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Rechtssatz RS0069700×

Rechtssatz RS0069700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069700

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Rechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Aufwendung erheblicher Mittel (auch verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen) durch den Vermieter zur Standardanhebung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 MRG nur dazu führt, dass für den verbesserten Mietgegenstand ein angemessener Hauptmietzins im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigerweise vereinbart werden darf, während die Aufwendung erheblicher Eigenmittel durch den Vermieter im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG die Vermietung sämtlicher (vermietbarer) Mietgegenstände eines in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins ermöglicht, sowie dass Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zum Unterschied von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG keine Vergleichsgrößen nennt, an denen die Erheblichkeit der (Eigenmittel) Mittel gemessen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 108/85
    Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6
  • 5 Ob 86/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 86/87
    Auch; Veröff: MietSlg XL/5
  • 5 Ob 119/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 119/98f
    Vgl; nur: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen stellt keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab dar (MietSlg 38.330/6). (T2)
  • 5 Ob 123/08m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 123/08m
    Beisatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffs sind betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen nicht zu berücksichtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069700

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0050OB00108_8500000_003