Rechtssatz RS0069670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069670
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Rechtssatz
Aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im § 16 Abs 1 Z 3 MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) läßt sich ableiten, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein.Aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) läßt sich ableiten, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 108/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 108/85
Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6
- 5 Ob 129/86
Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86
Veröff: ImmZ 1986,394 = MietSlg XXXVIII/28
- 5 Ob 119/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 119/98f
Auch; nur: Die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel müssen im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein. (T1) Beisatz: Auf das Vermögen des Vermieters kommt es nicht an. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden. (T2)
- 5 Ob 187/00m
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 187/00m
Auch; nur T1; Beisatz: Zu prüfen ist außerdem, ob die Eigenmittel im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen ins Gewicht fallen. (T3) Beisatz: Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass die Festlegung einer ziffernmäßigen Relation zum Erhaltungsaufwand oder zu anderen Bezugsgrößen nicht zielführend ist. Den Gerichten wurde durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" offenbar beabsichtigt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T4) Beisatz: Als Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG kommen nicht nur Ersparnisse des Vermieters, sondern auch Darlehen in Frage. (T5)
- 5 Ob 148/01b
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 148/01b
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 280/05w
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 280/05w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069670
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00108_8500000_002