Die Revisionsrekurswerberin stützt sich neuerlich darauf, dass die ex lege-Vermutung des § 2 DMSG nicht für die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 3 MRG ausreiche. Es hätte das öffentliche Interesse gesondert überprüft werden müssen. § 2 DMSG sei überdies verfassungswidrig, weil keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen Religionsgesellschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderen Hauseigentümern vorgenommen werde.Die Revisionsrekurswerberin stützt sich neuerlich darauf, dass die ex lege-Vermutung des Paragraph 2, DMSG nicht für die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ausreiche. Es hätte das öffentliche Interesse gesondert überprüft werden müssen. Paragraph 2, DMSG sei überdies verfassungswidrig, weil keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen Religionsgesellschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderen Hauseigentümern vorgenommen werde.
Die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses ist zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs 1 Z 3 MRG). Gebäude, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung solange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von amtswegen das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung) (§ 2 Abs 1 DMSG idF BGBl 1990/473 i Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses).Die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses ist zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG). Gebäude, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung solange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von amtswegen das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung) (Paragraph 2, Absatz eins, DMSG in der Fassung BGBl 1990/473 i Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses).
Nach der klaren, nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung des § 2 Abs 1 DMSG besteht also ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines im Eigentum von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befindlichen Gebäudes, solange nicht bescheidmäßig das Gegenteil festgestellt wird. Da ein derartiger Bescheid nicht vorliegt, ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG ex lege zu vermuten, ohne dass das Gericht berechtigt wäre, das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses selbständig zu prüfen.Nach der klaren, nicht auslegungsbedürftigen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, DMSG besteht also ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines im Eigentum von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befindlichen Gebäudes, solange nicht bescheidmäßig das Gegenteil festgestellt wird. Da ein derartiger Bescheid nicht vorliegt, ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ex lege zu vermuten, ohne dass das Gericht berechtigt wäre, das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses selbständig zu prüfen.
Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber anderen Hauseigentümern vorliege, geht schon deshalb ins Leere, da der Antragsgegner an die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes und die darin enthaltenen Beschränkungen genauso wie andere Eigentümer von Gebäuden, die bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellt sind, gebunden ist. Er kann sich ohne den genannten Feststellungsbescheid nicht darauf berufen, dass sein Gebäude nicht dem Denkmalschutz unterliege. Die Begünstigung durch § 16 Abs 1 Z 3 MRG ist durch die Belastung gerechtfertigt. Der von Dirnbacher in Das MRG in der Fassung der Novelle 1997, 101 ohne jegliche Begründung dargelegten gegenteiligen Rechtsansicht, auf die sich die Antragstellerin beruft, kann auf Grund der eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeslage nicht gefolgt werden.Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber anderen Hauseigentümern vorliege, geht schon deshalb ins Leere, da der Antragsgegner an die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes und die darin enthaltenen Beschränkungen genauso wie andere Eigentümer von Gebäuden, die bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellt sind, gebunden ist. Er kann sich ohne den genannten Feststellungsbescheid nicht darauf berufen, dass sein Gebäude nicht dem Denkmalschutz unterliege. Die Begünstigung durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ist durch die Belastung gerechtfertigt. Der von Dirnbacher in Das MRG in der Fassung der Novelle 1997, 101 ohne jegliche Begründung dargelegten gegenteiligen Rechtsansicht, auf die sich die Antragstellerin beruft, kann auf Grund der eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeslage nicht gefolgt werden.
Weiters stützt sich die Antragstellerin darauf, dass der Vermieter im Verrechnungszeitraum den Bestimmungen des MRG oder MG unterliegen müsse, damit § 16 Abs 1 Z 3 MRG angewendet werden könne. Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Hauptmietzinsabrechnung sei unabdingbare Voraussetzung. Im Übrigen habe der Antragsgegner keine erheblichen Eigenmittel eingesetzt, da diese durch Mietzinseinnahmen von rund S 85.000 jährlich gedeckt gewesen seien. Jedenfalls habe er sich die fiktiven Einnahmen im Hinblick auf die Eigenbenützung des Hauses anrechnen zu lassen.Weiters stützt sich die Antragstellerin darauf, dass der Vermieter im Verrechnungszeitraum den Bestimmungen des MRG oder MG unterliegen müsse, damit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG angewendet werden könne. Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Hauptmietzinsabrechnung sei unabdingbare Voraussetzung. Im Übrigen habe der Antragsgegner keine erheblichen Eigenmittel eingesetzt, da diese durch Mietzinseinnahmen von rund S 85.000 jährlich gedeckt gewesen seien. Jedenfalls habe er sich die fiktiven Einnahmen im Hinblick auf die Eigenbenützung des Hauses anrechnen zu lassen.
