Den Aufhebungsbeschluß bekämpft die Vermieterin mit ihrem nach § 37 Abs.3 Z 18 MRG und § 527 Abs.2 ZPO zulässigen Rekurs, der jedoch nicht berechtigt ist:Den Aufhebungsbeschluß bekämpft die Vermieterin mit ihrem nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG und Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zulässigen Rekurs, der jedoch nicht berechtigt ist:
Nach § 44 Abs.2 Z 1 MRG ist der Mieter, der für eine vor dem 1.1.1982 gemietete Wohnung mehr als das Eineinhalbfache des Betrages an Hauptmietzins zu entrichten hat, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach § 16 Abs.2 MRG als Hauptmietzins errechnet, zum Begehren auf Ermäßigung des überhöhten Hauptmietzinses nur berechtigt, wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs.1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.Nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ist der Mieter, der für eine vor dem 1.1.1982 gemietete Wohnung mehr als das Eineinhalbfache des Betrages an Hauptmietzins zu entrichten hat, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG als Hauptmietzins errechnet, zum Begehren auf Ermäßigung des überhöhten Hauptmietzinses nur berechtigt, wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Die Vermieterin beruft sich nun auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs.1 Z 3 MRG. Danach gelten für einen Mietgegenstand in einem Gebäude, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt- oder Ortsbildpflege oder aus sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, nicht die für Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses getroffenen Beschränkungen des § 16 Abs.2 MRG (Kategoriemietzinsobergrenzen) sondern nur die Obergrenze der Angemessenheit, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zur Erhaltung des Gebäudes nach dem 8.5.1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat. Da nach § 44 Abs.2 Z 1 MRG maßgebend ist, ob - bei fiktiver Annahme der Geltung des MRG zu diesem Zeitpunkt - am 13.8.1970 eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses den Beschränkungen des § 16 Abs.2 MRG unterlegen wäre oder davon nach § 16 Abs.1 Z 3 MRG ausgenommen war, kommt es darauf an, ob der Vermieter (seine Einzelrechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft) in der Zeit nach dem 8.5.1945 und vor dem 13.8.1970 erhebliche Eigenmittel zur Erhaltung des Gebäudes, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, aufgewendet hatte. Die Frage, wie der Begriff der 'erheblichen Eigenmittel' im § 16 Abs.1 Z 3 MRG zu verstehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits gegen die Rechtsansicht der Vermieterin beantwortet. Daß die Mietzinsreserve sowohl nach dem Mietengesetz wie nach dem Mietrechtsgesetz kein Sondervermögen sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen bildet und die Mietzinseinnahmen in das Vermögen des Vermieters übergehen, ändert nichts daran, daß der Gesetzgeber die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung denkmal- oder sonst schutzwürdiger Gebäude im Sinne des § 16 Abs.1 Z 3 MRG nur unter der strengeren Voraussetzung gegenüber den Tatbeständen der Standardanhebung nach § 16 Abs.1 Z 5 und Z 6 MRG belohnen wollte, daß der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel erhebliche verechnungsfreie Mittel aus seinem eigenen Vermögen zur Erhaltung aufgewendet hat. Der Begriff 'Eigenmittel' im § 16 Abs.1 Z 3 MRG bedeutet einen gegenüber dem Begriff 'Mittel' im § 16 Abs.1 Z 5 und Z 6 MRG engeren Begriff und trifft nur auf Mittel aus dem Vermögen des Vermieters zu, die ihm als nicht nach § 3 Abs.3 Satz 1 und § 20 MRG (oder § 6 Abs.1 MG) verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen (Würth-Zingher, MRG 2 , 75 Anm.14 und 76 Anm.19 zu § 16; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 16 MRG; OGH 9.10.1984 5 Ob 50/84; OGH 6.11.1984 5 Ob 35/84).Die Vermieterin beruft sich nun auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG. Danach gelten für einen Mietgegenstand in einem Gebäude, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt- oder Ortsbildpflege oder aus sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, nicht die für Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses getroffenen Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG (Kategoriemietzinsobergrenzen) sondern nur die Obergrenze der Angemessenheit, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zur Erhaltung des Gebäudes nach dem 8.5.1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat. Da nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG maßgebend ist, ob - bei fiktiver Annahme der Geltung des MRG zu diesem Zeitpunkt - am 13.8.1970 eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses den Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG unterlegen wäre oder davon nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ausgenommen war, kommt es darauf an, ob der Vermieter (seine Einzelrechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft) in der Zeit nach dem 8.5.1945 und vor dem 13.8.1970 erhebliche Eigenmittel zur Erhaltung des Gebäudes, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, aufgewendet hatte. Die Frage, wie der Begriff der 'erheblichen Eigenmittel' im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu verstehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits gegen die Rechtsansicht der Vermieterin beantwortet. Daß die Mietzinsreserve sowohl nach dem Mietengesetz wie nach dem Mietrechtsgesetz kein Sondervermögen sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen bildet und die Mietzinseinnahmen in das Vermögen des Vermieters übergehen, ändert nichts daran, daß der Gesetzgeber die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung denkmal- oder sonst schutzwürdiger Gebäude im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG nur unter der strengeren Voraussetzung gegenüber den Tatbeständen der Standardanhebung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, MRG belohnen wollte, daß der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel erhebliche verechnungsfreie Mittel aus seinem eigenen Vermögen zur Erhaltung aufgewendet hat. Der Begriff 'Eigenmittel' im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG bedeutet einen gegenüber dem Begriff 'Mittel' im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, MRG engeren Begriff und trifft nur auf Mittel aus dem Vermögen des Vermieters zu, die ihm als nicht nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 20, MRG (oder Paragraph 6, Absatz eins, MG) verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen (Würth-Zingher, MRG 2 , 75 Anm.14 und 76 Anm.19 zu Paragraph 16,; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 16, MRG; OGH 9.10.1984 5 Ob 50/84; OGH 6.11.1984 5 Ob 35/84).
Es wird daher im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung des Ermäßigungsverlangens der Mitmieter nur dann zu verneinen sein, wenn der Vermieterin der Nachweis des von ihr behaupteten Ausnahmetatbestandes gelingt, daß sie oder ihre Vorgänger im Eigentum an der Liegenschaft zwischen dem 8.5.1945 und dem 13.8.1970 erhebliche Eigenmittel unter Ausschluß zugekommener öffentlicher Mittel und der verrechnungspflichtigen Mietzinseingänge zur Erhaltung des schutzwürdigen Gebäudes aufgewendet haben. Die vor 1970 aus Mitteln der Hauptmietzinsreserve finanzierten Erhaltungsarbeiten (S 11) rechtfertigen die Ausnahme nach § 16 Abs.1 Z 3 MRG nicht.Es wird daher im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung des Ermäßigungsverlangens der Mitmieter nur dann zu verneinen sein, wenn der Vermieterin der Nachweis des von ihr behaupteten Ausnahmetatbestandes gelingt, daß sie oder ihre Vorgänger im Eigentum an der Liegenschaft zwischen dem 8.5.1945 und dem 13.8.1970 erhebliche Eigenmittel unter Ausschluß zugekommener öffentlicher Mittel und der verrechnungspflichtigen Mietzinseingänge zur Erhaltung des schutzwürdigen Gebäudes aufgewendet haben. Die vor 1970 aus Mitteln der Hauptmietzinsreserve finanzierten Erhaltungsarbeiten (S 11) rechtfertigen die Ausnahme nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG nicht.
Auch der Einwand der Vermieterin, es sei einer Ermäßigung des Hauptmietzinses zumindest die Ausstattungskategorie C zugrunde zu legen, versagt. Der Ansicht, es komme dann, wenn der Mieter die Instandsetzung der unbrauchbaren Wohnung auf eigene Kosten übernehme, nicht auf den (unbrauchbaren) Zustand der Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages (Übergabe der Wohnung) an, kann nicht beigetreten werden. Der in MietSlg.35.328/32 beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich, weil es dort nur darum ging, daß die Voraussetzungen nach § 16 Abs.1 Z 6 MRG auch dann vorliegen, wenn schon im Mietvertrag vereinbart war, daß als bei freier Mietzinsbildung zulässiger Teil der Abrede über die Höhe des Hauptmietzinses im Interesse des Mieters geringfügige Komplettierungsarbeiten der Standardanhebung, wie die Montage von Armaturen und Geräten in Küche und Bad vom Mieter übernommen werden. Hier aber wurde