Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig, weil der vom Rekursgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zukommt und auch im Rechtsmittel selbst keine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung aufgezeigt wird.Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig, weil der vom Rekursgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt und auch im Rechtsmittel selbst keine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung aufgezeigt wird.
Schon das Rekursgericht hat auf die Judikatur hingewiesen, wonach bei der Beurteilung, ob der Vermieter iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG erhebliche Eigenmittel für die Erhaltung des (denkmalgeschützten) Gebäudes aufgewendet hat, auf die Größe des Hauses und die Gesamthöhe der Erhaltungskosten abzustellen ist (MietSlg 38/6; MietSlg 40/5; WoBl 2000, 149/77 ua). Zu prüfen ist außerdem, ob die Eigenmittel im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen ins Gewicht fallen (WoBl 1990, 12/5). Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass die Festlegung einer ziffernmäßigen Relation zum Erhaltungsaufwand oder zu anderen Bezugsgrößen nicht zielführend ist. Den Gerichten wurde durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" offenbar beabsichtigt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl 5 Ob 1091/92 = EWr II/16/11; WoBl 1993, 80/59 ua), der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach den Wertungen des § 528 Abs 1 ZPO auf Fälle einer groben Fehlbeurteilung einschränkt. Eine solche ist im konkreten Fall nicht zu erkennen.Schon das Rekursgericht hat auf die Judikatur hingewiesen, wonach bei der Beurteilung, ob der Vermieter iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG erhebliche Eigenmittel für die Erhaltung des (denkmalgeschützten) Gebäudes aufgewendet hat, auf die Größe des Hauses und die Gesamthöhe der Erhaltungskosten abzustellen ist (MietSlg 38/6; MietSlg 40/5; WoBl 2000, 149/77 ua). Zu prüfen ist außerdem, ob die Eigenmittel im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen ins Gewicht fallen (WoBl 1990, 12/5). Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass die Festlegung einer ziffernmäßigen Relation zum Erhaltungsaufwand oder zu anderen Bezugsgrößen nicht zielführend ist. Den Gerichten wurde durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" offenbar beabsichtigt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche 5 Ob 1091/92 = EWr II/16/11; WoBl 1993, 80/59 ua), der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach den Wertungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf Fälle einer groben Fehlbeurteilung einschränkt. Eine solche ist im konkreten Fall nicht zu erkennen.
Wenn der Antragsteller meint, als Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG kämen nur Ersparnisse des Vermieters, nicht aber Darlehen in Fage, stellt er sich ohne überzeugendes Argument gegen die einschlägige Judikatur (WoBl 2000, 149/77). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Anteil der von den Antragsgegnern eingesetzten Eigenmittel nur ca 14 % des Gesamtaufwandes beträgt. Außerdem missversteht er die Aussage der Judikatur, nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters seien als Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu qualifizieren (WoBl 1992, 202/134; WoBl 2000, 149/77 ua). Da bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Hauses erhebliche Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG eingesetzt hat, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen ist, sind - anders als im Fall einer Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG - zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen (ImmZ 1986, 394). Der Anerkennung eines Eigenmittelaufwands wäre nur abträglich, wenn die betreffenden Zahlungen nachträglich als Passivum in die Hauptmietzinsabrechnung eingesetzt wurden (WoBl 2000, 149/77 mwN), wofür sich aber im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Schließlich lässt schon der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 1 Z 3 MRG keinen Zweifel daran aufkommen, dass die erheblichen Eigenmittel in die Erhaltung des Gebäudes geflossen sein müssen, sodass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß auch die Wohnung des Antragstellers von den Renovierungsarbeiten profitierte. Es ist somit dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, Fehler der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes aufzuzeigen, die iSd § 528 Abs 1 ZPO eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnten.Wenn der Antragsteller meint, als Eigenmittel iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG kämen nur Ersparnisse des Vermieters, nicht aber Darlehen in Fage, stellt er sich ohne überzeugendes Argument gegen die einschlägige Judikatur (WoBl 2000, 149/77). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Anteil der von den Antragsgegnern eingesetzten Eigenmittel nur ca 14 % des Gesamtaufwandes beträgt. Außerdem missversteht er die Aussage der Judikatur, nur verrechnungsfreie Mittel des Vermieters seien als Eigenmittel iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu qualifizieren (WoBl 1992, 202/134; WoBl 2000, 149/77 ua). Da bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Hauses erhebliche Eigenmittel iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG eingesetzt hat, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen ist, sind - anders als im Fall einer Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG - zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen (ImmZ 1986, 394). Der Anerkennung eines Eigenmittelaufwands wäre nur abträglich, wenn die betreffenden Zahlungen nachträglich als Passivum in die Hauptmietzinsabrechnung eingesetzt wurden (WoBl 2000, 149/77 mwN), wofür sich aber im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Schließlich lässt schon der Gesetzeswortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG keinen Zweifel daran aufkommen, dass die erheblichen Eigenmittel in die Erhaltung des Gebäudes geflossen sein müssen, sodass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß auch die Wohnung des Antragstellers von den Renovierungsarbeiten profitierte. Es ist somit dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, Fehler der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes aufzuzeigen, die iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnten.
Aus diesen Gründen war gemäß 3 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm §§ 528 Abs 1, 528a und § 510 Abs 3 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Aus diesen Gründen war gemäß 3 37 Absatz 3, Ziffer 16, bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz eins, 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.