Rechtssatz RS0069740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069740
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu § 18 MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu Paragraph 18, MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 129/86
Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86
Veröff: ImmZ 1986,394
- 5 Ob 86/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 86/87
Auch; Veröff: MietSlg XL/5
- 5 Ob 119/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 119/98f
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T1)
- 5 Ob 187/00m
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 187/00m
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. (T2)
Beisatz: Der Anerkennung eines Eigenmittelaufwands wäre nur abträglich, wenn die betreffenden Zahlungen nachträglich als Passivum in die Hauptmietzinsabrechnung eingesetzt wurden. (T3)
- 5 Ob 148/01b
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 148/01b
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T4)
- 5 Ob 123/08m
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 123/08m
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 227/18w
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 227/18w
- 5 Ob 18/22s
Entscheidungstext OGH 17.02.2022 5 Ob 18/22s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069740
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19860708_OGH0002_0050OB00129_8600000_001