den Mietern eine Wohnung vermietet und übergeben, die weder in brauchbarem Zustand war noch über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügte und schon deshalb nicht in eine höhere Ausstattungskategorie als die nach § 16 Abs.2 Z 4 MRG für solche Bestandgegenstände vorgesehene Kategorie D eingestuft werden kann. Wenn aber die kategoriebestimmenden Ausstattungsmerkmale überhaupt fehlen und die Komplettierung (Brauchbarmachung und/oder Standardanhebung) vertraglich dem Mieter überantwortet wurde, kommt es nur auf den Ausstattungszustand an, in welchem der Mietgegenstand übergeben wurde, weil in diesem Fall die Wohnung in dem kategoriebestimmenden Ausstattungszustand vom Vermieter weder zur Verfügung zu stellen war noch zur Verfügung gestellt wurde, sondern erst vom Mieter auf eigene Kosten zu versetzen war (so schon OGH 19.3.1985 5 Ob 14/85).Auch der Einwand der Vermieterin, es sei einer Ermäßigung des Hauptmietzinses zumindest die Ausstattungskategorie C zugrunde zu legen, versagt. Der Ansicht, es komme dann, wenn der Mieter die Instandsetzung der unbrauchbaren Wohnung auf eigene Kosten übernehme, nicht auf den (unbrauchbaren) Zustand der Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages (Übergabe der Wohnung) an, kann nicht beigetreten werden. Der in MietSlg.35.328/32 beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich, weil es dort nur darum ging, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG auch dann vorliegen, wenn schon im Mietvertrag vereinbart war, daß als bei freier Mietzinsbildung zulässiger Teil der Abrede über die Höhe des Hauptmietzinses im Interesse des Mieters geringfügige Komplettierungsarbeiten der Standardanhebung, wie die Montage von Armaturen und Geräten in Küche und Bad vom Mieter übernommen werden. Hier aber wurde den Mietern eine Wohnung vermietet und übergeben, die weder in brauchbarem Zustand war noch über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügte und schon deshalb nicht in eine höhere Ausstattungskategorie als die nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG für solche Bestandgegenstände vorgesehene Kategorie D eingestuft werden kann. Wenn aber die kategoriebestimmenden Ausstattungsmerkmale überhaupt fehlen und die Komplettierung (Brauchbarmachung und/oder Standardanhebung) vertraglich dem Mieter überantwortet wurde, kommt es nur auf den Ausstattungszustand an, in welchem der Mietgegenstand übergeben wurde, weil in diesem Fall die Wohnung in dem kategoriebestimmenden Ausstattungszustand vom Vermieter weder zur Verfügung zu stellen war noch zur Verfügung gestellt wurde, sondern erst vom Mieter auf eigene Kosten zu versetzen war (so schon OGH 19.3.1985 5 Ob 14/85).
Es hat daher bei den vom Rekursgericht dem Erstgericht überbundenen Rechtsansichten zu bleiben. Es wird, falls der Vermieterin der Nachweis der Aufwendung erheblicher Eigenmittel zur Erhaltung des Gebäudes bis zum Abschluß des Mietvertrages am 13.8.1970 nicht gelingt, nur mehr darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach § 44 Abs.3 MRG teilweise rechtsunwirksam wurde, wann also das Ermäßigungsbegehren der Vermieterin (dem Liegenschaftsverwalter vgl. § 37 Abs.3 Z 7 MRG) zugegangen ist und bei der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung auf die mit dem 1.2.1984 eingetretene Erhöhung nach § 16 Abs.4 MRG Bedacht zu nehmen sein (Würth-Zingher, MRG 2 , 76 Anm.25 a zu § 16 MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 16 MRG; Würth, Die überschreitung des 10 %igen Schwellenwerts des § 16 Abs.4 MRG und seine Folgen, ImmZ 1984, 103).Es hat daher bei den vom Rekursgericht dem Erstgericht überbundenen Rechtsansichten zu bleiben. Es wird, falls der Vermieterin der Nachweis der Aufwendung erheblicher Eigenmittel zur Erhaltung des Gebäudes bis zum Abschluß des Mietvertrages am 13.8.1970 nicht gelingt, nur mehr darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG teilweise rechtsunwirksam wurde, wann also das Ermäßigungsbegehren der Vermieterin (dem Liegenschaftsverwalter vergleiche Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG) zugegangen ist und bei der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung auf die mit dem 1.2.1984 eingetretene Erhöhung nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG Bedacht zu nehmen sein (Würth-Zingher, MRG 2 , 76 Anm.25 a zu Paragraph 16, MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 16, MRG; Würth, Die überschreitung des 10 %igen Schwellenwerts des Paragraph 16, Absatz 4, MRG und seine Folgen, ImmZ 1984, 103).