Unter Eigenmitteln, die der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nach dem 8. 5. 1945 in erheblichem Ausmaß aufgewendet haben muss, um den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu erfüllen, sind aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel zu verstehen, die ihm als nicht nach § 3 Abs 3 Satz 1, § 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen. "Eigenmittel" sind also nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters (5 Ob 119/98f, MietSlg 36.305/33, 37.309, JBl 1985, 360). Maßgeblich ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung (5 Ob 187/00m; 5 Ob 119/98f, ImmZ 1986, 375 = RdW 1986, 315 = MietSlg 38.330/6). Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen (5 Ob 187/00m; ImmZ 1986, 394). Zu beachten ist, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat (5 Ob 187/00m, 5 Ob 129/86, 5 Ob 119/98f, WoBl 2000/77, RIS-Justiz RS0069740). Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite oder dgl, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden (5 Ob 119/98f). Erheblich sind die Eigenmittel dann, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, ohne dass es auf das Vermögen des Vermieters ankäme (5 Ob 119/98f, 5 Ob 74/89, 5 Ob 108/85).Unter Eigenmitteln, die der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nach dem 8. 5. 1945 in erheblichem Ausmaß aufgewendet haben muss, um den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu erfüllen, sind aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel zu verstehen, die ihm als nicht nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1, Paragraph 20, MRG oder Paragraph 6, Absatz eins, MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen. "Eigenmittel" sind also nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters (5 Ob 119/98f, MietSlg 36.305/33, 37.309, JBl 1985, 360). Maßgeblich ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung (5 Ob 187/00m; 5 Ob 119/98f, ImmZ 1986, 375 = RdW 1986, 315 = MietSlg 38.330/6). Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen (5 Ob 187/00m; ImmZ 1986, 394). Zu beachten ist, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat (5 Ob 187/00m, 5 Ob 129/86, 5 Ob 119/98f, WoBl 2000/77, RIS-Justiz RS0069740). Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite oder dgl, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden (5 Ob 119/98f). Erheblich sind die Eigenmittel dann, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, ohne dass es auf das Vermögen des Vermieters ankäme (5 Ob 119/98f, 5 Ob 74/89, 5 Ob 108/85).
Ausgehend von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendungen ergibt sich, dass schon aus dem Grund, weil bis dahin keine Wohnungen in dem Haus vermietet wurden, keine verechnungspflichtigen Mittel (Mietzinseinnahmen) vorhanden waren (§ 1 Abs 2 Z 3 MG idF BGBl 1951/228). Der vom Antragsgegner aufgewendete Betrag ist insbesondere in Relation zu den zur Größe des Hauses (im Hinblick auf den Bescheid des Finanzamtes für die Kosten der Gebäudeneuherstellung) und den oben genannten Erhaltungskosten zweifellos ins Gewicht fallend. Die Mittel, die der Antragsgegner von Dritten zur freien Verfügung erhalten hat, sind - wie oben dargelegt - Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG. Nicht hingegen kommt es auf künftige Mietzinseinnahmen und damit auch nicht auf die folgende Eigenbenützung durch den Antragsgegner an.Ausgehend von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendungen ergibt sich, dass schon aus dem Grund, weil bis dahin keine Wohnungen in dem Haus vermietet wurden, keine verechnungspflichtigen Mittel (Mietzinseinnahmen) vorhanden waren (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG in der Fassung BGBl 1951/228). Der vom Antragsgegner aufgewendete Betrag ist insbesondere in Relation zu den zur Größe des Hauses (im Hinblick auf den Bescheid des Finanzamtes für die Kosten der Gebäudeneuherstellung) und den oben genannten Erhaltungskosten zweifellos ins Gewicht fallend. Die Mittel, die der Antragsgegner von Dritten zur freien Verfügung erhalten hat, sind - wie oben dargelegt - Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG. Nicht hingegen kommt es auf künftige Mietzinseinnahmen und damit auch nicht auf die folgende Eigenbenützung durch den Antragsgegner an.
Zu prüfen bleibt nur, ob nachträglich die Eigenmittel als Ausgaben in die Mietzinsabrechnungen eingesetzt wurden, d.h. die verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen geschmälert wurden. Von den Parteien unbestritten unterlagen die infolge Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubau nach dem 23. 12. 1922 neu geschaffenen Räume nicht dem Mietengesetz (§ 1 Abs 2 Z 1 MG; Zingher, MG10, 29). Die Bestandobjekte unterlagen aber auch nicht den Bestimmungen des Zinsstopgesetzes (§ 1 ZinsstopG iVm § 1, Anh A 1.b PreisregelungsG), da sie in einem Gebäude lagen, das bedeutende Kriegsschäden erlitten hat. Besteht aber - wie hier - gar keine gesetzliche Pflicht zur Mietzinsverrechnung, so sind auch die Mietzinseinnahmen nicht verrechnungspflichtig und damit wieder Eigenmittel. Die nachträgliche Verrechnung als Mietzinspassivum war schon deshalb nicht möglich. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin, dass in diesem Fall die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 3 MRG ausscheide, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.Zu prüfen bleibt nur, ob nachträglich die Eigenmittel als Ausgaben in die Mietzinsabrechnungen eingesetzt wurden, d.h. die verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen geschmälert wurden. Von den Parteien unbestritten unterlagen die infolge Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubau nach dem 23. 12. 1922 neu geschaffenen Räume nicht dem Mietengesetz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG; Zingher, MG10, 29). Die Bestandobjekte unterlagen aber auch nicht den Bestimmungen des Zinsstopgesetzes (Paragraph eins, ZinsstopG in Verbindung mit , Paragraph eins,, Anh A 1.b PreisregelungsG), da sie in einem Gebäude lagen, das bedeutende Kriegsschäden erlitten hat. Besteht aber - wie hier - gar keine gesetzliche Pflicht zur Mietzinsverrechnung, so sind auch die Mietzinseinnahmen nicht verrechnungspflichtig und damit wieder Eigenmittel. Die nachträgliche Verrechnung als Mietzinspassivum war schon deshalb nicht möglich. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin, dass in diesem Fall die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ausscheide, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Der als Vermieter behauptungs- und beweislastpflichtige Antragsgegner (RIS-Justiz RS0111657) hat daher die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG nachgewiesen.Der als Vermieter behauptungs- und beweislastpflichtige Antragsgegner (RIS-Justiz RS0111657) hat daher die Voraussetzungen für den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG nachgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.