Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt - oder Ortsbildpflege oder sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. 5. 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat.Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zulässig, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes, der Stadt - oder Ortsbildpflege oder sonst vergleichbaren Gründen öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. 5. 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat.
Daß an der Erhaltung des Hauses K*****gasse ***** in H***** öffentliches Interesse im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 MRG besteht, ist nicht strittig.Daß an der Erhaltung des Hauses K*****gasse ***** in H***** öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG besteht, ist nicht strittig.
Unter Eigenmitteln, die der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nach dem 8. 5. 1945 in erheblichem Ausmaß aufgewendet haben muß, um den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG herzustellen, sind aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel zu verstehen, die ihm als nicht nach § 3 Abs 3 Satz 1, § 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu "Mitteln" nach § 16 Abs 1 Z 5 und 6 aF bzw § 46c MRG sind unter "Eigenmittel" im Sinn der bezogenen Gesetzesstelle also nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters (MietSlg 36.305/33; 37.309; JBl 1985, 360) zu verstehen. Um die Qualität der aufgewendeten Mittel als "Eigenmittel" in diesem Sinn beurteilen zu können, muß über den jeweils maßgeblichen Verrechnungszeitraum für Mietzinsreserven eine vollständige Abrechnung im Sinn des § 20 Abs 1 MRG gelegt werden (WoBl 1992/134). Die Kosten dürfen auch nicht nachträglich als Mietzinspassivum verrechnet worden sein (ImmZ 1986, 394 = RdW 1987, 12 = MietSlg 38.328/28). Maßgeblich ist stets die Zeit- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung (ImmZ 1986, 375 = RdW 1986, 315 = MietSlg 38.330/6). Erheblich sind die Mittel dann, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, ohne daß es auf das Vermögen des Vermieters ankäme. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden.Unter Eigenmitteln, die der Vermieter zur Erhaltung des Hauses nach dem 8. 5. 1945 in erheblichem Ausmaß aufgewendet haben muß, um den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG herzustellen, sind aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel zu verstehen, die ihm als nicht nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1, Paragraph 20, MRG oder Paragraph 6, Absatz eins, MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu "Mitteln" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 aF bzw Paragraph 46 c, MRG sind unter "Eigenmittel" im Sinn der bezogenen Gesetzesstelle also nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters (MietSlg 36.305/33; 37.309; JBl 1985, 360) zu verstehen. Um die Qualität der aufgewendeten Mittel als "Eigenmittel" in diesem Sinn beurteilen zu können, muß über den jeweils maßgeblichen Verrechnungszeitraum für Mietzinsreserven eine vollständige Abrechnung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, MRG gelegt werden (WoBl 1992/134). Die Kosten dürfen auch nicht nachträglich als Mietzinspassivum verrechnet worden sein (ImmZ 1986, 394 = RdW 1987, 12 = MietSlg 38.328/28). Maßgeblich ist stets die Zeit- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung (ImmZ 1986, 375 = RdW 1986, 315 = MietSlg 38.330/6). Erheblich sind die Mittel dann, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, ohne daß es auf das Vermögen des Vermieters ankäme. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden von der Lehre geteilt (vgl Würth in Wohn- und Mietrecht20 Rz 14 zu § 16 MRG).Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden von der Lehre geteilt vergleiche Würth in Wohn- und Mietrecht20 Rz 14 zu Paragraph 16, MRG).
Diese Begriffsbestimmung der "Eigenmittel" nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG steht also nicht in Einklang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die durch die vorgelegten Urkunden Beil./1 bis 4 durch die Antragsgegner im Zuge der Verwirklichung eines "Bauherrnmodells" vorgenommen wurde. So haben naturgemäß alle Kosten, die für den Erwerb der Liegenschaft aufgelaufen sind, ebenso zu entfallen, wie auch die Kosten der steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des von den Antragsgegnern verwirklichten Modells. Es reicht auch, worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend verweist, nicht aus, die Mieteinnahmen nur eines Jahres in Anschlag zu bringen.Diese Begriffsbestimmung der "Eigenmittel" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG steht also nicht in Einklang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die durch die vorgelegten Urkunden Beil./1 bis 4 durch die Antragsgegner im Zuge der Verwirklichung eines "Bauherrnmodells" vorgenommen wurde. So haben naturgemäß alle Kosten, die für den Erwerb der Liegenschaft aufgelaufen sind, ebenso zu entfallen, wie auch die Kosten der steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des von den Antragsgegnern verwirklichten Modells. Es reicht auch, worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend verweist, nicht aus, die Mieteinnahmen nur eines Jahres in Anschlag zu bringen.
Die Antragsgegner, die im Streitfall die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 16 Abs 1 Z 3 MRG trifft (MietSlg 36.304, 37. 297, 40. 320/5), werden daher im fortgesetzten Verfahren unter Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen für die letzten 10 Jahre vor Durchführung der Sanierungsarbeiten sowie durch Aufstellung sämtlicher Kosten für Erhaltungsarbeiten (wobei die Vorlage der saldierten Rechnungen unumgänglich ist) nachzuweisen haben, daß sie "erhebliche Eigenmittel" für die Erhaltung des Hauses aufgewendet haben, wobei die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab darstellt (MietSlg 38.330/6).Die Antragsgegner, die im Streitfall die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG trifft (MietSlg 36.304, 37. 297, 40. 320/5), werden daher im fortgesetzten Verfahren unter Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen für die letzten 10 Jahre vor Durchführung der Sanierungsarbeiten sowie durch Aufstellung sämtlicher Kosten für Erhaltungsarbeiten (wobei die Vorlage der saldierten Rechnungen unumgänglich ist) nachzuweisen haben, daß sie "erhebliche Eigenmittel" für die Erhaltung des Hauses aufgewendet haben, wobei die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab darstellt (MietSlg 38.330/6).
Erforderlichenfalls werden die Antragsgegner vom Gericht zu entsprechendem Vorbringen und geeigneten Beweisanboten anzuleiten sein (MietSlg 37.297; 40.320/5).
Derzeit läßt sich die Verwirklichung des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes noch nicht annähernd beurteilen, weshalb eine Aufhebung unumgänglich war.
Dem Revisionsrekurs kam insofern Berechtigung zu.