Sodann wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei, um abschließend zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG Stellung nehmen zu können. Sie meint, daß an der Erhaltung des Hauses schon deshalb insbesondere aus Gründen der Stadtbildpflege ein öffentliches Interesse bestehe, weil das aus der Gründerzeit stammende, mit einer reich verzierten Fassade versehene und für den Lobkowitzplatz sowie den Albertinaplatz städtebaulich bedeutungsvolle Haus in einer Schutzzone liege. Die Erheblichkeit der von ihr aufgewendeten Eigenmittel ergebe sich schon daraus, daß nach den von ihr vorgelegten Urkunden Beilagen 1 bis 8 die gesamten Mietzinseingänge von 1945 bis zum Abschluß der Sanierungsarbeiten nach dem umfangreichen Bombenschaden in den letzten Tagen des 2. Weltkrieges S 736.508,40, die aufgewendeten Sanierungskosten jedoch S 1,365.614,-- betragen hätten, so daß der tatsächlich aufgewendete Eigenmittelanteil zur Erhaltung des Gebäudes bis zum Abschluß der Sanierungsarbeiten S 629.105,60, also fast 50 % des gesamten Volumens der Erhaltungsarbeiten, ausgemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch der Oberste Gerichtshof der Auffassung ist, daß es noch ergänzender Feststellungen bedarf, um abschließend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG gegeben sind: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in MietSlg. 36.304 ausgeführt, daß die Lage eines Gebäudes in einer Schutzzone nicht mehr als ein Indiz für das Bestehen des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG verlangten öffentlichen Interesses ist, das einer Feststellung nach den jeweiligen Verhältnissen des konkreten Einzelfalles bedarf vergleiche auch Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 349). Zum Begriff der erheblichen Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG im Gegensatz zum Begriff der erheblichen Mittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG ist das Rekursgericht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg. 36.305/33 gefolgt, die bereits in weiteren Fällen aufrecht erhalten wurde (5 Ob 26/84, 5 Ob 35/84, 5 Ob 39/85). Zu 5 Ob 108/85 wurde aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung des Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) abgeleitet, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu sein. Auch die Beurteilung der Erheblichkeit der Eigenmittel nach dem Verhältnis, in dem die Erhaltungskosten aus verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen, aus öffentlichen Mitteln und aus Eigenmitteln des Vermieters getragen wurden, wurde in dieser Entscheidung als durch den Gesetzeszweck gedeckt angesehen, den Vermieter zu belohnen, der im Interesse der Erhaltung eines im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG näher beschriebenen Gebäudes durch Aufwendung von nichtverrechnungspflichtigen Mitteln ein höheres Risiko eingeht. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht ferner darin bei, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aufgewendet hat, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen ist und im Gegensatz zu Paragraph 18, MRG zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen sind und daß zu beachten ist, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluß der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. Im gegenständlichen Fall wird jedoch zusätzlich darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Tragung des Aufwandes für die Behebung von (bedeutenden) Kriegsschäden innerhalb des hier offenbar in Betracht kommenden Zeitraumes eine von der Tragung des Aufwandes für die (unbedingt notwendigen bzw. ordnungsgemäßen) Erhaltungsarbeiten verschiedene (nicht immer gleiche) rechtliche Behandlung erfahren hat vergleiche dazu etwa Zingher, Die Mängel der Mietobjekte und ihre Rechtsfolgen mit besonderer Berücksichtigung der Kriegsschäden an Mieträumen 42 ff.; Sobalik in ÖJZ 1948, 156 ff.; Swoboda, Kommentar zum MG 2 , 167; Zingher, MG 13 , 30 und MG 18 , 42 f.; Limbek-Ruttar, Das Mietengesetz in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes römisch zwei 39 f.; Czech-Michlmayr, Das neue Wohnrecht römisch zwei 19 f. sowie die einschlägige Rechtsprechung). Da der erstgerichtliche Sachbeschluß somit im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.